Schon der - zum Teil der Sache nach im Rahmen der Rüge wegen Anklageüberschreitung (Z 8) erhobenen - Rechtsrüge (Z 9 lit. a) des Angeklagten Otto K*** gegen diesen Schuldspruch kommt Berechtigung zu, weil die "Angebotsanfrage" (US 7; S 55, 59/I), also eine bloße Einladung zur Anbotserstellung - anders als ein Anwartschaftsrecht (vgl Kienapfel BT II § 146 RN 134; Liebscher im WK § 146 Rz 20) - noch nicht als eine in Geld bezifferbare oder berechenbare, also rechnerisch feststellbare Position im wirtschaftlichen Vermögen der T***-P*** GmbH (als Machtgeberin) angesehen werden kann (vgl Kienapfel aaO § 144 RN 48; § 146 RN 119, 124, 140 f; § 153 RN 48 trotz einschränkender Tendenz in § 146 RN 141, 142; § 153 RN 47 aE, 51). Daher konnte durch das Zuschieben dieser bloßen Einladung an die Firma M***-P*** des Mitangeklagten Josef K*** für die Machtgeberin T***-P*** GmbH ein unmittelbarer Vermögensnachteil im Sinn des § 153 StGB nicht entstehen, sondern es ist darin lediglich ein in Österreich (anders als in der Bundesrepublik Deutschland) strafrechtlich nicht erfaßbarer Treubruch, also eine Verletzung der dem Machthaber rechtsgeschäftlich oblegenen Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (§ 266 zweiter Fall dStGB) zu erblicken (vgl Kienapfel aaO § 153 RN 51 aE).Schon der - zum Teil der Sache nach im Rahmen der Rüge wegen Anklageüberschreitung (Ziffer 8,) erhobenen - Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) des Angeklagten Otto K*** gegen diesen Schuldspruch kommt Berechtigung zu, weil die "Angebotsanfrage" (US 7; S 55, 59/I), also eine bloße Einladung zur Anbotserstellung - anders als ein Anwartschaftsrecht vergleiche Kienapfel BT römisch zwei Paragraph 146, RN 134; Liebscher im WK Paragraph 146, Rz 20) - noch nicht als eine in Geld bezifferbare oder berechenbare, also rechnerisch feststellbare Position im wirtschaftlichen Vermögen der T***-P*** GmbH (als Machtgeberin) angesehen werden kann vergleiche Kienapfel aaO Paragraph 144, RN 48; Paragraph 146, RN 119, 124, 140 f; Paragraph 153, RN 48 trotz einschränkender Tendenz in Paragraph 146, RN 141, 142; Paragraph 153, RN 47 aE, 51). Daher konnte durch das Zuschieben dieser bloßen Einladung an die Firma M***-P*** des Mitangeklagten Josef K*** für die Machtgeberin T***-P*** GmbH ein unmittelbarer Vermögensnachteil im Sinn des Paragraph 153, StGB nicht entstehen, sondern es ist darin lediglich ein in Österreich (anders als in der Bundesrepublik Deutschland) strafrechtlich nicht erfaßbarer Treubruch, also eine Verletzung der dem Machthaber rechtsgeschäftlich oblegenen Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (Paragraph 266, zweiter Fall dStGB) zu erblicken vergleiche Kienapfel aaO Paragraph 153, RN 51 aE).
Selbst wenn nach dem normalen Verlauf der Geschäftsverbindung zwischen der T***-P*** GmbH und den Firmen S***/S*** im Fall der Erstattung eines Anbots durch die T***-P*** GmbH (auf Grund der an sie ergangenen Einladung) rein faktisch dessen Annahme durch den Geschäftspartner zu erwarten (siehe dagegen S 161, 362/I) und in weiterer Folge mit einem Gewinn aus dem (erst damit durch letzteren zum Abschluß gebrachten) Geschäft zu rechnen gewesen wäre, würde das nichts daran ändern, daß der bloßen Einladung zur Anbotserstellung noch kein effektiver wirtschaftlicher Vermögenswert zukam, zumal für die Annahme eines daraufhin erstellten Anbots keinerlei Gewähr gegeben und der Vertragsabschluß auch nicht erzwingbar gewesen wäre (vgl 12 Os 88/85; 10 Os 37/81 = EvBl 1983/112 aE).Selbst wenn nach dem normalen Verlauf der Geschäftsverbindung zwischen der T***-P*** GmbH und den Firmen S***/S*** im Fall der Erstattung eines Anbots durch die T***-P*** GmbH (auf Grund der an sie ergangenen Einladung) rein faktisch dessen Annahme durch den Geschäftspartner zu erwarten (siehe dagegen S 161, 362/I) und in weiterer Folge mit einem Gewinn aus dem (erst damit durch letzteren zum Abschluß gebrachten) Geschäft zu rechnen gewesen wäre, würde das nichts daran ändern, daß der bloßen Einladung zur Anbotserstellung noch kein effektiver wirtschaftlicher Vermögenswert zukam, zumal für die Annahme eines daraufhin erstellten Anbots keinerlei Gewähr gegeben und der Vertragsabschluß auch nicht erzwingbar gewesen wäre vergleiche 12 Os 88/85; 10 Os 37/81 = EvBl 1983/112 aE).
