Nach der in der Hauptverhandlung vorgenommenen Verlesung der vom Verteidiger vorgelegten Krankengeschichte des Regionalkrankenhauses Bozen, Nr. 12111/85 (S 344 iVm S 401 ff), stellte jener den Antrag auf "Einholung eines gerichtspsychiatrischen Sachbefundes zum Beweis dafür, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt aufgrund der bei dem Unfall im Mai 1985 erlittenen Verletzungen zumindest eingeschränkt war".Nach der in der Hauptverhandlung vorgenommenen Verlesung der vom Verteidiger vorgelegten Krankengeschichte des Regionalkrankenhauses Bozen, Nr. 12111/85 (S 344 in Verbindung mit S 401 ff), stellte jener den Antrag auf "Einholung eines gerichtspsychiatrischen Sachbefundes zum Beweis dafür, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt aufgrund der bei dem Unfall im Mai 1985 erlittenen Verletzungen zumindest eingeschränkt war".
Dieser Antrag wurde nach ergänzender Vernehmung des Angeklagten, der dabei angegeben hatte, er sei seit dem Unfall vergeßlich und habe oft Gleichgewichtsstörungen, ihm sei aber bewußt gewesen, daß er gesetzwidrig handelte (S 344), mit der (hier wesentlichen) Begründung abgewiesen, daß diesem nach seinen eigenen Angaben bewußt war, eine strafbare Handlung zu begehen und die von ihm dargestellten psychischen Veränderungen aufgrund des Unfalls höchstens eine geringfügige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit darstelle (S 345).
Soweit die Verfahrensrüge (Z 4) - dem BeweisantragSoweit die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) - dem Beweisantrag
folgend - darauf abstellt, durch die beantragte Beweisaufnahme hätte eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten dargetan werden können, wird überhaupt kein Nichtigkeitsgrund ausgeführt, denn ein Umstand dieser Art wäre für den Schuldspruch und den anzuwendenden Strafsatz rechtlich bedeutungslos und könnte lediglich einen Milderungsgrund (§ 34 Z 11) darstellen.folgend - darauf abstellt, durch die beantragte Beweisaufnahme hätte eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten dargetan werden können, wird überhaupt kein Nichtigkeitsgrund ausgeführt, denn ein Umstand dieser Art wäre für den Schuldspruch und den anzuwendenden Strafsatz rechtlich bedeutungslos und könnte lediglich einen Milderungsgrund (Paragraph 34, Ziffer 11,) darstellen.
Soweit der Antrag jedoch auch impliziert, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten überhaupt ausgeschlossen gewesen sei - was aus den Worten "zumindest eingeschränkt" gerade noch erschließbar ist - kam ihm keine Berechtigung zu; er wurde deshalb vom Schöffengericht zu Recht abgewiesen.
Denn in der in der Hauptverhandlung erörterten Krankengeschichte des Regionalkrankenhauses Bozen findet sich nur ein Hinweis auf ein zervikales Schädel-Hirn-Trauma mit (neurologischen) Auswirkungen auf den rechten Arm, wobei bereits rund einen Monat nach dem Unfall nach Abnahme eines Gipsverbandes keine neurologischen Störungen mehr vorhanden waren (gechweige denn psychische Störungen). Angesichts dieser Krankengeschichte und der eigenen Verantwortung des Angeklagten über eine (bloße) "Vergeßlichkeit" sowie über "Gleichgewichtsstörungen" stellte sich der Beweisantrag mangels irgend eines konkreten Anhaltspunktes für das Vorliegen eines der im § 11 StGB umschriebenen Zustände als Versuch dar, einen bloßen Erkundungsbeweis einholen zu lassen. Dieser Antrag konnte demnach mit Recht abgewiesen werden.Denn in der in der Hauptverhandlung erörterten Krankengeschichte des Regionalkrankenhauses Bozen findet sich nur ein Hinweis auf ein zervikales Schädel-Hirn-Trauma mit (neurologischen) Auswirkungen auf den rechten Arm, wobei bereits rund einen Monat nach dem Unfall nach Abnahme eines Gipsverbandes keine neurologischen Störungen mehr vorhanden waren (gechweige denn psychische Störungen). Angesichts dieser Krankengeschichte und der eigenen Verantwortung des Angeklagten über eine (bloße) "Vergeßlichkeit" sowie über "Gleichgewichtsstörungen" stellte sich der Beweisantrag mangels irgend eines konkreten Anhaltspunktes für das Vorliegen eines der im Paragraph 11, StGB umschriebenen Zustände als Versuch dar, einen bloßen Erkundungsbeweis einholen zu lassen. Dieser Antrag konnte demnach mit Recht abgewiesen werden.
Über die von der Anklagebehörde und dem Angeklagten erhobenen Berufungen wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs. 3 StPO).Über die von der Anklagebehörde und dem Angeklagten erhobenen Berufungen wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).