Mit der Verfahrensrüge (Z 5) remonstriert der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Antrags auf Vernehmung des Zeugen T***; damit hatte er unter Beweis gestellt, das Verhältnis zwischen P*** und ihm sei so gut gewesen, daß jener keinen Grund zur Angst gehabt habe (S 219). Diese Beweisaufnahme wurde jedoch vom Schwurgerichtshof mit der unbedenklichen Begründung abgelehnt, daß "T*** kein Tatzeuge war und das Gericht ein Bild darüber, ob P*** sich gefürchtet hat, bereits durch dessen Aussage erhalten" habe (S 219). Sämtliche Beschwerdeeinwände gegen das abweisende Zwischenerkenntnis gehen an dem unter Beweis gestellten Thema vorbei. Mit ihnen vermag demnach der Angeklagte eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte nicht aufzuzeigen, weil im Rechtsmittelverfahren bei der Überprüfung einer Antragsabweisung stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der betreffenden Entscheidung auszugehen ist.Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) remonstriert der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Antrags auf Vernehmung des Zeugen T***; damit hatte er unter Beweis gestellt, das Verhältnis zwischen P*** und ihm sei so gut gewesen, daß jener keinen Grund zur Angst gehabt habe (S 219). Diese Beweisaufnahme wurde jedoch vom Schwurgerichtshof mit der unbedenklichen Begründung abgelehnt, daß "T*** kein Tatzeuge war und das Gericht ein Bild darüber, ob P*** sich gefürchtet hat, bereits durch dessen Aussage erhalten" habe (S 219). Sämtliche Beschwerdeeinwände gegen das abweisende Zwischenerkenntnis gehen an dem unter Beweis gestellten Thema vorbei. Mit ihnen vermag demnach der Angeklagte eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte nicht aufzuzeigen, weil im Rechtsmittelverfahren bei der Überprüfung einer Antragsabweisung stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der betreffenden Entscheidung auszugehen ist.
Verfehlt ist ferner die Beschwerdeansicht (Z 6), daß den Geschwornen - gemeint offenbar: mit Bezug auf die Hauptfrage 1 (nach Raub) auch - eine "Frage im Sinne des § 142 Abs 2 StGB" hätte gestellt werden müssen. Denn eine dahingehende Zusatzfrage (§ 316 StPO) - und nicht, wie der Beschwerdeführer (zufolge der Zitierung des § 314 StPO) zu vermeinen scheint, eine ("dementsprechende") Eventualfrage (vgl. ÖJZ-LSK 1985/8 ua) - kam schon im Hinblick auf das jedenfalls indizierte Vorliegen der Voraussetzungen des § 143 erster und zweiter Fall StGB, welches die Anwendung der in Rede stehenden Privilegierung ausschließt, nicht in Betracht.Verfehlt ist ferner die Beschwerdeansicht (Ziffer 6,), daß den Geschwornen - gemeint offenbar: mit Bezug auf die Hauptfrage 1 (nach Raub) auch - eine "Frage im Sinne des Paragraph 142, Absatz 2, StGB" hätte gestellt werden müssen. Denn eine dahingehende Zusatzfrage (Paragraph 316, StPO) - und nicht, wie der Beschwerdeführer (zufolge der Zitierung des Paragraph 314, StPO) zu vermeinen scheint, eine ("dementsprechende") Eventualfrage vergleiche ÖJZ-LSK 1985/8 ua) - kam schon im Hinblick auf das jedenfalls indizierte Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 143, erster und zweiter Fall StGB, welches die Anwendung der in Rede stehenden Privilegierung ausschließt, nicht in Betracht.
Mangels Substantiierung (§§ 285 Abs 1, 344 StPO) einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich schließlich ist die Auffassung (Z 6), daß auf Grund der Verantwortung des Angeklagten P***, er habe nicht in "Bereicherungsabsicht" gehandelt, sondern dem P*** aus einem Streit heraus einen "Denkzettel verpassen" und sich zudem das an jenen verliehene Geld zurückholen wollen, eine "entsprechende" Eventualfrage indiziert gewesen sei. Ist doch diesem Vorbringen eine deutliche und bestimmte Bezeichnung jenes Tatbestands, auf dessen Verwirklichung die vom Beschwerdeführer reklamierte Fragestellung hätte abzielen, und jener Hauptfrage (1 oder 3), zu der sie als Alternative hätte dienen sollen, nicht zu entnehmen.Mangels Substantiierung (Paragraphen 285, Absatz eins, 344, StPO) einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich schließlich ist die Auffassung (Ziffer 6,), daß auf Grund der Verantwortung des Angeklagten P***, er habe nicht in "Bereicherungsabsicht" gehandelt, sondern dem P*** aus einem Streit heraus einen "Denkzettel verpassen" und sich zudem das an jenen verliehene Geld zurückholen wollen, eine "entsprechende" Eventualfrage indiziert gewesen sei. Ist doch diesem Vorbringen eine deutliche und bestimmte Bezeichnung jenes Tatbestands, auf dessen Verwirklichung die vom Beschwerdeführer reklamierte Fragestellung hätte abzielen, und jener Hauptfrage (1 oder 3), zu der sie als Alternative hätte dienen sollen, nicht zu entnehmen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte beide Angeklagten nach §§ 28, 143 erster Strafsatz StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar P*** in der Dauer von fünf Jahren und F*** unter Anwendung des § 41 StGB in der Dauer von drei Jahren.Das Erstgericht verurteilte beide Angeklagten nach Paragraphen 28, 143, erster Strafsatz StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar P*** in der Dauer von fünf Jahren und F*** unter Anwendung des Paragraph 41, StGB in der Dauer von drei Jahren.