Da die dem Schuldspruch zugrunde liegende Annahme, daß mit dem festgestellten treuwidrigen Verhalten des Angeklagten (schon) über fremdes Vermögen verfügt worden sei - die im übrigen konsequenterweise zur Beurteilung des Sachverhalts als vollendetes Vergehen der Untreue hätte führen müssen, weil diesfalls der Vermögensnachteil der T***-P*** GmbH schon mit dem Zuschieben der "Angebotsanfrage" an die Firma M***-P*** eingetreten wäre - nicht zutrifft, erstreckte sich dessen Vorsatz von vornherein weder auf die Vornahme einer Verfügung über fremdes Vermögen noch auf eine dadurch unmittelbar zu bewirkende Schädigung des Machtgebers am Vermögen, sodaß auch eine Beurteilung des Sachverhalts als Versuch nach § 15 (zu § 153) StGB nicht in Betracht kommt.Da die dem Schuldspruch zugrunde liegende Annahme, daß mit dem festgestellten treuwidrigen Verhalten des Angeklagten (schon) über fremdes Vermögen verfügt worden sei - die im übrigen konsequenterweise zur Beurteilung des Sachverhalts als vollendetes Vergehen der Untreue hätte führen müssen, weil diesfalls der Vermögensnachteil der T***-P*** GmbH schon mit dem Zuschieben der "Angebotsanfrage" an die Firma M***-P*** eingetreten wäre - nicht zutrifft, erstreckte sich dessen Vorsatz von vornherein weder auf die Vornahme einer Verfügung über fremdes Vermögen noch auf eine dadurch unmittelbar zu bewirkende Schädigung des Machtgebers am Vermögen, sodaß auch eine Beurteilung des Sachverhalts als Versuch nach Paragraph 15, (zu Paragraph 153,) StGB nicht in Betracht kommt.
Der aufgezeigte Mangel am Tatbestand mußte daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Otto K*** zu dessen Freispruch vom Anklagefaktum A/1 führen.
Aus den gleichen Erwägungen kann aber der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch der Angeklagten Otto K*** und Josef K*** von den Anklagefakten A/2 bzw B ein Erfolg nicht beschieden sein, weil auch insoweit nicht gesagt werden kann, daß die T***-P*** GmbH durch das Zuschieben der dort aktuellen gleichartigen Einladung zur Anbotserstellung an die Firma M***-P*** einen Vermögensnachteil im Sinn des § 153 StGB erlitten hätte.Aus den gleichen Erwägungen kann aber der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch der Angeklagten Otto K*** und Josef K*** von den Anklagefakten A/2 bzw B ein Erfolg nicht beschieden sein, weil auch insoweit nicht gesagt werden kann, daß die T***-P*** GmbH durch das Zuschieben der dort aktuellen gleichartigen Einladung zur Anbotserstellung an die Firma M***-P*** einen Vermögensnachteil im Sinn des Paragraph 153, StGB erlitten hätte.
Aber auch die gegen den Freispruch des Angeklagten Otto K*** vom Anklagefaktum A/3 gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft schlägt nicht durch.
Ihm wurde insoweit als Untreue im Sinn des § 153 StGB (weiters) zum Vorwurf gemacht, unter wissentlichem Mißbrauch seiner Vertretungsbefugnis zum Nachteil der T***-P*** GmbH am 25. Oktober 1982 das Eigentumsrecht der Firma W*** & H*** an Spritzgußwerkzeug, das in Wahrheit der Gesellschaft gehört hatte, anerkannt und dadurch dem von ihm vertretenen Unternehmen einen Vermögensnachteil zugefügt zu haben.Ihm wurde insoweit als Untreue im Sinn des Paragraph 153, StGB (weiters) zum Vorwurf gemacht, unter wissentlichem Mißbrauch seiner Vertretungsbefugnis zum Nachteil der T***-P*** GmbH am 25. Oktober 1982 das Eigentumsrecht der Firma W*** & H*** an Spritzgußwerkzeug, das in Wahrheit der Gesellschaft gehört hatte, anerkannt und dadurch dem von ihm vertretenen Unternehmen einen Vermögensnachteil zugefügt zu haben.
