Der formell verfehlt als 'Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld' bezeichneten, ohne ziffernmäßige Benennung der Sache nach auf § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit. a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen dieses Urteil kommt insofern Berechtigung zu, als sie gegen die Beurteilung des inkriminierten Tatverhaltens als Vergehen nach § 92 Abs. 2 StGB gerichtet ist.Der formell verfehlt als 'Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld' bezeichneten, ohne ziffernmäßige Benennung der Sache nach auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen dieses Urteil kommt insofern Berechtigung zu, als sie gegen die Beurteilung des inkriminierten Tatverhaltens als Vergehen nach Paragraph 92, Absatz 2, StGB gerichtet ist.
Die Verwirklichung jenes Delikts setzt auf der objektiven Tatseite eine gröbliche Pflichtenvernachlässigung, also ein krasses, beim Täter geradezu auf einen Charaktermangel hinweisendes Mißverhältnis zwischen seinem Verhalten und jenem Maß an Fürsorge oder (wie hier) Obhut voraus, dessen Anwendung unter den konkreten Umständen des Falles allgemein von ihm erwartet wird; in subjektiver Hinsicht müssen sowohl die Pflichtwidrigkeit als auch jene Umstände, die deren Gröblichkeit ausmachen, von seinem zumindest bedingten Vorsatz (§ 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB) umfaßt sein (vgl. Leukauf-Steininger, StGB2, RN 9, 11 zu § 92; Foregger-Serini, MKK, Anm. II zu § 92 StGB); nur zur Herbeiführung der tatbildlichen Schädigung des Schutzbefohlenen genügt Fahrlässigkeit.Die Verwirklichung jenes Delikts setzt auf der objektiven Tatseite eine gröbliche Pflichtenvernachlässigung, also ein krasses, beim Täter geradezu auf einen Charaktermangel hinweisendes Mißverhältnis zwischen seinem Verhalten und jenem Maß an Fürsorge oder (wie hier) Obhut voraus, dessen Anwendung unter den konkreten Umständen des Falles allgemein von ihm erwartet wird; in subjektiver Hinsicht müssen sowohl die Pflichtwidrigkeit als auch jene Umstände, die deren Gröblichkeit ausmachen, von seinem zumindest bedingten Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB) umfaßt sein vergleiche Leukauf-Steininger, StGB2, RN 9, 11 zu Paragraph 92,; Foregger-Serini, MKK, Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 92, StGB); nur zur Herbeiführung der tatbildlichen Schädigung des Schutzbefohlenen genügt Fahrlässigkeit.
Als eine im dargelegten Sinn gröbliche Pflichtenverletzung kann nun der Angeklagten im vorliegenden Fall sicherlich vorgeworfen werden, daß sie nach ihrer Benachrichtigung durch ihre Schwester von den schweren Verletzungen des Säuglings nicht unverzüglich alles in ihrer Macht Stehende unternahm, um raschestmöglich für ärztliche Hilfe zu sorgen, sondern vielmehr in - möge sie auch infolge der Nachwirkungen eines Schlafmittels noch schlaftrunken gewesen sein - verantwortungsloser Weise ihre eigene Bequemlichkeit voranstellte und stundenlang weiterschlief, bevor sie das Erforderliche veranlaßte;
daß das Kind aus dieser in der Tat gröblichen Vernachlässigung ihrer Fürsorgepflicht durch die Beschwerdeführerin einen Schaden erlitten hätte, ist aber den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen und hätte nach den Verfahrensergebnissen auch gar nicht konstatiert werden können.
In der Verletzung ihrer Obhutspflicht für den Säugling durch die Unterlassung einer gehörigen Verwahrung des Frettchens hinwieder kann - worin der Rechtsrüge (sachlich Z 10) entgegen der im Urteil vertretenen Auffassung beizupflichten ist - unter den hier gegebenen Umständen eine im Sinn des zuvor Gesagten krasse, geradezu einen Charaktermangel der Angeklagten aufzeigende Pflichtenvernachlässigung nicht erblickt werden.In der Verletzung ihrer Obhutspflicht für den Säugling durch die Unterlassung einer gehörigen Verwahrung des Frettchens hinwieder kann - worin der Rechtsrüge (sachlich Ziffer 10,) entgegen der im Urteil vertretenen Auffassung beizupflichten ist - unter den hier gegebenen Umständen eine im Sinn des zuvor Gesagten krasse, geradezu einen Charaktermangel der Angeklagten aufzeigende Pflichtenvernachlässigung nicht erblickt werden.
