Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er sich lediglich gegen die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands wendet. Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß das Urteil mit einer vom Angeklagten nicht relevierten, sich zu seinem Nachteil auswirkenden materiellen Nichtigkeit im Sinn der Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist, die gemäß § 290 Abs. 1 StPO wahrzunehmen ist.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er sich lediglich gegen die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands wendet. Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß das Urteil mit einer vom Angeklagten nicht relevierten, sich zu seinem Nachteil auswirkenden materiellen Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist, die gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wahrzunehmen ist.
Zum einen irrte nämlich das Erstgericht zunächst schon darin, daß es die dem Angeklagten als Tathandlung im Sinn des § 157 StGB angelastete Erwirkung der Erklärung des Friedrich B, als Anrainer des seiner Liegenschaft vorgelagerten Grundstücks keine Einwendungen zum Verkauf dieses (im Tatzeitpunkt der Republik Österreich/Bundesstraßenverwaltung gehörenden) Grundstücks an den Angeklagten zu haben, als Beiseiteschaffen eines Bestandteils des Vermögens des Friedrich B beurteilte, wiewohl - recht besehen - darin (unter der Annahme, daß die Tathandlung überhaupt einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners B betroffen hat) nur eine sonstige Vermögensverringerung erblickt werden kann, die indes - mangels einer Generalklausel in § 157 StGB - als Tathandlung nach dieser Gesetzesstelle nicht ausreicht. Denn § 157 StGB zählt die einzelnen Fälle der (die Befriedigungsrechte der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen schädigenden) Vermögensverringerung taxativ auf, nämlich das Verheimlichen, Beseitigen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Beschädigen eines schuldnerischen Vermögensbestandteils sowie die Geltendmachung eines nicht bestehenden Rechts gegen das Schuldnervermögen, und läßt damit eine auf sonstige Weise bewirkte (wirkliche oder scheinbare) Vermögensverringerung nicht genügen (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar 2 § 157 RN 3; Liebscher in WrKommentar § 157 Rz 5). Im Verzicht (oder im Verfallenlassen) eines Rechts (wie dies vorliegend vom Erstgericht ersichtlich angenommen wurde) kann aber nicht ein Beiseiteschaffen eines Vermögensbestandteils, sondern (nur) eine sonstige, nach dem Gesagten von den in § 157 StGB aufgezählten Tathandlungen nicht erfaßte Vermögensverringerung erblickt werden (so schon Rittler II 2 236, 248). Dazu kommt, daß vorliegend die schädigende Vermögensverfügung gar nicht vom Angeklagten, sondern - wenngleich nach Ansicht des Erstgerichts nicht bäsgläubig - vom Schuldner selbst getroffen worden ist, wenn auch kausal initiiert vom bäsgläubig handelnden Angeklagten. Ob diesfalls überhaupt der Tatbestand des § 157 StGB erfüllt sein kann oder ob das Verhalten des Angeklagten nicht - wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme vermeint - als Bestimmung des (vorsatzlos handelnden) Schuldners und damit nach §§ 12 zweiter Fall, 156 StGB zu beurteilen ist, kann im gegebenen Fall auf sich beruhen. Denn das Erstgericht hat - zum anderen - auch darin geirrt, daß die Tathandlung in bezug auf einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners im Sinn des § 157 StGB (und damit auch des § 156 StGB) begangen wurde. Unter Vermögensbestandteilen im Sinn der §§ 156, 157 StGB sind nicht nur Sachen, sondern auch Forderungen und (Vermögens-)Rechte zu verstehen, die dem exekutiven Zugriff der Gläubiger unterliegen (ÖJZ-LSK 1975/190;Zum einen irrte nämlich das Erstgericht zunächst schon darin, daß es die dem Angeklagten als Tathandlung im Sinn des Paragraph 157, StGB angelastete Erwirkung der Erklärung des Friedrich B, als Anrainer des seiner Liegenschaft vorgelagerten Grundstücks keine Einwendungen zum Verkauf dieses (im Tatzeitpunkt der Republik Österreich/Bundesstraßenverwaltung gehörenden) Grundstücks an den Angeklagten zu haben, als Beiseiteschaffen eines Bestandteils des Vermögens des Friedrich B beurteilte, wiewohl - recht besehen - darin (unter der Annahme, daß die Tathandlung überhaupt einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners B betroffen hat) nur eine sonstige Vermögensverringerung erblickt werden kann, die indes - mangels einer Generalklausel in Paragraph 157, StGB - als Tathandlung nach dieser Gesetzesstelle nicht ausreicht. Denn Paragraph 157, StGB zählt die einzelnen