Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch andere Entscheidungen enthält - wurde Walter A*** zu A) 1) und 2) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall StGB, zu B) des (richtig: der) Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StGB sowie zu C) des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil - das auch andere Entscheidungen enthält - wurde Walter A*** zu A) 1) und 2) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall StGB, zu B) des (richtig: der) Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB sowie zu C) des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er (A) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und - willigkeit, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu nachangeführten Handlungen verleitet, welche die in der Folge angeführten Personen wie folgt am Vermögen schädigten, wobei der Schaden 100.000 S übersteigt und der Genannte die Straftaten in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar 1) unter Verwendung des Falschnamens Robert Z*** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Christine G*** (§ 12 StGB), a) am 9.März 1985 in Klagenfurt Agnes R*** zur Vermietung eines Zimmers bis 12.März 1985, Schaden 1.020 S;Darnach hat er (A) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und - willigkeit, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu nachangeführten Handlungen verleitet, welche die in der Folge angeführten Personen wie folgt am Vermögen schädigten, wobei der Schaden 100.000 S übersteigt und der Genannte die Straftaten in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar 1) unter Verwendung des Falschnamens Robert Z*** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Christine G*** (Paragraph 12, StGB), a) am 9.März 1985 in Klagenfurt Agnes R*** zur Vermietung eines Zimmers bis 12.März 1985, Schaden 1.020 S;
b) Mitte März 1985 in Villach Karoline L*** zur Vermietung eines Zimmers bis 31.März 1985, Schaden 7.410 S;
2) als Alleintäter a) Anfang November 1984 in Tarrenz und Landeck Emil K*** zur Abhaltung zweier Konzerte, Schaden 7.500 S;
b) zwischen 3. und 5.Dezember 1984 in Klagenfurt Annemarie M*** zur Hingabe dreier Darlehen von 2.000 S, 1.000 S und 17.000 S, Schaden insgesamt 20.000 S;
c) am 2.April 1985 in Klagenfurt Annemarie M*** zur Herausgabe eines Darlehens von 16.000 S, Schaden 16.000 S;
d) am 9.Februar 1985 in Klagenfurt Günther M*** zur Herausgabe eines Videorecorders Hitachi VT 88, Schaden 27.900 S;
e) in der Zeit von 30.Oktober bis 13.November 1984 in Imst Richard W*** zur Durchführung von 6 Taxifahrten, Schaden 4.120 S sowie f) am 22. Mai 1986 in Klagenfurt Angestellte der Fa.Fritz S*** zur Ausfolgung einer Kaffeemaschine Marke F*** mit Pumpe, einer Kaffemühle und eines Eiswürfelerzeugers Marke I*** im Wert von
28.900 S;
B) 1) in der Zeit von Anfang Jänner bis Anfang Oktober 1984 in Tarrenz als Schuldner mehrerer Gläubiger fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, insbesondere dadurch, daß er die Diskothek "G*** P***" trotz mangelnden Eigenkapitals eröffnete, unverhältnismäßig Kredit benützte und durch überhöhte Privatentnahmen übermäßigen Aufwand trieb;
2) in der Zeit von Anfang Oktober 1984 bis April 1985 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt oder geschmälert, insbesondere dadurch, daß er neue Schulden einging und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte sowie C) in der Zeit von 13. Oktober 1982 bis 27.Juli 1985 dadurch, daß er für seinen am 7. April 1985 geborenen ehelichen Sohn Daniel K***, geb. A***, keinerlei Unterhaltszahlungen leistete bzw es unterließ, regelmäßig einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten gegenüber Daniel K***
ermöglichen würde, seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt des Daniel K*** ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre.
Das Schöffengericht verhängte über Walter A*** nach § 147 Abs. 3 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren; es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend den raschen Rückfall, die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines mehrfach qualifizierten Verbrechens mit zwei Vergehen sowie die Wiederholung der Betrugshandlungen, mildernd hingegen das teilweise Geständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung.Das Schöffengericht verhängte über Walter A*** nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren; es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend den raschen Rückfall, die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines mehrfach qualifizierten Verbrechens mit zwei Vergehen sowie die Wiederholung der Betrugshandlungen, mildernd hingegen das teilweise Geständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung.
Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten A*** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 25.November 1986, GZ 10 Os 160/86-7 in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.