Die Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.
Nach § 38 Abs. 1, letzter Halbsatz, StGB hat eine Vorhaftanrechnung in den in den Z 1 und 2 dieser Gesetzesstelle bezeichneten Fällen nur zu erfolgen, soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist. Hiebei ist unter Anrechnung auf eine andere Strafe allerdings erst die tatsächliche Anrechnung beim Vollzug der anderen Strafe zu verstehen, sodaß das erwähnte Anrechnungsverbot auf Fälle beschränkt bleibt, in denen eine urteilsmäßige Vorhaftanrechnung bereits effektiv zu einer Verkürzung der Strafhaft oder der verhängten Geldstrafe geführt hat (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN 9 zu § 38, ÖJZ-LSK 1977/6, 94).Nach Paragraph 38, Absatz eins,, letzter Halbsatz, StGB hat eine Vorhaftanrechnung in den in den Ziffer eins und 2 dieser Gesetzesstelle bezeichneten Fällen nur zu erfolgen, soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist. Hiebei ist unter Anrechnung auf eine andere Strafe allerdings erst die tatsächliche Anrechnung beim Vollzug der anderen Strafe zu verstehen, sodaß das erwähnte Anrechnungsverbot auf Fälle beschränkt bleibt, in denen eine urteilsmäßige Vorhaftanrechnung bereits effektiv zu einer Verkürzung der Strafhaft oder der verhängten Geldstrafe geführt hat vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN 9 zu Paragraph 38,, ÖJZ-LSK 1977/6, 94).
Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Die Staatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, daß der Vorhaftzeitraum vom 9. März 1978, 15,00 Uhr, bis 9. Juli 1978, 15,00 Uhr, bereits auf eine über den Angeklagten mit dem (zur Zeit der gegenständlichen Urteilsfällung rechtskräftigen) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. September 1978, GZ. 6 e Vr 5508/77-20, verhängte Geldstrafe von 150.000 S, deren Ersatzfreiheitsstrafe vier Monate betrug, angerechnet wurde. Da die Anrechnung - für die (was den Zeitraum anlangt) nach § 38 Abs. 2 StGB allerdings die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend ist - rechtsrichtig (vgl. SSt. 45/32) auf die Geldstrafe selbst (und nicht etwa nur auf die im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe) zu erfolgen hatte und auch tatsächlich erfolgte, bewirkte sie nach Lage des Falles (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Monate; angerechnete Vorhaft gleichfalls vier Monate) eine gänzliche Aufzehrung der verhängten Geldstrafe, die demgemäß nicht mehr einzuheben war. Mithin war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde die dem Anrechnungsverbot des § 38 Abs. 1, letzter Halbsatz, StGB zuwiderlaufende - Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO begründende (vgl. ÖJZ-LSK 1975/38) - (neuerliche) Anrechnung der Vorhaftzeit vom 9. März 1978, 15,00 Uhr, bis zum 9. Juli 1978, 15,00 Uhr, im gegenständlichen Verfahren durch die Aufhebung des betreffenden Ausspruchs aus dem angefochtenen Urteil auszuschalten und spruchgemäß zu erkennen.Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Die Staatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, daß der Vorhaftzeitraum vom 9. März 1978, 15,00 Uhr, bis 9. Juli 1978, 15,00 Uhr, bereits auf eine über den Angeklagten mit dem (zur Zeit der gegenständlichen Urteilsfällung rechtskräftigen) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. September 1978, GZ. 6 e römisch fünf r 5508/77-20, verhängte Geldstrafe von 150.000 S, deren Ersatzfreiheitsstrafe vier Monate betrug, angerechnet wurde. Da die Anrechnung - für die (was den Zeitraum anlangt) nach Paragraph 38, Absatz 2, StGB allerdings die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend ist - rechtsrichtig vergleiche SSt. 45/32) auf die Geldstrafe selbst (und nicht etwa nur auf die im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe) zu erfolgen hatte und auch tatsächlich erfolgte, bewirkte sie nach Lage des Falles (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Monate; angerechnete Vorhaft gleichfalls vier Monate) eine gänzliche Aufzehrung der verhängten Geldstrafe, die demgemäß nicht mehr einzuheben war. Mithin war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde die dem Anrechnungsverbot des Paragraph 38, Absatz eins,, letzter Halbsatz, StGB zuwiderlaufende - Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO begründende vergleiche ÖJZ-LSK 1975/38) - (neuerliche) Anrechnung der Vorhaftzeit vom 9. März 1978, 15,00 Uhr, bis zum 9. Juli 1978, 15,00 Uhr, im gegenständlichen Verfahren durch die Aufhebung des betreffenden Ausspruchs aus dem angefochtenen Urteil auszuschalten und spruchgemäß zu erkennen.
Bei der Strafbemessung nahm das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die Wiederholung einzelner Delikte an; als mildernd erachtete es hingegen das volle Geständnis des Angeklagten hinsichtlich der Fakten 3 bis 7 und das Teilgeständnis zu den Fakten 1 und 2, weiters eine Notsituation bei Fälschung des Wechselkennzeichens und den Umstand, daß der Angeklagte durch die erlittene Untersuchungshaft das Strafübel (gemeint: durch den faktischen Freiheitsentzug) zu einem Großteil schon verspürt hat.
Mit ihrer Berufung strebt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe an.
Zuzugeben ist ihr, daß die Vorhaft niemals als Milderungsgrund in Betracht kommt. Dennoch ist auch bei Wegfall dieser Haft als mildernder Umstand nach Lage des Falles die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe durchaus angemessen, sie trägt den im § 32 StGB normierten allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung und ebenso der Tatsache (hinreichend) Rechnung, daß der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft eine neue strafbare Handlung beging (Faktum 7). Der Unrechtsgehalt der Taten hat bei der Festsetzung der Strafe gleichfalls genügende Berücksichtigung gefunden.Zuzugeben ist ihr, daß die Vorhaft niemals als Milderungsgrund in Betracht kommt. Dennoch ist auch bei Wegfall dieser Haft als mildernder Umstand nach Lage des Falles die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe durchaus angemessen, sie trägt den im Paragraph 32, StGB normierten allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung und ebenso der Tatsache (hinreichend) Rechnung, daß der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft eine neue strafbare Handlung beging (Faktum 7). Der Unrechtsgehalt der Taten hat bei der Festsetzung der Strafe gleichfalls genügende Berücksichtigung gefunden.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft war daher ein Erfolg zu versagen.