Beide Berufungen sind nicht berechtigt.
Bei der Beantwortung der Frage nach der Angemessenheit der Strafen fallen im vorliegenden Falle vor allem die Vorstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten der beiden Angeklagten besonders ins Gewicht, die - in Verbindung mit der offenbaren Erfolglosigkeit selbst empfindlicher vorangegangener Abstrafungen - auf einen derart tiefgreifenden Mangel an Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten hinweisen, daß es - wie vom Erstgericht im Ergebnis richtig erkannt -
der Verhängung entsprechend empfindlicher Freiheitsstrafen bedarf, soll diesen die Eignung zukommen, den der Strafe vom Gesetzgeber primär zugedachten Resozialisierungszweck zu erfüllen, aber auch der bedeutende Unrechtsgehalt der Tat hatte Berücksichtigung zu finden. Die Bereitwilligkeit zur Schadensgutmachung wurde vom Erstgericht zu Unrecht als mildernd gewertet, weil die bloße Erklärung, den verursachten Schaden gutzumachen, noch keinen Milderungsgrund darstellt (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar2 S. 338 RN. 23 zu § 34). Der Angeklagte Heribert A war bereits früher bei ähnlichen strafbaren Handlungen alkoholisiert (vgl. insbesondere aus den Vorstrafakten 8 E Vr 49/78 und 8 E Vr 1266/77 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz);der Verhängung entsprechend empfindlicher Freiheitsstrafen bedarf, soll diesen die Eignung zukommen, den der Strafe vom Gesetzgeber primär zugedachten Resozialisierungszweck zu erfüllen, aber auch der bedeutende Unrechtsgehalt der Tat hatte Berücksichtigung zu finden. Die Bereitwilligkeit zur Schadensgutmachung wurde vom Erstgericht zu Unrecht als mildernd gewertet, weil die bloße Erklärung, den verursachten Schaden gutzumachen, noch keinen Milderungsgrund darstellt vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar2 S. 338 RN. 23 zu Paragraph 34,). Der Angeklagte Heribert A war bereits früher bei ähnlichen strafbaren Handlungen alkoholisiert vergleiche insbesondere aus den Vorstrafakten 8 E römisch fünf r 49/78 und 8 E römisch fünf r 1266/77 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz);
die durch den Rauschzustand bedingte Herabsetzung seiner Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit wird daher durch den Vorwurf aufgewogen, den der Genuß des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet; es fehlt deshalb an den gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine (die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließende) Berauschung nach § 35 StGB. (und nur nach dieser Gesetzesstelle - § 34 Z. 1, 7 und 11, welche der Berufungswerber insoferne kumulativ herangezogen wissen will, scheiden hingegen von vorneherein aus) einen Milderungsgrund bilden kann. Die Freiheitsstrafen erweisen sich mithin keinesfalls als überhöht.die durch den Rauschzustand bedingte Herabsetzung seiner Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit wird daher durch den Vorwurf aufgewogen, den der Genuß des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet; es fehlt deshalb an den gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine (die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließende) Berauschung nach Paragraph 35, StGB. (und nur nach dieser Gesetzesstelle - Paragraph 34, Ziffer eins, 7 und 11, welche der Berufungswerber insoferne kumulativ herangezogen wissen will, scheiden hingegen von vorneherein aus) einen Milderungsgrund bilden kann. Die Freiheitsstrafen erweisen sich mithin keinesfalls als überhöht.
§ 43 Abs. 1 StGB. kann bei Günther B schon im Hinblick auf dessen zahlreiche Vorstrafen nicht Platz greifen.Paragraph 43, Absatz eins, StGB. kann bei Günther B schon im Hinblick auf dessen zahlreiche Vorstrafen nicht Platz greifen.
Den Berufungen war demnach ein Erfolg zu versagen.