Rechtssatz RS0088217
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088217
Geschäftszahl
12Os106/74; 12Os90/78; 10Os156/82; 12Os69/88
Entscheidungsdatum
06.10.1988
Norm
PornG §1 Abs1 lita D
PornG §1 Abs1 litc D
Rechtssatz
Für den Begriff des "Vorrätighaltens" kommt es auf die (größere oder kleinere) Zahl der zu verbreitenden unzüchtigen Gegenstände nicht an; selbst die Innehabung nur eines einzigen Stückes, welches für künftigen Gebrauch bereit gehalten wird, kann den Tatbestand erfüllen. Maßgeblich ist nur das Vorliegen einer Verbreitungsabsicht des Täters; unter "Verbreitung", in diesem Sinne ist jede Tätigkeit zu verstehen, durch die der betreffende (unzüchtige) Gegenstand einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird (vgl § 3 PresseG).Für den Begriff des "Vorrätighaltens" kommt es auf die (größere oder kleinere) Zahl der zu verbreitenden unzüchtigen Gegenstände nicht an; selbst die Innehabung nur eines einzigen Stückes, welches für künftigen Gebrauch bereit gehalten wird, kann den Tatbestand erfüllen. Maßgeblich ist nur das Vorliegen einer Verbreitungsabsicht des Täters; unter "Verbreitung", in diesem Sinne ist jede Tätigkeit zu verstehen, durch die der betreffende (unzüchtige) Gegenstand einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird vergleiche Paragraph 3, PresseG).
Entscheidungstexte
- 12 Os 106/74
Entscheidungstext OGH 10.12.1974 12 Os 106/74
- 12 Os 90/78
Entscheidungstext OGH 21.12.1978 12 Os 90/78
- 10 Os 156/82
Entscheidungstext OGH 09.11.1982 10 Os 156/82
Veröff: SSt 53/72
- 12 Os 69/88
Entscheidungstext OGH 06.10.1988 12 Os 69/88
Vgl auch; Veröff: SSt 59/72
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0088217
Dokumentnummer
JJR_19741210_OGH0002_0120OS00106_7400000_001