Fälle der (die Befriedigungsrechte der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen schädigenden) Vermögensverringerung taxativ auf, nämlich das Verheimlichen, Beseitigen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Beschädigen eines schuldnerischen Vermögensbestandteils sowie die Geltendmachung eines nicht bestehenden Rechts gegen das Schuldnervermögen, und läßt damit eine auf sonstige Weise bewirkte (wirkliche oder scheinbare) Vermögensverringerung nicht genügen vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar 2 Paragraph 157, RN 3; Liebscher in WrKommentar Paragraph 157, Rz 5). Im Verzicht (oder im Verfallenlassen) eines Rechts (wie dies vorliegend vom Erstgericht ersichtlich angenommen wurde) kann aber nicht ein Beiseiteschaffen eines Vermögensbestandteils, sondern (nur) eine sonstige, nach dem Gesagten von den in Paragraph 157, StGB aufgezählten Tathandlungen nicht erfaßte Vermögensverringerung erblickt werden (so schon Rittler römisch zwei 2 236, 248). Dazu kommt, daß vorliegend die schädigende Vermögensverfügung gar nicht vom Angeklagten, sondern - wenngleich nach Ansicht des Erstgerichts nicht bäsgläubig - vom Schuldner selbst getroffen worden ist, wenn auch kausal initiiert vom bäsgläubig handelnden Angeklagten. Ob diesfalls überhaupt der Tatbestand des Paragraph 157, StGB erfüllt sein kann oder ob das Verhalten des Angeklagten nicht - wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme vermeint - als Bestimmung des (vorsatzlos handelnden) Schuldners und damit nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 156 StGB zu beurteilen ist, kann im gegebenen Fall auf sich beruhen. Denn das Erstgericht hat - zum anderen - auch darin geirrt, daß die Tathandlung in bezug auf einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners im Sinn des Paragraph 157, StGB (und damit auch des Paragraph 156, StGB) begangen wurde. Unter Vermögensbestandteilen im Sinn der Paragraphen 156, 157, StGB sind nicht nur Sachen, sondern auch Forderungen und (Vermögens-)Rechte zu verstehen, die dem exekutiven Zugriff der Gläubiger unterliegen (ÖJZ-LSK 1975/190;
Leukauf-Steininger aaO § 1156 RN 8; Liebscher aaO § 156 Rz 10). Ein dem exekutiven Zugriff der Gläubiger (insb iS der §§ 331 ff EO) unterliegendes Vermögensrecht stand aber dem Schuldner Friedrich B in Ansehung der Liegenschaft EZ 5683Leukauf-Steininger aaO Paragraph 1156, RN 8; Liebscher aaO Paragraph 156, Rz 10). Ein dem exekutiven Zugriff der Gläubiger (insb iS der Paragraphen 331, ff EO) unterliegendes Vermögensrecht stand aber dem Schuldner Friedrich B in Ansehung der Liegenschaft EZ 5683
KG Klosterneuburg gar nicht zu. Denn der nä Bauordnung kann - entgegen der Meinung des Erstgerichts - ein Anwartschaftsrecht der Anrainer auf eine sogenannte Ergänzungsfläche zwischen ihrer Liegenschaft und der Straßenfluchtlinie nicht entnommen werden. § 17 nä BauO sieht lediglich vor, daß anläßlich eines beabsichtigten baubewilligungspflichtigen Bauvorhabens gemäß § 92 Abs. 1 Z 1 und Z 2 leg cit (nämlich für Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden !Z 1 und für die Errichtung anderer Bauwerke und Anlagen, durch welche Gefahren für Personen oder Sachen entstehen, das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden können !Z 2) der Eigentümer eines im Bauland gelegenen Grundstücks bescheidmäßig (durch die Baubehörde) zu verpflichten ist, die zwischen der vorderen Grundstücksgrenze und der Straßenfluchtlinie liegende fremde Ergänzungsfläche zu erwerben (§ 17 Abs. 1), und daß die zum Erwerb der Ergänzungsfläche verpflichteten Grundeigentümer die Enteignung zu ihren Gunsten zu beantragen haben, sofern innerhalb angemessener Frist kein Vertrag (mit dem Eigentümer der Ergänzungsfläche) zustandekommt (§ 17 Abs. 3). Daß Friedrich B als Eigentümer des Anrainergrundstücks EZ 4756 im Sinn des § 17 Abs. 1 nä BauO zum Erwerb der vorgelagerten, in fremdem (nämlich der Republik Österreich/Bundesstraßenverwaltung) Eigentum stehenden Ergänzungsfläche (EZ 5683) bescheidmäßig verpflichtet worden wäre oder daß auch nur die Voraussetzungen für eine solche Verpflichtung, nämlich eines der erwähnten baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben, vorgelegen wären, ergibt sich aber weder aus den Feststellungen des Erstgerichts noch aus den aktenkundigen Verfahrensergebnissen.KG Klosterneuburg gar nicht zu. Denn der nä Bauordnung kann - entgegen der Meinung des Erstgerichts - ein Anwartschaftsrecht der Anrainer auf eine sogenannte Ergänzungsfläche zwischen ihrer Liegenschaft und der Straßenfluchtlinie nicht entnommen werden. Paragraph 17, nä BauO sieht