Gründe:
Das Schöffengericht sprach den am 19.März 1947 geborenen Anstreicher und Maler Ernst Leopold A und den am 8.Februar 1938 geborenen Korbflechter Rudolf B wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4 und 129 Z. 1 StGB., A überdies wegen der Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB. und der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach § 228 Abs 1 und 2 StGB. schuldig. Es verurteilte beide Angeklagten nach § 129 StGB., A unter Bedachtnahme auf § 28 StGB., zu Freiheitsstrafen und zwar A in der Dauer von drei Jahren, B in der Dauer von zweieinhalb Jahren.Das Schöffengericht sprach den am 19.März 1947 geborenen Anstreicher und Maler Ernst Leopold A und den am 8.Februar 1938 geborenen Korbflechter Rudolf B wegen des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 129 Ziffer eins, StGB., A überdies wegen der Vergehen des Betrugs nach Paragraph 146, StGB. und der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach Paragraph 228, Absatz eins und 2 StGB. schuldig. Es verurteilte beide Angeklagten nach Paragraph 129, StGB., A unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB., zu Freiheitsstrafen und zwar A in der Dauer von drei Jahren, B in der Dauer von zweieinhalb Jahren.
Erschwerend waren beim Erstangeklagten die Vorstrafen (richtigerweise nur die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden), die Wiederholung der Straftaten, das Zusammentreffen dreier Delikte und 'bzgl. Punkt B 2 das tatbildliche Handeln nach § 228 Abs 1 StGB.' Dieser letztere Erschwerungsgrund ist offenbar irrtümlich formuliert, weil das Urteilsfaktum B 2 als solches ausschließlich den Tatbestand des § 228 Abs 1 StGB. verkörpert. Gemeint dürfte sein, daß bei dem den Tatbestand des § 228 Abs 2 StGB.Erschwerend waren beim Erstangeklagten die Vorstrafen (richtigerweise nur die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden), die Wiederholung der Straftaten, das Zusammentreffen dreier Delikte und 'bzgl. Punkt B 2 das tatbildliche Handeln nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB.' Dieser letztere Erschwerungsgrund ist offenbar irrtümlich formuliert, weil das Urteilsfaktum B 2 als solches ausschließlich den Tatbestand des Paragraph 228, Absatz eins, StGB. verkörpert. Gemeint dürfte sein, daß bei dem den Tatbestand des Paragraph 228, Absatz 2, StGB.
erfüllenden Faktum B 1 des Urteilssatzes das diesem vorausgegangene, nach Abs 1 des § 228 StGB. tatbestandsmäßige Handeln als erschwerend zu werten ist (Leukauf-Steininger S. 1006). Beim Zweitangeklagten waren die Vorstrafen (richtigerweise abermals nur die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden) erschwerend. Als mildernd nahm das Erstgericht bei A dessen Geständnis zum Punkt B des Schuldspruchs, bei B nichts an.erfüllenden Faktum B 1 des Urteilssatzes das diesem vorausgegangene, nach Absatz eins, des Paragraph 228, StGB. tatbestandsmäßige Handeln als erschwerend zu werten ist (Leukauf-Steininger S. 1006). Beim Zweitangeklagten waren die Vorstrafen (richtigerweise abermals nur die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden) erschwerend. Als mildernd nahm das Erstgericht bei A dessen Geständnis zum Punkt B des Schuldspruchs, bei B nichts an.
Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerden sind vom Obersten Gerichtshof bereits am 23.November 1977 in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.
Aus diesem Beschluß geht auch der urteilsgegenständliche Sachverhalt hervor. Mit ihren Berufungen streben Ernst Leopold A und Rudolf B Strafermäßigungen an. Der Angeklagte B hat außerdem in der Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde ein Vorbringen erstattet, das als Berufung gegen den Ausspruch des Urteils über die privatrechtlichen Ansprüche aufzufassen ist.