Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 157Paragraph 157
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Schädigung fremder Gläubiger
§ 157.Paragraph 157,
Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit dem Schuldner einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt oder ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert.
Schlagworte
Gläubigerbetrug, Gläubigerbenachteiligung
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029703
alte Dokumentnummer
N2197415155T