lediglich vor, daß anläßlich eines beabsichtigten baubewilligungspflichtigen Bauvorhabens gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, leg cit (nämlich für Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden !Z 1 und für die Errichtung anderer Bauwerke und Anlagen, durch welche Gefahren für Personen oder Sachen entstehen, das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden können !Z 2) der Eigentümer eines im Bauland gelegenen Grundstücks bescheidmäßig (durch die Baubehörde) zu verpflichten ist, die zwischen der vorderen Grundstücksgrenze und der Straßenfluchtlinie liegende fremde Ergänzungsfläche zu erwerben (Paragraph 17, Absatz eins,), und daß die zum Erwerb der Ergänzungsfläche verpflichteten Grundeigentümer die Enteignung zu ihren Gunsten zu beantragen haben, sofern innerhalb angemessener Frist kein Vertrag (mit dem Eigentümer der Ergänzungsfläche) zustandekommt (Paragraph 17, Absatz 3,). Daß Friedrich B als Eigentümer des Anrainergrundstücks EZ 4756 im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, nä BauO zum Erwerb der vorgelagerten, in fremdem (nämlich der Republik Österreich/Bundesstraßenverwaltung) Eigentum stehenden Ergänzungsfläche (EZ 5683) bescheidmäßig verpflichtet worden wäre oder daß auch nur die Voraussetzungen für eine solche Verpflichtung, nämlich eines der erwähnten baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben, vorgelegen wären, ergibt sich aber weder aus den Feststellungen des Erstgerichts noch aus den aktenkundigen Verfahrensergebnissen.
Von einem (dem exekutiven Zugriff der Gläubiger unterliegenden) Anwartschaftsrecht auf Erwerb der in Rede stehenden Ergänzungsfläche - etwa ähnlich einer Anwartschaft auf Grund eines Vorkaufsrechts - kann somit im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Ein solches Anwartschaftsrecht ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere auch nicht aus dem Bundesstraßengesetz oder aus dem nä Raumordnungsgesetz. Die Tatsache allein, daß derartige, im Eigentum der Bundesstraßenverwaltung stehende Ergänzungsflächen nach der vom Erstgericht angenommenen Praxis der Bundesstraßenverwaltung jeweils an die Anrainer (zur Wahrung des leichteren Zugangs zur Straße) veräußert werden, vermag ein exequierbares Recht auf den Erwerb solcher Flächen durch die Anrainer (und somit einen Bestandteil deren Vermögens im Sinn der §§ 156, 157 StGB) nicht zu begründen. Die inkriminierte Erklärung des Friedrich B, keine Einwendungen gegen den Erwerb des Grundstücks EZ 5683 durch den Angeklagten zu erheben, kann mithin - nach dem Gesagten - nicht als Verzicht auf ein dem Genannten zustehendes Vermögensrecht gewertet werden. Davon ausgehend bedarf es aber nicht der von der Generalprokuratur angeregten Verfahrensergänzung unter dem von ihr herausgestellten Gesichtspunkt einer allfällig möglichen Tatbeurteilung nach §§ 12 zweiter Fall, 156 StGB. Es war vielmehr sogleich in der Sache selbst zu erkennen und der Angeklagte von dem wider ihn erhobenen Anklagevorwurf (vgl hiezu S 252/II) freizusprechen, auf welche Entscheidung der Angeklagte mit seinen Rechtsmitteln sowie die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel zu verweisen waren.Ein solches Anwartschaftsrecht ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere auch nicht aus dem Bundesstraßengesetz oder aus dem nä Raumordnungsgesetz. Die Tatsache allein, daß derartige, im Eigentum der Bundesstraßenverwaltung stehende Ergänzungsflächen nach der vom Erstgericht angenommenen Praxis der Bundesstraßenverwaltung jeweils an die Anrainer (zur Wahrung des leichteren Zugangs zur Straße) veräußert werden, vermag ein exequierbares Recht auf den Erwerb solcher Flächen durch die Anrainer (und somit einen Bestandteil deren Vermögens im Sinn der Paragraphen 156, 157, StGB) nicht zu begründen. Die inkriminierte Erklärung des Friedrich B, keine Einwendungen gegen den Erwerb des Grundstücks EZ 5683 durch den Angeklagten zu erheben, kann mithin - nach dem Gesagten - nicht als Verzicht auf ein dem Genannten zustehendes Vermögensrecht gewertet werden. Davon ausgehend bedarf es aber nicht der von der Generalprokuratur angeregten Verfahrensergänzung unter dem von ihr herausgestellten Gesichtspunkt einer allfällig möglichen Tatbeurteilung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 156 StGB. Es war vielmehr sogleich in der Sache selbst zu erkennen und der Angeklagte von dem wider ihn erhobenen Anklagevorwurf vergleiche hiezu S 252/II) freizusprechen, auf welche Entscheidung der Angeklagte mit seinen Rechtsmitteln sowie die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel zu verweisen waren.