Schon mangels objektiver Tatbildverwirklichung erweist sich demnach der Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 92 Abs. 2 StGB als rechtlich verfehlt. Daß die Beschwerdeführerin in Ansehung der ihr angelasteten Vernachlässigung ihrer Obhutspflicht überdies selbst nach den Urteilsannahmen nicht vorsätzlich, sondern bloß (unbewußt) fahrlässig gehandelt hat, sei in diesem Zusammenhang nur der Vollständigkeit halber vermerkt.Schon mangels objektiver Tatbildverwirklichung erweist sich demnach der Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 92, Absatz 2, StGB als rechtlich verfehlt. Daß die Beschwerdeführerin in Ansehung der ihr angelasteten Vernachlässigung ihrer Obhutspflicht überdies selbst nach den Urteilsannahmen nicht vorsätzlich, sondern bloß (unbewußt) fahrlässig gehandelt hat, sei in diesem Zusammenhang nur der Vollständigkeit halber vermerkt.
Insofern ist die Angeklagte mit ihrer Beschwerde demzufolge im Recht; in ihrem Bestreben darzutun, daß sie sich (überhaupt) nicht einmal fahrlässig verhalten habe, kann ihr jedoch nicht gefolgt werden.
Hält man sich nämlich vor Augen, daß der Beschwerdeführerin aus dem früheren Umgang mit eigenen Tieren dieser Art jedenfalls hätte klar sein müssen, daß das ihr geschenkte Frettchen mangels dementsprechender Vorkehrungen ohne weiteres in der Lage war, in das Kinderbett zu klettern und sich dort ungehindert zu bewegen, dann zeigt sich, daß ihr selbst als Siebzehnjähriger gleichermaßen hätte bewußt sein müssen, bereits damit würde für das darin gelegene zwei Monate alte Kind die Gefahr von Verletzungen, und zwar im Hinblick auf die Verständnis- und Hilflosigkeit des Säuglings auch von solchen (mit Bezug auf dessen Gesicht und Augen) schweren Grades, verbunden sein; demgemäß war sie tatsächlich als Mutter schon deswegen verpflichtet, gegen die Möglichkeit eines derartigen Kontaktes zwischen dem Tier und dem Kind Vorsorge zu treffen. Durch die Unterlassung dieser Vorsicht hat daher die Angeklagte jene Sorgfalt außer acht gelassen, zu der sie nach den Umständen (objektiv) verpflichtet sowie (subjektiv) befähigt und die ihr auch zuzumuten war (§ 6 Abs. 1 StGB). Die daraus entstandenen schweren Verletzungen des Säuglings lagen ungeachtet dessen, daß sie durch Bisse des Frettchens hervorgerufen wurden, durchaus im Rahmen jenes Risikos, welches durch eine gehörige Verwahrung des Tieres ausgeschaltet worden wäre; sie sind demnach der Beschwerdeführerin als Folgen ihrer Fahrlässigkeit im Sinn des § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB zuzurechnen, ohne daß es einer Erörterung darüber bedarf, ob sie (auch) gerade mit derartigen Bissen hätte rechnen müssen.Hält man sich nämlich vor Augen, daß der Beschwerdeführerin aus dem früheren Umgang mit eigenen Tieren dieser Art jedenfalls hätte klar sein müssen, daß das ihr geschenkte Frettchen mangels dementsprechender Vorkehrungen ohne weiteres in der Lage war, in das Kinderbett zu klettern und sich dort ungehindert zu bewegen, dann zeigt sich, daß ihr selbst als Siebzehnjähriger gleichermaßen hätte bewußt sein müssen, bereits damit würde für das darin gelegene zwei Monate alte Kind die Gefahr von Verletzungen, und zwar im Hinblick auf die Verständnis- und Hilflosigkeit des Säuglings auch von solchen (mit Bezug auf dessen Gesicht und Augen) schweren Grades, verbunden sein; demgemäß war sie tatsächlich als Mutter schon deswegen verpflichtet, gegen die Möglichkeit eines derartigen Kontaktes zwischen dem Tier und dem Kind Vorsorge zu treffen. Durch die Unterlassung dieser Vorsicht hat daher die Angeklagte jene Sorgfalt außer acht gelassen, zu der sie nach den Umständen (objektiv) verpflichtet sowie (subjektiv) befähigt und die ihr auch zuzumuten war (Paragraph 6, Absatz eins, StGB). Die daraus entstandenen schweren Verletzungen des Säuglings lagen ungeachtet dessen, daß sie durch Bisse des Frettchens hervorgerufen wurden, durchaus im Rahmen jenes Risikos, welches durch eine gehörige Verwahrung des Tieres ausgeschaltet worden wäre; sie sind demnach der Beschwerdeführerin als Folgen ihrer Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB zuzurechnen, ohne daß es einer Erörterung darüber bedarf, ob sie (auch) gerade mit derartigen Bissen hätte rechnen müssen.
