Rechtssatz RS0098833
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098833
Geschäftszahl
9Os86/76; 10Os173/77; 12Os18/81
Entscheidungsdatum
19.03.1981
Rechtssatz
Die Annahme jedes weiteren, einen bestimmten Strafsatz begründenden Umstands neben dem ersten belastet - unabhängig davon, ob das Gesetz diese näheren Umstände nach Ziffern oder Buchstaben unterscheidet oder ohne derartige Unterscheidung in einem Satz aufzählt - den Angeklagten auch dann, wenn sie sich auf die - schon durch den ersten solchen Umstand ausgelöste - Anwendung des höheren Strafsatzes insoferne nicht auswirkt, jedenfalls im Sinne einer zusätzlichen Qualifikation, die rechtlich aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO und in formeller Hinsicht mit den dafür vorgesehenen Rügen (etwa § 281 Abs 1 Z 5 StPO) angefochten werden kann.Die Annahme jedes weiteren, einen bestimmten Strafsatz begründenden Umstands neben dem ersten belastet - unabhängig davon, ob das Gesetz diese näheren Umstände nach Ziffern oder Buchstaben unterscheidet oder ohne derartige Unterscheidung in einem Satz aufzählt - den Angeklagten auch dann, wenn sie sich auf die - schon durch den ersten solchen Umstand ausgelöste - Anwendung des höheren Strafsatzes insoferne nicht auswirkt, jedenfalls im Sinne einer zusätzlichen Qualifikation, die rechtlich aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO und in formeller Hinsicht mit den dafür vorgesehenen Rügen (etwa Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) angefochten werden kann.
Entscheidungstexte
- 9 Os 86/76
Entscheidungstext OGH 28.07.1976 9 Os 86/76
- 10 Os 173/77
Entscheidungstext OGH 23.11.1977 10 Os 173/77
Ähnlich; Beisatz: Auch konkret strafsatzänderndem Qualifikationsfehler (hier: § 148 StGB zweiter statt erster Fall, neben der richtigen Qualifikation des § 147 Abs 3 StGB) § 281 Abs 1 Z 10 StPO. (T1)
- 12 Os 18/81
Entscheidungstext OGH 19.03.1981 12 Os 18/81
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 297 Abs1, zweiter Strafsatz, StGB. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0098833
Dokumentnummer
JJR_19760728_OGH0002_0090OS00086_7600000_004