Der auf Z 9 lit a (der Sache nach indessen Z 10) des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu.Der auf Ziffer 9, Litera a, (der Sache nach indessen Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu.
Verfehlt ist sie insoweit, als die Beschwerdeführerin damit die Auffassung vertritt, der Besitz (gemeint: das Bereithalten) der beiden Filme zur Vorführung sei nicht als 'Vorrätighalten zum Zweck der Verbreitung' im Sinn des § 1 Abs. 1 lit a (letzte Begehungsform) PornG zu beurteilen. Denn als eine derartige Verbreitung ist jede Tätigkeit zu verstehen, durch die der betreffende unzüchtige Gegenstand einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird (Leukauf-Steininger, Nebengesetze, E Nr 45 f. zu § 1 PornG ua); geht es dabei (wie im vorliegenden Fall) um ein Laufbild, so geschieht dies eben - von den Fällen einer Weitergabe vervielfältigter Kopien abgesehen - wesensmäßig durch dessen Vorführung, sofern es hiedurch nur, sei es auch schrittweise, einer größeren Anzahl von Menschen zur Kenntnis gelangt. Dem steht nicht entgegen, daß § 1 Abs. 1 lit c PornG das Vorführen unzüchtiger Laufbilder als einer speziellen Kategorie unzüchtiger Gegenstände (vgl lit a: '... Laufbilder oder andere unzüchtige Gegenstände') neben dem Anbieten, überlassen, öffentlichen Ausstellen, Aushängen, Anschlagen und 'sonstigen Verbreiten' solcher Objekte gesondert pönalisiert; damit nämlich wird lediglich in jener Strafbestimmung die bei Laufbildern typische Begehungsform (im Gegensatz zu allen anderen in lit a angeführten) besonders, und zwar ohne Rücksicht darauf erfaßt, ob die Vorführung graduell, also nach der Größe der Betrachterzahl, bis zur Verbreitung gediehen ist oder nicht (idS schon 12 Os 106/74 = Leukauf-Steininger, aaO, E Nr 45).Verfehlt ist sie insoweit, als die Beschwerdeführerin damit die Auffassung vertritt, der Besitz (gemeint: das Bereithalten) der beiden Filme zur Vorführung sei nicht als 'Vorrätighalten zum Zweck der Verbreitung' im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, (letzte Begehungsform) PornG zu beurteilen. Denn als eine derartige Verbreitung ist jede Tätigkeit zu verstehen, durch die der betreffende unzüchtige Gegenstand einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird (Leukauf-Steininger, Nebengesetze, E Nr 45 f. zu Paragraph eins, PornG ua); geht es dabei (wie im vorliegenden Fall) um ein Laufbild, so geschieht dies eben - von den Fällen einer Weitergabe vervielfältigter Kopien abgesehen - wesensmäßig durch dessen Vorführung, sofern es hiedurch nur, sei es auch schrittweise, einer größeren Anzahl von Menschen zur Kenntnis gelangt. Dem steht nicht entgegen, daß Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, PornG das Vorführen unzüchtiger Laufbilder als einer speziellen Kategorie unzüchtiger Gegenstände vergleiche lit a: '... Laufbilder oder andere unzüchtige Gegenstände') neben dem Anbieten, überlassen, öffentlichen Ausstellen, Aushängen, Anschlagen und 'sonstigen Verbreiten' solcher Objekte gesondert pönalisiert; damit nämlich wird lediglich in jener Strafbestimmung die bei Laufbildern typische Begehungsform (im Gegensatz zu allen anderen in Litera a, angeführten) besonders, und zwar ohne Rücksicht darauf erfaßt, ob die Vorführung graduell, also nach der Größe der Betrachterzahl, bis zur Verbreitung gediehen ist oder nicht (idS schon 12 Os 106/74 = Leukauf-Steininger, aaO, E Nr 45).
Für den Begriff des Vorrätighaltens hinwieder kommt es auf die (größere oder kleinere) Zahl der zu verbreitenden unzüchtigen Gegenstände gleichfalls nicht an; selbst die Innehabung eines einzigen Stückes, welches für einen künftigen Gebrauch bereitgehalten wird, erfüllt den Tatbestand, wenn dieser nach dem Willen des Täters vorgesehene Gebrauch den soeben dargelegten Kriterien entspricht. Ebendas aber trifft im gegebenen Fall bei dem vom Erstgericht als erwiesen angenommenen, tatsächlich bereits mehrmals verwirklichten und durch die zweimalige Einschaltung des eingangs wiedergegebenen Inserates in einer Tageszeitung objektivierten Vorhaben der Angeklagten, die beiden inkriminierten Filme im Rahmen ihrer Tätigkeit als Prostituierte auf Wunsch vorzuführen, jedenfalls zu.
Dementsprechend wurde der Beschwerdeführerin - neben dem Vorführen eines von ihnen vor insgesamt drei bis vier Personen (§ 1 Abs. 1 lit c PornG) auch - das weitere Bereithalten beider unzüchtiger Filme zu dem vorerwähnten Zweck durchaus zutreffend (außerdem) als Vergehen nach § 1 Abs. 1Dementsprechend wurde der Beschwerdeführerin - neben dem Vorführen eines von ihnen vor insgesamt drei bis vier Personen (Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, PornG) auch - das weitere Bereithalten beider unzüchtiger Filme zu dem vorerwähnten Zweck durchaus zutreffend (außerdem) als Vergehen nach Paragraph eins, Absatz eins
lit a (letzter Fall) PornG angelastet.Litera a, (letzter Fall) PornG angelastet.