Soweit die Angeklagte demgegenüber auf dem Standpunkt steht, sie sei unter den gegebenen Verhältnissen zu einer sicheren Verwahrung des Frettchens nicht verpflichtet gewesen und bei der Verletzung des Kindes durch das Tier handle es sich nur um einen bedauerlichen Zufall sowie um eine Verkettung unglücklicher Umstände, ist ihre Rechtsrüge (sachlich Z 9 lit. a) darnach verfehlt;Soweit die Angeklagte demgegenüber auf dem Standpunkt steht, sie sei unter den gegebenen Verhältnissen zu einer sicheren Verwahrung des Frettchens nicht verpflichtet gewesen und bei der Verletzung des Kindes durch das Tier handle es sich nur um einen bedauerlichen Zufall sowie um eine Verkettung unglücklicher Umstände, ist ihre Rechtsrüge (sachlich Ziffer 9, Litera a,) darnach verfehlt;
mit dem weiteren Einwand aber, sie habe nicht damit rechnen können, daß sich ihre Schwester als unfähig erweisen werde, für die 'Rettung' (gemeint: ärztliche Betreuung) des Säuglings zu sorgen, geht diese Rüge überhaupt ins Leere, weil der Beschwerdeführerin (wie schon gesagt) nicht (auch) die Verletzung ihrer Fürsorgepflicht zur Last liegt, sondern (ohnehin nur) die Vernachlässigung ihrer Obhutspflicht.
In Ansehung der eingangs zitierten, für sich allein gelesen in der Tat mißverständlichen Konstatierung über das Fehlen einer Verantwortungsbereitschaft der Angeklagten in bezug auf ihr Kind schließlich ist vorerst die (inhaltlich geltend gemachte) Mängelrüge (Z 5) nicht zielführend. Denn die rechtliche Relevanz dieser Feststellung - die das Erstgericht außerdem ohnehin deutlich genug (und aktengetreu) auf einen Bericht der Wiener Jugendgerichtshilfe (ON 7) gestützt hat (US 2) - für die Annahme einer Gröblichkeit der Fürsorgepflicht-Verletzung durch die Beschwerdeführerin ist infolge deren zuvor aufgezeigter faktischer Unerheblichkeit nicht aktuell; bei der Prüfung der Reife der Angeklagten (§ 10 JGG) sowie der subjektiven Komponente ihrer Fahrlässigkeit (§ 6 Abs. 1 StGB) aber könnte ihr die in Rede stehende Konstatierung, sofern sie auf diese Themen überhaupt Bezug hätte, nur zum Vorteil gereichen, sodaß die Beschwerde insoweit mit der Behauptung eines Begründungsmangels gar nicht zu ihren Gunsten ausgeführt ist.In Ansehung der eingangs zitierten, für sich allein gelesen in der Tat mißverständlichen Konstatierung über das Fehlen einer Verantwortungsbereitschaft der Angeklagten in bezug auf ihr Kind schließlich ist vorerst die (inhaltlich geltend gemachte) Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht zielführend. Denn die rechtliche Relevanz dieser Feststellung - die das Erstgericht außerdem ohnehin deutlich genug (und aktengetreu) auf einen Bericht der Wiener Jugendgerichtshilfe (ON 7) gestützt hat (US 2) - für die Annahme einer Gröblichkeit der Fürsorgepflicht-Verletzung durch die Beschwerdeführerin ist infolge deren zuvor aufgezeigter faktischer Unerheblichkeit nicht aktuell; bei der Prüfung der Reife der Angeklagten (Paragraph 10, JGG) sowie der subjektiven Komponente ihrer Fahrlässigkeit (Paragraph 6, Absatz eins, StGB) aber könnte ihr die in Rede stehende Konstatierung, sofern sie auf diese Themen überhaupt Bezug hätte, nur zum Vorteil gereichen, sodaß die Beschwerde insoweit mit der Behauptung eines Begründungsmangels gar nicht zu ihren Gunsten ausgeführt ist.
