Die Bezugnahme des Schöffengerichtes auf eine rachsüchtige Wesensart des Angeklagten (US 24) ist keineswegs, wie der Beschwerdeführer vermeint, eine Scheinbegründung, denn das Erstgericht leitete diese Konstatierung aus den (unbekämpften) Feststellungen über das Verhalten des Angeklagten anläßlich anderer Vorfälle ab (US 24 iVm US 10 und 13-15). Der Umstand, daß der Angeklagte bei seinen tätlichen Attacken nicht immer eine gleichartige Begehungsweise einhielt, vermag daran nichts zu ändern. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist auch jene Ausführung im erstgerichtlichen Urteil, wonach W*** ausgesagt habe, der Angeklagte habe ihm eine Anzeigeerstattung vorgeworfen (US 24), keineswegs "aktenwidrig" (gemeint: offenbar unzureichend begründet). Dazu genügt es, auf die Angaben des W*** den erhebenden Polizeibeamten gegenüber zu verweisen, wonach der Angeklagte erklärte, W*** werde es büßen, weil er ihn angezeigt habe (S 46/I), einen Umstand, den W*** auch in seiner niederschriftlichen Vernehmung vom 14.November 1984 hervorkehrte (S 55/I). Der Aussage des Zeugen W*** in der Hauptverhandlung (S 413 ff/I) ist nicht zu entnehmen, daß er von diesen Bekundungen abgerückt wäre.Die Bezugnahme des Schöffengerichtes auf eine rachsüchtige Wesensart des Angeklagten (US 24) ist keineswegs, wie der Beschwerdeführer vermeint, eine Scheinbegründung, denn das Erstgericht leitete diese Konstatierung aus den (unbekämpften) Feststellungen über das Verhalten des Angeklagten anläßlich anderer Vorfälle ab (US 24 in Verbindung mit US 10 und 13-15). Der Umstand, daß der Angeklagte bei seinen tätlichen Attacken nicht immer eine gleichartige Begehungsweise einhielt, vermag daran nichts zu ändern. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist auch jene Ausführung im erstgerichtlichen Urteil, wonach W*** ausgesagt habe, der Angeklagte habe ihm eine Anzeigeerstattung vorgeworfen (US 24), keineswegs "aktenwidrig" (gemeint: offenbar unzureichend begründet). Dazu genügt es, auf die Angaben des W*** den erhebenden Polizeibeamten gegenüber zu verweisen, wonach der Angeklagte erklärte, W*** werde es büßen, weil er ihn angezeigt habe (S 46/I), einen Umstand, den W*** auch in seiner niederschriftlichen Vernehmung vom 14.November 1984 hervorkehrte (S 55/I). Der Aussage des Zeugen W*** in der Hauptverhandlung (S 413 ff/I) ist nicht zu entnehmen, daß er von diesen Bekundungen abgerückt wäre.
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen wurde im Urteil die Aussage des Zeugen W***, wonach er einen Aschenbecher zwar zum Schlag erhoben, dann aber auf die Bartheke "geknallt" habe (US 25), keineswegs "uminterpretiert". Der Zeuge W*** hatte nämlich vorerst erklärt, den Aschenbecher, mit dem er "aufgezielt" hatte, wieder "hingestellt" oder "zurückgestellt" zu haben (S 413, 414/I) - wobei schon im Hinblick darauf, daß sich der Vorfall an der Bar abspielte (vgl. S 411 und 416/I), ersichtlich nichts anderes gemeint sein konnte als ein Hinstellen auf den Tresen - und korrigierte ledigich, daß es sich nicht um ein normales Zurückstellen, sondern um ein (offenbar heftiges) "Wegschießen" handelte, das ein Zerspringen zur Folge hatte (S 415/I). Mit der gerügten Passage wird daher der Aussageinhalt durchaus seinem dem Gesamtzusammenhang entsprechenden Sinn gemäß wiedergegeben. Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers, daß ein Bruch jener Art, wie ihn W*** erlitt, auch dann möglich sei, wenn mit Schwung gegen einen harten Gegenstand geschlagen werde, wird kein Nichtigkeitsgrund im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO dargetan. Ein solcher läge nur dann vor, wenn vom Gericht gezogene Schlußfolgerungen nach den Denkgesetzen überhaupt nicht bestehen könnten, nicht aber dann, wenn diese Schlußfolgerungen möglich, obwohl daneben aber auch andere, jene allerdings deswegen keineswegs ausschließende, an sich denkbar sind (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 144, 145, 147, 148-151 zu § 281 Abs. 1 Z 5).Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen wurde im Urteil die Aussage des Zeugen W***, wonach er einen Aschenbecher zwar zum Schlag erhoben, dann aber auf die Bartheke "geknallt" habe (US 25), keineswegs "uminterpretiert". Der Zeuge W*** hatte nämlich vorerst erklärt, den Aschenbecher, mit dem er "aufgezielt" hatte, wieder "hingestellt" oder "zurückgestellt" zu haben (S 413, 414/I) - wobei schon im Hinblick darauf, daß sich der Vorfall an der Bar abspielte vergleiche S 411 und 416/I), ersichtlich nichts anderes gemeint sein konnte als ein Hinstellen auf den Tresen - und korrigierte ledigich, daß es sich nicht um ein normales Zurückstellen, sondern um ein (offenbar heftiges) "Wegschießen" handelte, das ein Zerspringen zur Folge hatte (S 415/I). Mit der gerügten Passage wird daher der Aussageinhalt durchaus seinem dem Gesamtzusammenhang entsprechenden Sinn gemäß wiedergegeben. Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers, daß ein Bruch jener Art, wie ihn W*** erlitt, auch dann möglich sei, wenn mit Schwung gegen einen harten Gegenstand geschlagen werde, wird kein Nichtigkeitsgrund im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO dargetan. Ein solcher läge nur dann vor, wenn vom Gericht gezogene Schlußfolgerungen nach den Denkgesetzen überhaupt nicht bestehen könnten, nicht aber dann, wenn diese Schlußfolgerungen möglich, obwohl daneben aber auch andere, jene allerdings deswegen keineswegs ausschließende, an sich denkbar sind (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 144, 145, 147, 148-151 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,).
Davon letztlich, daß es "technisch bzw. medizinisch undenkbar" wäre, daß der Schlag mit einem Barhocker nicht auch zu einer Kopfverletzung des W*** geführt hätte, kann keine Rede sein, handelte es sich doch bei der festgestellten Abwehrhaltung des linken Armes über den Kopf quer zur Körperhochachse (US 12) um eine geradezu typische zur Verhinderung des Auftreffens eines zum Schlag benutzten Körpers auf den Kopf geeignete Abwehrhaltung. Aus den angeführten Gründen erweist sich somit die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*** als offenbar unbegründet, weshalb sie bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO). Über die von diesem Angeklagten erhobene Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).Davon letztlich, daß es "technisch bzw. medizinisch undenkbar" wäre, daß der Schlag mit einem Barhocker nicht auch zu einer Kopfverletzung des W*** geführt hätte, kann keine Rede sein, handelte es sich doch bei der festgestellten Abwehrhaltung des linken Armes über den Kopf quer zur Körperhochachse (US 12) um eine geradezu typische zur Verhinderung des Auftreffens eines zum Schlag benutzten Körpers auf den Kopf geeignete Abwehrhaltung. Aus den angeführten Gründen erweist sich somit die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*** als offenbar unbegründet, weshalb sie bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Über die von diesem Angeklagten erhobene Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).