Die Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung sowie die Fällung eines Sachurteils durch den Einzelrichter stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 13 Abs 2 Z. 1 StPO. obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen dem Schöffengericht, wenn eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß drei Jahre, in den Fällen des § 129 Z. 1Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, StPO. obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen dem Schöffengericht, wenn eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß drei Jahre, in den Fällen des Paragraph 129, Ziffer eins
bis 3 StGB. aber fünf Jahre übersteigt. Auf die Veränderung der Strafdrohungen durch § 39 StGB. ist dabei Bedacht zu nehmen (§ 8 Abs 3 StPO.; vgl. dazu auch EvBl 1975/268 =bis 3 StGB. aber fünf Jahre übersteigt. Auf die Veränderung der Strafdrohungen durch Paragraph 39, StGB. ist dabei Bedacht zu nehmen (Paragraph 8, Absatz 3, StPO.; vergleiche dazu auch EvBl 1975/268 =
verstärkter Senat).
Die Strafdrohung des § 84 Abs 1 StGB. reicht bis zu drei Jahren. Gemäß § 39 StGB. kann das Höchstmaß um die Hälfte überschritten werden, wenn der Täter schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, diese Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, verbüßt hat und nach Vollendung des 18. Lebensjahres neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare Handlung begeht.Die Strafdrohung des Paragraph 84, Absatz eins, StGB. reicht bis zu drei Jahren. Gemäß Paragraph 39, StGB. kann das Höchstmaß um die Hälfte überschritten werden, wenn der Täter schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, diese Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, verbüßt hat und nach Vollendung des 18. Lebensjahres neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare Handlung begeht.
Diese Voraussetzungen lagen im gegebenen Fall vor:
Der Beschuldigte war am 14.Oktober 1980 bereits 43 Jahre alt und hatte schon (mehr als) zwei Freiheitsstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten verbüßt. Die nach § 8 Abs 3 StPO. maßgebliche Strafdrohung reichte daher bis zu 4 1/2 Jahren Freiheitsstrafe, sodaß zur Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung das Schöffengericht zuständig gewesen wäre. Demzufolge hätte der Einzelrichter - anstatt eine Hauptverhandlung anzuordnen - von vornherein gemäß § 485 Abs 1 Z. 2 StPO. die Entscheidung der Ratskammer über seine Unzuständigkeit herbeiführen müssen. Keinesfalls durfte er in der Hauptverhandlung ein Sachurteil fällen;Der Beschuldigte war am 14.Oktober 1980 bereits 43 Jahre alt und hatte schon (mehr als) zwei Freiheitsstrafen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten verbüßt. Die nach Paragraph 8, Absatz 3, StPO. maßgebliche Strafdrohung reichte daher bis zu 4 1/2 Jahren Freiheitsstrafe, sodaß zur Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung das Schöffengericht zuständig gewesen wäre. Demzufolge hätte der Einzelrichter - anstatt eine Hauptverhandlung anzuordnen - von vornherein gemäß Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 2, StPO. die Entscheidung der Ratskammer über seine Unzuständigkeit herbeiführen müssen. Keinesfalls durfte er in der Hauptverhandlung ein Sachurteil fällen;
vielmehr war er (dort) verbunden, gemäß § 488 Z. 6 StPO. (mit Urteil) seine Unzuständigkeit auszusprechen. Eine allfällige Ausscheidung des Verfahrens gegen Franz B, bei dem die Voraussetzungen des § 39 StGB. nicht vorliegen, war dem Einzelrichter schon darum verwehrt, weil nach der Vorschrift des § 56 StPO. das jeweils höher organisierte Gericht (vorliegend also der Schöffensenat) zur gleichzeitigen Durchführung des Strafverfahrens gegen alle an derselben strafbaren Handlung beteiligten Personen berufen ist, dem allein dann eine etwaige Verfügung i.S. des § 57 StPO. zukommt.vielmehr war er (dort) verbunden, gemäß Paragraph 488, Ziffer 6, StPO. (mit Urteil) seine Unzuständigkeit auszusprechen. Eine allfällige Ausscheidung des Verfahrens gegen Franz B, bei dem die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB. nicht vorliegen, war dem Einzelrichter schon darum verwehrt, weil nach der Vorschrift des Paragraph 56, StPO. das jeweils höher organisierte Gericht (vorliegend also der Schöffensenat) zur gleichzeitigen Durchführung des Strafverfahrens gegen alle an derselben strafbaren Handlung beteiligten Personen berufen ist, dem allein dann eine etwaige Verfügung i.S. des Paragraph 57, StPO. zukommt.
Da die leugnenden Beschuldigten in der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten waren, gereichte ihnen die gesetzwidrige Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter schon deshalb zum Nachteil;
im Verfahren vor dem Schöffengericht hätte nämlich Pflichtverteidigung (§ 41 Abs 3 StPO.) bestanden.im Verfahren vor dem Schöffengericht hätte nämlich Pflichtverteidigung (Paragraph 41, Absatz 3, StPO.) bestanden.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs 2 StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren sohin die aufgezeigten Gesetzesverletzungen festzustellen und nach § 292 letzter Satz StPO. wie im Spruch zu beheben.In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren sohin die aufgezeigten Gesetzesverletzungen festzustellen und nach Paragraph 292, letzter Satz StPO. wie im Spruch zu beheben.
Im Sinn des § 486 Abs 2 StPO. wird es dem Ankläger obliegen, die zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.Im Sinn des Paragraph 486, Absatz 2, StPO. wird es dem Ankläger obliegen, die zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.