Für die zuletzt relevierten Belange indessen geht aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe mit (letzten Endes doch gerade noch) hinreichender Deutlichkeit hervor, daß das Erstgericht mit der soeben erörterten - infolge ihrer mißverständlichen Terminologie gewiß äußerst unglücklich formulierten - Wendung, die Beschwerdeführerin werde als 'unreife' Persönlichkeit geschildert, die 'noch nicht' bereit und 'fähig' sei, Verantwortung für ihr Kind zu tragen und ihre eigenen Bedürfnisse um des Kindes willen hintanzustellen, nicht etwa deren (in der Folge sogar ausdrücklich als erwiesen angenommene) Reife im Sinn des § 10 JGG (vgl. dazu US 5) oder ihre nach § 6 Abs. 1 StGB für die Annahme einer Fahrlässigkeit vorauszusetzende subjektive Fähigkeit zum Erkennen des konkreten Umfangs ihrer Obhutspflicht in Frage stellen, sondern vielmehr (wie zuvor dargelegt) bloß auf ihre für die Gröblichkeit der Vernachlässigung ihrer Fürsorgepflicht bedeutsame Charakterhaltung hinweisen wollte. Sofern die Angeklagte mit ihrem (seinerseits nicht eindeutig substantiierten) Beschwerdeeinwand, daß die gerügte Passage allein 'schon Grund genug' wäre, das Urteil 'wegen Nichtigkeit' aufzuheben, insoweit eine andere Auffassung (sachlich Z 9 lit. b und/oder Z 9 lit. a) vertreten sollte, wäre diese demnach verfehlt.Für die zuletzt relevierten Belange indessen geht aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe mit (letzten Endes doch gerade noch) hinreichender Deutlichkeit hervor, daß das Erstgericht mit der soeben erörterten - infolge ihrer mißverständlichen Terminologie gewiß äußerst unglücklich formulierten - Wendung, die Beschwerdeführerin werde als 'unreife' Persönlichkeit geschildert, die 'noch nicht' bereit und 'fähig' sei, Verantwortung für ihr Kind zu tragen und ihre eigenen Bedürfnisse um des Kindes willen hintanzustellen, nicht etwa deren (in der Folge sogar ausdrücklich als erwiesen angenommene) Reife im Sinn des Paragraph 10, JGG vergleiche dazu US 5) oder ihre nach Paragraph 6, Absatz eins, StGB für die Annahme einer Fahrlässigkeit vorauszusetzende subjektive Fähigkeit zum Erkennen des konkreten Umfangs ihrer Obhutspflicht in Frage stellen, sondern vielmehr (wie zuvor dargelegt) bloß auf ihre für die Gröblichkeit der Vernachlässigung ihrer Fürsorgepflicht bedeutsame Charakterhaltung hinweisen wollte. Sofern die Angeklagte mit ihrem (seinerseits nicht eindeutig substantiierten) Beschwerdeeinwand, daß die gerügte Passage allein 'schon Grund genug' wäre, das Urteil 'wegen Nichtigkeit' aufzuheben, insoweit eine andere Auffassung (sachlich Ziffer 9, Litera b, und/oder Ziffer 9, Litera a,) vertreten sollte, wäre diese demnach verfehlt.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil wie im Spruch geschehen (nur) dahin zu korrigieren, daß die Beschwerdeführerin nicht das Vergehen der Vernachlässigung eines Unmündigen nach § 92 Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall StGB, sondern (bloß) jenes der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB zu verantworten hat.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil wie im Spruch geschehen (nur) dahin zu korrigieren, daß die Beschwerdeführerin nicht das Vergehen der Vernachlässigung eines Unmündigen nach Paragraph 92, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall StGB, sondern (bloß) jenes der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB zu verantworten hat.
Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung, die (weiterhin unter Bedacht auf § 11 Z 1 JGG) nunmehr nach dem ersten Strafsatz des § 88 Abs. 4 StGB vorzunehmen war, wurde kein Umstand als erschwerend, der bisher ordentliche Lebenswandel der Angeklagten und ihr mit ihrem Tatsachengeständnis verbundener wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung hingegen als mildernd gewertet. Bei diesen Strafzumessungsgründen und mit Rücksicht auf im Zusammenhang mit der Tat zutage getretene charakterliche Fehlhaltung der Angeklagten erschien nach ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen als angemessen.Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung, die (weiterhin unter Bedacht auf Paragraph 11, Ziffer eins, JGG) nunmehr nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 88, Absatz 4, StGB vorzunehmen war, wurde kein Umstand als erschwerend, der bisher ordentliche Lebenswandel der Angeklagten und ihr mit ihrem Tatsachengeständnis verbundener wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung hingegen als mildernd gewertet. Bei diesen Strafzumessungsgründen und mit Rücksicht auf im Zusammenhang mit der Tat zutage getretene charakterliche Fehlhaltung der Angeklagten erschien nach ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen als angemessen.
Die (sachlich durchaus gerechtfertigte) Gewährung bedingter Strafnachsicht (§ 43 Abs. 1 StGB) war schon im Hinblick auf das Verschlimmerungsverbot (§ 290 Abs. 2 StPO) zu erneuern.Die (sachlich durchaus gerechtfertigte) Gewährung bedingter Strafnachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) war schon im Hinblick auf das Verschlimmerungsverbot (Paragraph 290, Absatz 2, StPO) zu erneuern.
Die gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässige Schuld-Berufung (§§ 280, 283 Abs. 1 StPO) war zurückzuweisen; mit ihrer Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe war die Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.Die gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässige Schuld-Berufung (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO) war zurückzuweisen; mit ihrer Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe war die Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.