In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Mit Recht hingegen remonstriert die Angeklagte gegen die Beurteilung der ihr als Vergehen nach § 1 Abs. 1 lit d PornG zur Last fallenden Annoncenaufgabe auch als (damit in Idealkonkurrenz zusammentreffende) Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs im Sinn des § 219 StGB Auf die Anbahnung einer Unzucht mit Tieren war das in Rede stehende Inserat nach den Urteilsfeststellungen nicht gerichtet, weil es darnach in diese Richtung hin bloß auf die bereits erörterte, allfällige Vorführung der betreffendden Filme abzielte; soweit es aber über jenes (bereits durch § 1 Abs. 1 lit d PornG erfaßte) Angebot hinaus dadurch, daß es zur Förderung des Geschäftsganges der Beschwerdeführerin als Prostituierter dienen sollte, in seiner darauf bezogenen Aussage tatsächlich (auch, und zwar sogar primär) der Herbeiführung von (normalen) Sexualkontakten (mit ihr) gewidmet war, kann nicht gesagt werden, es habe insofern in einer die Öffentlichkeit schockierenden, aufdringlich abstoßenden Weise die Anknüpfung von in strafrechtlicher Sicht als relevanter Störfaktor zu wertenden derartigen Kontakten zum Ziel gehabt und sei deshalb als eine nach ihrem Inhalt zur Erregung berechtigten örgernisses geeignete Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs anzusehen (vgl Leukauf-Steininger, StGB2, RN 2, 3 zu § 219; Foregger-Serini, StGB2, Anm II zu § 219).In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Mit Recht hingegen remonstriert die Angeklagte gegen die Beurteilung der ihr als Vergehen nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, PornG zur Last fallenden Annoncenaufgabe auch als (damit in Idealkonkurrenz zusammentreffende) Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs im Sinn des Paragraph 219, StGB Auf die Anbahnung einer Unzucht mit Tieren war das in Rede stehende Inserat nach den Urteilsfeststellungen nicht gerichtet, weil es darnach in diese Richtung hin bloß auf die bereits erörterte, allfällige Vorführung der betreffendden Filme abzielte; soweit es aber über jenes (bereits durch Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, PornG erfaßte) Angebot hinaus dadurch, daß es zur Förderung des Geschäftsganges der Beschwerdeführerin als Prostituierter dienen sollte, in seiner darauf bezogenen Aussage tatsächlich (auch, und zwar sogar primär) der Herbeiführung von (normalen) Sexualkontakten (mit ihr) gewidmet war, kann nicht gesagt werden, es habe insofern in einer die Öffentlichkeit schockierenden, aufdringlich abstoßenden Weise die Anknüpfung von in strafrechtlicher Sicht als relevanter Störfaktor zu wertenden derartigen Kontakten zum Ziel gehabt und sei deshalb als eine nach ihrem Inhalt zur Erregung berechtigten örgernisses geeignete Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs anzusehen vergleiche Leukauf-Steininger, StGB2, RN 2, 3 zu Paragraph 219,; Foregger-Serini, StGB2, Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 219,).
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war demnach der Schuldspruch nach § 219 StGB aus dem angefochtenen Urteil wie im Spruch ersichtlich auszuschalten.In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war demnach der Schuldspruch nach Paragraph 219, StGB aus dem angefochtenen Urteil wie im Spruch ersichtlich auszuschalten.
Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung (§ 1 Abs. 2 PornG) war die Deliktsverübung in drei Begehungsformen als erschwerend, das Geständnis der Angeklagten jedoch als mildernd zu werten. Davon hingegen, daß sie die Tat schon vor längerer Zeit begangen hätte, kann nach Lage des Falles noch nicht gesprochen werden; auch ihr seitheriges Wohlverhalten vermag daher keinen Milderungsgrund (§ 34 Z 18 StGB) abzugeben.Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung (Paragraph eins, Absatz 2, PornG) war die Deliktsverübung in drei Begehungsformen als erschwerend, das Geständnis der Angeklagten jedoch als mildernd zu werten. Davon hingegen, daß sie die Tat schon vor längerer Zeit begangen hätte, kann nach Lage des Falles noch nicht gesprochen werden; auch ihr seitheriges Wohlverhalten vermag daher keinen Milderungsgrund (Paragraph 34, Ziffer 18, StGB) abzugeben.
Unter Bedacht auf diese Strafzumessungsgründe erschien bei der Bestimmung der Höhe der gemäß § 37 Abs. 1 StGB zu verhängenden Geldstrafe die Festsetzung der im Spruch bezeichneten, im Vergleich zum Ersturteil, dessen Strafausspruch 100 Tagessätze enthält, etwas verringerten Anzahl von Tagessätzen nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld der Angeklagten (§ 32 StGB) als angemessen; die angeordnete Höhe des Tagessatzes entspricht ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie ihren persönlichen Verhältnissen zur Zeit des Urteils erster Instanz (§ 19 Abs. 2 StGB), wie sie vom Schöffengericht unangefochten angenommen wurden. Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.Unter Bedacht auf diese Strafzumessungsgründe erschien bei der Bestimmung der Höhe der gemäß Paragraph 37, Absatz eins, StGB zu verhängenden Geldstrafe die Festsetzung der im Spruch bezeichneten, im Vergleich zum Ersturteil, dessen Strafausspruch 100 Tagessätze enthält, etwas verringerten Anzahl von Tagessätzen nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld der Angeklagten (Paragraph 32, StGB) als angemessen; die angeordnete Höhe des Tagessatzes entspricht ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie ihren persönlichen Verhältnissen zur Zeit des Urteils erster Instanz (Paragraph 19, Absatz 2, StGB), wie sie vom Schöffengericht unangefochten angenommen wurden. Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.