Dabei wertete es das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die sorgfältige Vorbereitung und eine mehrfache Qualifikation der Tat durch Drohung und Gewalt sowie bei P*** zudem seine einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, die objektive Schadensgutmachung und den Umstand, daß die Erpressung beim Versuch blieb, bei P*** außerdem sein Alter unter 21 Jahren zur Tatzeit und sein Geständnis bei der Polizei sowie bei F*** überdies seine Unbescholtenheit und sein umfassendes reumütiges Geständnis in der Hauptverhandlung dagegen als mildernd. Bei F*** nahm es die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung als gegeben an.
Den Berufungen des Angeklagten P***, der eine Strafherabsetzung anstrebt, sowie der Staatsanwaltschaft, die hinsichtlich beider Angeklagten eine Erhöhung der verhängten Strafen beantragt, kommt keine Berechtigung zu.
Der Anklagebehörde ist einzuräumen, daß den Angeklagten neben der ihnen der Sache nach vorgeworfenen Tatausführung in beiden Begehungsformen auch die durch die Subsumtion unter § 143 erster und zweiter Fall StGB tatsächlich begründete doppelte Qualifikation des Raubes als erschwerend anzulasten ist. Anderseits sind ihnen aber ihre für ihre Persönlichkeitsentwicklung mitverantwortlich gewesenen ungünstigen Familienverhältnisse zusätzlich als mildernd zugute zu halten, und dem Angeklagten P*** fällt außerdem nur eine einzige einschlägige Vorstrafe zur Last.Der Anklagebehörde ist einzuräumen, daß den Angeklagten neben der ihnen der Sache nach vorgeworfenen Tatausführung in beiden Begehungsformen auch die durch die Subsumtion unter Paragraph 143, erster und zweiter Fall StGB tatsächlich begründete doppelte Qualifikation des Raubes als erschwerend anzulasten ist. Anderseits sind ihnen aber ihre für ihre Persönlichkeitsentwicklung mitverantwortlich gewesenen ungünstigen Familienverhältnisse zusätzlich als mildernd zugute zu halten, und dem Angeklagten P*** fällt außerdem nur eine einzige einschlägige Vorstrafe zur Last.
Mit Recht hinwieder wurde auch bei diesem Angeklagten angenommen, daß seiner Tat keine Unbesonnenheit, sondern eine sorgfältige Vorbereitung zugrunde lag; eine Besprechung in allen Details oder eine länger andauernde Planung waren dazu nicht erforderlich. Ebenso wurde richtigerweise die Verantwortung des Angeklagten P*** in der Hauptverhandlung trotz seines einleitenden formalen Schuldbekenntnisses nicht als Geständnis im Sinn des § 34 Z 17 StGB beurteilt und im Nichteintritt von Verletzungsfolgen beim Tatopfer, die umgekehrt als erschwerend gewirkt hätten, kein Milderungsgrund erblickt.Mit Recht hinwieder wurde auch bei diesem Angeklagten angenommen, daß seiner Tat keine Unbesonnenheit, sondern eine sorgfältige Vorbereitung zugrunde lag; eine Besprechung in allen Details oder eine länger andauernde Planung waren dazu nicht erforderlich. Ebenso wurde richtigerweise die Verantwortung des Angeklagten P*** in der Hauptverhandlung trotz seines einleitenden formalen Schuldbekenntnisses nicht als Geständnis im Sinn des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB beurteilt und im Nichteintritt von Verletzungsfolgen beim Tatopfer, die umgekehrt als erschwerend gewirkt hätten, kein Milderungsgrund erblickt.
Auch nach der dementsprechend erforderlichen teilweisen Korrektur der Strafzumessungsgründe überwiegen zwar bei F***, nicht aber bei P*** die mildernden Umstände beträchtlich; nur bei ersterem war deshalb und im Hinblick auf die aus seiner Persönlichkeitsbeurteilung (Seite 220 iVm ON 13) resultierenden positiven Entwicklungsaussichten eine außerordentliche Strafmilderung gerechtfertigt (§ 41 Abs 1 Z 3 StGB). Bei sachgerechter Würdigung aller für die Strafbemessung bedeutsamen Faktoren und insbesondere unter differenzierender Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten F*** auf der einen Seite im Gegensatz zur einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten P***, der innerhalb der ihm dabei gewährten Probezeit rückfällig wurde, auf der anderen Seite erweisen sich die über beide Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen nach ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) als angemessen. Den Berufungen mußte daher gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben.Auch nach der dementsprechend erforderlichen teilweisen Korrektur der Strafzumessungsgründe überwiegen zwar bei F***, nicht aber bei P*** die mildernden Umstände beträchtlich; nur bei ersterem war deshalb und im Hinblick auf die aus seiner Persönlichkeitsbeurteilung (Seite 220 in Verbindung mit ON 13) resultierenden positiven Entwicklungsaussichten eine außerordentliche Strafmilderung gerechtfertigt (Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, StGB). Bei sachgerechter Würdigung aller für die Strafbemessung bedeutsamen Faktoren und insbesondere unter differenzierender Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten F*** auf der einen Seite im Gegensatz zur einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten P***, der innerhalb der ihm dabei gewährten Probezeit rückfällig wurde, auf der anderen Seite erweisen sich die über beide Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen nach ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) als angemessen. Den Berufungen mußte daher gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben.