Der auf § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er die rechtliche Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Druckwerke als (absolut) unzüchtig bekämpft, kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er die rechtliche Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Druckwerke als (absolut) unzüchtig bekämpft, kommt keine Berechtigung zu.
Die pornographische, also auf sich selbst reduzierte, von natürlichen Zusammenhängen mit anderen Lebensäußerungen gelöste, anreißerisch verzerrte (vgl. EvBl 1979/231) Darstellung gleichgeschlechtlicher Unzucht (Punkt 1.Die pornographische, also auf sich selbst reduzierte, von natürlichen Zusammenhängen mit anderen Lebensäußerungen gelöste, anreißerisch verzerrte vergleiche EvBl 1979/231) Darstellung gleichgeschlechtlicher Unzucht (Punkt 1.
des Schuldspruchs) ist nämlich, wie der Oberste Gerichtshof in einem
verstärkten Senat erkannt hat, generell und ohne Rücksicht auf den
angesprochenen Personenkreis unzüchtig; eine propagandistische
Wirkung im Sinn einer Massenbeeinflussung und die Eignung, eine zur
homosexuellen Unzucht anregende Wirkung zu erzielen, ist dazu nicht
erforderlich, eine (nach objektiven Kriterien zu beurteilende)
Werbekomponente jedoch bei Druckwerken (der hier aktuellen Art)
regelmäßig gegeben (12 0s 111/80 vom 24. November 1980 = ÖJZ-LSK
1981/32 =
RZ. 1981/20 = EvBl 1981/52).
Die inkriminierten Textstellen (Punkt 2. des Schuldspruchs) aber enthalten jedenfalls auch die (durchwegs) pornographische Darstellung intensiver gleichgeschlechtlicher Unzucht (zwischen Schwestern) - S. 196 lit a -Die inkriminierten Textstellen (Punkt 2. des Schuldspruchs) aber enthalten jedenfalls auch die (durchwegs) pornographische Darstellung intensiver gleichgeschlechtlicher Unzucht (zwischen Schwestern) - S. 196 Litera a, -
sowie von sexueller Betötigung unter Anwendung von (als solcher bereits strafgesetzwidriger) Gewalt (§ 99 StGB.) - S. 195 lit c, d; S. 196 lit d, e -, also schon deshalb absolut perhorreszierter Pornographie (EvBl 1977/186 =sowie von sexueller Betötigung unter Anwendung von (als solcher bereits strafgesetzwidriger) Gewalt (Paragraph 99, StGB.) - S. 195 Litera c, d,; S. 196 Litera d, e, -, also schon deshalb absolut perhorreszierter Pornographie (EvBl 1977/186 =
verstärkter Senat, ÖJZ-LSK 1979/172 u.a.), sodaß der Beschwerdeeinwand, dem Text lasse sich nicht entnehmen, ob er tatsächlich von unmündigen Personen, also von 'Kindern' handle, als keinen entscheidenden Umstand betreffend einer Erörterung nicht bedarf.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 37 Abs 1 StGB., § 1 Abs 2 PornG. unter Rücksichtnahme auf das am 18. April 1978 in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landesgerichtes Linz, AZ. 28 E Vr 2336/77, gemäß §§ 31, 40 StGB. zu einer Geldstrafe in der Höhe von hundertfünfzig Tagessätzen zu je hundertzwanzig S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu fünfundsiebzig Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 37, Absatz eins, StGB., Paragraph eins, Absatz 2, PornG. unter Rücksichtnahme auf das am 18. April 1978 in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landesgerichtes Linz, AZ. 28 E römisch fünf r 2336/77, gemäß Paragraphen 31, 40, StGB. zu einer Geldstrafe in der Höhe von hundertfünfzig Tagessätzen zu je hundertzwanzig S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu fünfundsiebzig Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.
Dabei wertete es keinen Umstand als mildernd, die (obgleich nicht einschlägige) Vorstrafe des Angeklagten dagegen als erschwerend. Bei der Bemessung des Tagessatzes ging es von einem monatlichen (Netto-) Einkommen des Genannten in der Höhe von 8.000 S und von seiner Sorgepflicht für seine (ein gleich hohes Einkommen beziehende) Gattin sowie für zwei in Schul- bzw. Berufsausbildung stehende Kinder im Alter von 14 und 18 Jahren aus.
Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Geldstrafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, kommt teilweise Berechtigung zu.
Da seine vorerwähnte Verurteilung durch das Landesgericht Linz - wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 (§ 117 Abs 2) StGB. zu einer Geldstrafe in der Höhe von sechzig Tagessätzen zu je hundertsechzig S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu dreißig Tagen Ersatzfreiheitsstrafe - gemäß §§ 31, 40 StGB. zu berücksichtigen war, hätte (dabei) richtigerweise nicht sie als (außerdem gar nicht einschlägige - vgl. dagegen § 33 Z. 2 StGB.) Vorstrafe, sondern das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen verschiedener Art (§ 33 Z. 1 StGB.) als erschwerend gewertet werden sollen. Unter Bedacht darauf sowie auf die tat- und persönlichkeitsbezogene Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB.) erweist sich eine Herabsetzung der vom Erstgericht festgesetzten Anzahl der Tagessätze auf sechzig (und damit der Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe auf dreißig Tage - § 19 Abs 3 StGB.) in der Tat als gerechtfertigt. Insoweit war demnach der Berufung Folge zu geben.Da seine vorerwähnte Verurteilung durch das Landesgericht Linz - wegen des Vergehens der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, (Paragraph 117, Absatz 2,) StGB. zu einer Geldstrafe in der Höhe von sechzig Tagessätzen zu je hundertsechzig S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu dreißig Tagen Ersatzfreiheitsstrafe - gemäß Paragraphen 31, 40, StGB. zu berücksichtigen war, hätte (dabei) richtigerweise nicht sie als (außerdem gar nicht einschlägige - vergleiche dagegen Paragraph 33, Ziffer 2, StGB.) Vorstrafe, sondern das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen verschiedener Art (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB.) als erschwerend gewertet werden sollen. Unter Bedacht darauf sowie auf die tat- und persönlichkeitsbezogene Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB.) erweist sich eine Herabsetzung der vom Erstgericht festgesetzten Anzahl der Tagessätze auf sechzig (und damit der Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe auf dreißig Tage - Paragraph 19, Absatz 3, StGB.) in der Tat als gerechtfertigt. Insoweit war demnach der Berufung Folge zu geben.
Die vom Schöffengericht bemessene Höhe des Tagessatzes mit hundertzwanzig S dagegen entspricht durchaus seinen persönlichen Verhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz (§ 19 Abs 2 StGB.); eine spätere Verschlechterung seiner finanziellen Situation kann nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs 4 StGB. zu einer Neubemessung Anlaß geben. Desgleichen kommt eine bedingte Nachsicht der über den Angeklagten verhängten (reduzierten) Geldstrafe im Interesse von deren spezialpräventiver Effizienz (§ 43 Abs 1 StGB.) nach Lage des Falles nicht in Betracht. In diesem Umfang war daher der Berufung nicht Folge zu geben.Die vom Schöffengericht bemessene Höhe des Tagessatzes mit hundertzwanzig S dagegen entspricht durchaus seinen persönlichen Verhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz (Paragraph 19, Absatz 2, StGB.); eine spätere Verschlechterung seiner finanziellen Situation kann nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 4, StGB. zu einer Neubemessung Anlaß geben. Desgleichen kommt eine bedingte Nachsicht der über den Angeklagten verhängten (reduzierten) Geldstrafe im Interesse von deren spezialpräventiver Effizienz (Paragraph 43, Absatz eins, StGB.) nach Lage des Falles nicht in Betracht. In diesem Umfang war daher der Berufung nicht Folge zu geben.