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Entscheidung 10 Os 173/77×

Entscheidung 10 Os 173/77

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os173/77

Entscheidungsdatum

29.03.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.März l978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Neutzler, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Waldstätten als Schriftführers in der Strafsache gegen Ernst Leopold A und Rudolf B wegen des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die von beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 25.August 1977, GZ. 4 a römisch fünf r 2210/77-45, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, sowie der Ausführungen des Verteidigers Dr. Oehlzand, des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Nurscher und der Privatbeteiligten Antonia Prinz zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht sprach den am 19.März 1947 geborenen Anstreicher und Maler Ernst Leopold A und den am 8.Februar 1938 geborenen Korbflechter Rudolf B wegen des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 129 Ziffer eins, StGB., A überdies wegen der Vergehen des Betrugs nach Paragraph 146, StGB. und der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach Paragraph 228, Absatz eins und 2 StGB. schuldig. Es verurteilte beide Angeklagten nach Paragraph 129, StGB., A unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB., zu Freiheitsstrafen und zwar A in der Dauer von drei Jahren, B in der Dauer von zweieinhalb Jahren.

Erschwerend waren beim Erstangeklagten die Vorstrafen (richtigerweise nur die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden), die Wiederholung der Straftaten, das Zusammentreffen dreier Delikte und 'bzgl. Punkt B 2 das tatbildliche Handeln nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB.' Dieser letztere Erschwerungsgrund ist offenbar irrtümlich formuliert, weil das Urteilsfaktum B 2 als solches ausschließlich den Tatbestand des Paragraph 228, Absatz eins, StGB. verkörpert. Gemeint dürfte sein, daß bei dem den Tatbestand des Paragraph 228, Absatz 2, StGB.

erfüllenden Faktum B 1 des Urteilssatzes das diesem vorausgegangene, nach Absatz eins, des Paragraph 228, StGB. tatbestandsmäßige Handeln als erschwerend zu werten ist (Leukauf-Steininger S. 1006). Beim Zweitangeklagten waren die Vorstrafen (richtigerweise abermals nur die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden) erschwerend. Als mildernd nahm das Erstgericht bei A dessen Geständnis zum Punkt B des Schuldspruchs, bei B nichts an.

Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerden sind vom Obersten Gerichtshof bereits am 23.November 1977 in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.

Aus diesem Beschluß geht auch der urteilsgegenständliche Sachverhalt hervor. Mit ihren Berufungen streben Ernst Leopold A und Rudolf B Strafermäßigungen an. Der Angeklagte B hat außerdem in der Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde ein Vorbringen erstattet, das als Berufung gegen den Ausspruch des Urteils über die privatrechtlichen Ansprüche aufzufassen ist.

Rechtliche Beurteilung

Keine Berufung ist berechtigt.

Der Angeklagte A vermag keine zusätzlichen Milderungsgründe geltend zu machen. In Anbetracht sowohl des Zusammentreffens dreier strafbaren Handlungen als auch der schwer kriminell verwahrlosten Persönlichkeit (dreizehn, zum Teil empfindliche Vorstrafen vornehmlich einschlägiger Natur), schließlich auch mit Rücksicht auf das beträchtliche Überwiegen der erschwerenden Umstände besteht bei A kein Anlaß für eine Strafherabsetzung.

Der Angeklagte B führt als weitere Milderungsgründe eine Notlage und die Sorgepflicht für ein Kind ins Treffen. Die Notlage ist im Hinblick auf das bis in die letzte Zeit kriminell geprägte Vorleben des Berufungswerbers nicht als unverschuldet anzunehmen und daher nicht mildernd. Die Sorgepflicht als solche ist als strafkürzender Umstand (im Gegensatz zum alten Recht) nicht mehr vorgesehen. Mangels Vorbringens stichhältiger weiterer Milderungsgründe und bei Bedachtnahme auf die zahlreichen, teils sehr empfindlichen, aber bisher wirkungslos gebliebenen Vorstrafen überwiegend einschlägigen Charakters kommt vor allem aus spezialpräventiven Erwägungen auch beim Angeklagten B eine Strafminderung nicht in Betracht. Der Urteilssatz enthält den Ausspruch, daß gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO. der Privatbeteiligten Antonia C als Schadloshaltung ein Betrag von 8.100 S zuerkannt wird.

Im Rahmen der Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde hat der Angeklagte B vorgebracht, daß der Zuspruch an die Privatbeteiligte erging, ohne daß er hiezu vernommen worden sei. Diesem als Berufung gemäß Paragraph 283, Absatz 6, StPO.

anzusehenden Vorbringen kann aber Berechtigung nicht zuerkannt werden. Urkundlich des Hauptverhandlungsprotokolls (S. 219) hat nämlich der Vorsitzende des Schöffengerichts anläßlich der Vernehmung der Privatbeteiligten Antonia C (Anschluß S. 53) als Zeugin beide Angeklagten zu der von C vorgenommenen Bewertung der ihr gestohlenen Sachen befragt. Damit ist - im Zusammenhang der damaligen Erörterung in der Hauptverhandlung - dem Erfordernis des Paragraph 365, Absatz 2, Satz 2 StPO. erkennbar Genüge getan worden. Der sachlich gegen das Adhäsionserkenntnis vorliegenden Berufung des Zweitangeklagten kann daher ein Erfolg nicht beschieden sein. Nur der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, daß der Zuspruch an die Privatbeteiligte den Vollstreckbarkeitserfordernissen des Paragraph 7, Absatz eins, EO. nicht entspricht.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01044

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0100OS00173.77.0329.000

Dokumentnummer

JJT_19780329_OGH0002_0100OS00173_7700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung