Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 158Paragraph 158
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Begünstigung eines Gläubigers
§ 158.Paragraph 158,
(1)Absatz eins,Wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der Gläubiger, der den Schuldner zur Sicherstellung oder Zahlung einer ihm zustehenden Forderung verleitet oder die Sicherstellung oder Zahlung annimmt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.Der Gläubiger, der den Schuldner zur Sicherstellung oder Zahlung einer ihm zustehenden Forderung verleitet oder die Sicherstellung oder Zahlung annimmt, ist nach Absatz eins, nicht zu bestrafen.
Schlagworte
Gläubigerbevorzugung, Zahlungseinstellung
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029704
alte Dokumentnummer
N2197415156T