Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Zunächst sind die (vom Erstgericht im übrigen an sich zutreffend festgestellten) Strafzumessungsgründe dahin zu berichtigen, daß einerseits bei den Erschwerungsgründen der rasche Rückfall zu entfallen hat (zumal zwischen dem Vollzug der verhältnismäßig geringen Strafe aus der letzten Vorverurteilung und der zeitlich ersten, den Gegenstand des nun bekämpften Urteils bildenden Straftat immerhin mehr als acht Monate verstrichen sind) und andererseits auf Seiten der mildernden Umstände das uneingeschränkte Geständnis, wie sich bereits aus den Urteilsgründen (S 77) eindeutig ergibt, (außer den zwei insoweit ausdrücklich angeführten strafbaren Handlungen) auch das Diebstahlsfaktum erfaßte. Da sich der Angeklagte ferner seit Verübung der vorliegend geahndeten Straftaten durch längere Zeit wohlverhalten hat, nach der Aktenlage (S 91) derzeit in Arbeit steht und unter diesen Umständen wohl davon ausgegangen werden kann, daß eine weitere Reifung sowie Festigung der Persönlichkeit des nunmehr ins 19. Lebensjahr tretenden Angeklagten stattgefunden hat, über den bisher eine Freiheitsstrafe noch nie verhängt worden ist, erachtete der Oberste Gerichtshof trotz des einschlägig getrübten Vorlebens es als vertretbar, die sohin nunmehr erstmals ausgesprochene Freiheitsstrafe bedingt nachzusehen; bei dieser Sachlage kann nämlich, - nicht zuletzt angesichts der noch aufrechten Bestellung eines Bewährungshelfers, die anläßlich der ersten Verurteilung im Verfahren 23 Vr 403/79Zunächst sind die (vom Erstgericht im übrigen an sich zutreffend festgestellten) Strafzumessungsgründe dahin zu berichtigen, daß einerseits bei den Erschwerungsgründen der rasche Rückfall zu entfallen hat (zumal zwischen dem Vollzug der verhältnismäßig geringen Strafe aus der letzten Vorverurteilung und der zeitlich ersten, den Gegenstand des nun bekämpften Urteils bildenden Straftat immerhin mehr als acht Monate verstrichen sind) und andererseits auf Seiten der mildernden Umstände das uneingeschränkte Geständnis, wie sich bereits aus den Urteilsgründen (S 77) eindeutig ergibt, (außer den zwei insoweit ausdrücklich angeführten strafbaren Handlungen) auch das Diebstahlsfaktum erfaßte. Da sich der Angeklagte ferner seit Verübung der vorliegend geahndeten Straftaten durch längere Zeit wohlverhalten hat, nach der Aktenlage (S 91) derzeit in Arbeit steht und unter diesen Umständen wohl davon ausgegangen werden kann, daß eine weitere Reifung sowie Festigung der Persönlichkeit des nunmehr ins 19. Lebensjahr tretenden Angeklagten stattgefunden hat, über den bisher eine Freiheitsstrafe noch nie verhängt worden ist, erachtete der Oberste Gerichtshof trotz des einschlägig getrübten Vorlebens es als vertretbar, die sohin nunmehr erstmals ausgesprochene Freiheitsstrafe bedingt nachzusehen; bei dieser Sachlage kann nämlich, - nicht zuletzt angesichts der noch aufrechten Bestellung eines Bewährungshelfers, die anläßlich der ersten Verurteilung im Verfahren 23 römisch fünf r 403/79
des Landesgerichtes Innsbruck angeordnet worden war - angenommen werden, daß die bloße Androhung der Strafe - allenfalls in Verbindung mit anderen Maßnahmen (in Beträcht käme etwa die Weisung, in angemessenen Abständen eine geregelte Beschäftigung nachzuweisen), deren Anordnung dem Erstgericht vorbehalten bleibt (vgl Mayerhofer-Rieder, Entscheidung Nr 2des Landesgerichtes Innsbruck angeordnet worden war - angenommen werden, daß die bloße Androhung der Strafe - allenfalls in Verbindung mit anderen Maßnahmen (in Beträcht käme etwa die Weisung, in angemessenen Abständen eine geregelte Beschäftigung nachzuweisen), deren Anordnung dem Erstgericht vorbehalten bleibt vergleiche Mayerhofer-Rieder, Entscheidung Nr 2
zu § 494 StPO; 11 Os 129/81-10) - genügen werde, um den Angeklagten, der beim Diebstahl vom Bestreben geleitet war, einem Freund zu helfen, also aus einem uneigennützigen Motiv handelte, und dessen diesbezüglich einschlägiger Vorverurteilung Taten zugrundeliegen, die ihrerseits wiederum (nahezu) zwei Jahre vor dem gegenständlichen Diebstahlsversuch begangen wurden, von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.zu Paragraph 494, StPO; 11 Os 129/81-10) - genügen werde, um den Angeklagten, der beim Diebstahl vom Bestreben geleitet war, einem Freund zu helfen, also aus einem uneigennützigen Motiv handelte, und dessen diesbezüglich einschlägiger Vorverurteilung Taten zugrundeliegen, die ihrerseits wiederum (nahezu) zwei Jahre vor dem gegenständlichen Diebstahlsversuch begangen wurden, von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Generalpräventive Erwägungen stehen der gewährten Rechtswohltat nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes (ebenfalls) nicht entgegen. Ansonsten mußte der Berufung jedoch ein Erfolg versagt bleiben. Einer Herabsetzung der Strafe konnte schon wegen der Deliktshäufung und des, insgesamt gesehen, doch nicht ganz unbedeutenden Schuldwie Unrechtsgehalts der Straftaten in keiner Weise näher getreten werden und am allerwenigsten einer solchen unter der begehrten Anwendung des § 41 StGB (also auf weniger als drei Monate). Der bloßen Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe hinwieder stehen nicht nur die vom Erstgericht angeführten Gründe der Generalprävention, sondern mit Rücksicht auf die bisherige Erfolglosigkeit solcher Strafen beim Angeklagten außerdem spezialpräventive Erwägungen entgegen.Generalpräventive Erwägungen stehen der gewährten Rechtswohltat nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes (ebenfalls) nicht entgegen. Ansonsten mußte der Berufung jedoch ein Erfolg versagt bleiben. Einer Herabsetzung der Strafe konnte schon wegen der Deliktshäufung und des, insgesamt gesehen, doch nicht ganz unbedeutenden Schuldwie Unrechtsgehalts der Straftaten in keiner Weise näher getreten werden und am allerwenigsten einer solchen unter der begehrten Anwendung des Paragraph 41, StGB (also auf weniger als drei Monate). Der bloßen Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe hinwieder stehen nicht nur die vom Erstgericht angeführten Gründe der Generalprävention, sondern mit Rücksicht auf die bisherige Erfolglosigkeit solcher Strafen beim Angeklagten außerdem spezialpräventive Erwägungen entgegen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.