Das tatgegenständliche Werkzeug wude über Bestellung der Firma W*** & H*** von der T***-P*** GmbH hergestellt und diente ihr ausschließlich zur Erzeugung von Plastikprodukten, die an die genannte Firma geliefert wurden. Auf Grund des für die Gesellschaft verbindlichen Anerkenntnisses des Angeklagten Otto K*** vom 25.Oktober 1982 (S 87/I) folgte diese das gesamte vom Anerkenntnis betroffene Spritzgußwerkzeug am 30.März 1983 der Firma W*** & H*** aus, die es sodann dem (neu gegründeten) Unternehmen des Josef K***, das mit ihr Geschäftsbeziehungen aufgenommen hatte, zur Verfügung stellte.
Das Erstgericht stützte den Freispruch des Angeklagten Otto K*** von diesem Anklagevorwurf im wesentlichen darauf, daß dessen Verantwortung, das Spritzgußwerkzeug als Eigentum der Firma W*** & H*** angesehen zu haben, durch die für unbedenklich erachteten Aussagen der Zeugen Ernst S*** und Rudolf J*** gestützt werde und jene Depositionen des Steuerberaters der T***-P*** GmbH, Dr.Helmut F*** (S 375 f/I), sowie des Zeugen Werner F***, eines von deren Gesellschaftern (S 275/I, S 21/II), wonach es im Eigentum der Gesellschaft gestanden sei, zur Widerlegung der Darstellung des Angeklagten nicht ausreichten. Formelle Begründungsmängel (Z 5) in Ansehung dieser Beweiswürdigung vermag die Anklagebehörde nicht aufzuzeigen. Der einzige von ihr ins Treffen geführte Umstand, daß die Verantwortung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter, soweit sie die von ihm behauptete Gutgläubigkeit seinerseits betraf, in ihrer Begründung durch die Aussage des Zeugen Dr.F*** in der Hauptverhandlung widerlegt worden sei, bedurfte schon im Hinblick darauf, daß er jene Darstellung in diesem Verfahrensstadium ohnedies selbst nicht aufrecht erhalten hat, jedenfalls keiner Erörterung im Urteil. Auch insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft demnach zu verwerfen.Das Erstgericht stützte den Freispruch des Angeklagten Otto K*** von diesem Anklagevorwurf im wesentlichen darauf, daß dessen Verantwortung, das Spritzgußwerkzeug als Eigentum der Firma W*** & H*** angesehen zu haben, durch die für unbedenklich erachteten Aussagen der Zeugen Ernst S*** und Rudolf J*** gestützt werde und jene Depositionen des Steuerberaters der T***-P*** GmbH, Dr.Helmut F*** (S 375 f/I), sowie des Zeugen Werner F***, eines von deren Gesellschaftern (S 275/I, S 21/II), wonach es im Eigentum der Gesellschaft gestanden sei, zur Widerlegung der Darstellung des Angeklagten nicht ausreichten. Formelle Begründungsmängel (Ziffer 5,) in Ansehung dieser Beweiswürdigung vermag die Anklagebehörde nicht aufzuzeigen. Der einzige von ihr ins Treffen geführte Umstand, daß die Verantwortung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter, soweit sie die von ihm behauptete Gutgläubigkeit seinerseits betraf, in ihrer Begründung durch die Aussage des Zeugen Dr.F*** in der Hauptverhandlung widerlegt worden sei, bedurfte schon im Hinblick darauf, daß er jene Darstellung in diesem Verfahrensstadium ohnedies selbst nicht aufrecht erhalten hat, jedenfalls keiner Erörterung im Urteil. Auch insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft demnach zu verwerfen.
Schließlich war noch die verspätet angemeldete, gar nicht ausgeführte und jedenfalls gegenstandslose Berufung des Angeklagten Otto K*** formell zurückzuweisen (§ 294 Abs. 4 StPO).Schließlich war noch die verspätet angemeldete, gar nicht ausgeführte und jedenfalls gegenstandslose Berufung des Angeklagten Otto K*** formell zurückzuweisen (Paragraph 294, Absatz 4, StPO).