Rechtssatz RS0094859
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094859
Entscheidungsdatum
14.11.1985
Rechtssatz
§ 157 StGB zählt die einzelnen Fälle der (die Befriedigungsrechte der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen schädigenden) Vermögensverringerungen taxativ auf; eine auf sonstige Weise bewirkte (wirkliche oder scheinbare) Vermögensverringerung genügt nicht. Im Verzicht (oder im Verfallenlassen) eines Rechts kann nicht ein Beiseiteschaffen eines Vermögensbestandteils erblickt werden, sondern nur eine sonstige, von den in § 157 StGB aufgezählten Tathandlungen nicht erfaßte Vermögensverringerung.Paragraph 157, StGB zählt die einzelnen Fälle der (die Befriedigungsrechte der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen schädigenden) Vermögensverringerungen taxativ auf; eine auf sonstige Weise bewirkte (wirkliche oder scheinbare) Vermögensverringerung genügt nicht. Im Verzicht (oder im Verfallenlassen) eines Rechts kann nicht ein Beiseiteschaffen eines Vermögensbestandteils erblickt werden, sondern nur eine sonstige, von den in Paragraph 157, StGB aufgezählten Tathandlungen nicht erfaßte Vermögensverringerung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094859
Dokumentnummer
JJR_19851114_OGH0002_0120OS00088_8500000_002