Rechtssatz RS0101224
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101224
Entscheidungsdatum
06.11.1984
Rechtssatz
Wurde der Angeklagte zwar zum - spezifizierten - Begehren des Privatbeteiligten gehört, stützt das Gericht aber den Zuspruch auf einen anderen als den geltend gemachten Rechtsgrund, so fehlt es dennoch an den formellen Voraussetzungen des § 365 Abs 2 zweiter Satz erster Halbsatz StPO für einen Zuspruch.Wurde der Angeklagte zwar zum - spezifizierten - Begehren des Privatbeteiligten gehört, stützt das Gericht aber den Zuspruch auf einen anderen als den geltend gemachten Rechtsgrund, so fehlt es dennoch an den formellen Voraussetzungen des Paragraph 365, Absatz 2, zweiter Satz erster Halbsatz StPO für einen Zuspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0101224
Dokumentnummer
JJR_19841106_OGH0002_0100OS00152_8400000_001