Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nur teilweise berechtigt. Der ziffernmäßig geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (Z. 4 des § 281 Abs 1 StPO.) liegt schon deshalb nicht vor, weil die Angeklagte in der Hauptverhandlung gar keinen Antrag gestellt hat, über den nicht erkannt bzw. dem nicht stattgegeben wurde. Aber auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten Begründungsmängel (Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z. 5 StPO.) haften dem Urteil nicht an. Denn das Erstgericht hat die Urteilsannahme, die Angeklagte habe mit den wiedergegebenen Äußerungen B und C zu Unrecht beschuldigt, sie habe auch gewußt, daß diese Beschuldigungen unrichtig sind, mit dem Hinweis auf die am 1.April 1980 mit der Angeklagten vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck aufgenommenen Niederschrift (S. 17 des in der Hauptverhandlung verlesenen Aktes, AZ. 32 Vr 1551/80 des Landesgerichtes Innsbruck; siehe S. 41 der Akten) und auf ihr Geständnis ausreichend begründet. Soweit aber die Beschwerdeführerin ausführt, daß sie sich bei ihren Angaben nichts gedacht habe und auch nicht gewußt habe, was sie damit anrichten konnte, macht sie keinen Begründungsmangel geltend, sondern versucht nur in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen.Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nur teilweise berechtigt. Der ziffernmäßig geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.) liegt schon deshalb nicht vor, weil die Angeklagte in der Hauptverhandlung gar keinen Antrag gestellt hat, über den nicht erkannt bzw. dem nicht stattgegeben wurde. Aber auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten Begründungsmängel (Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.) haften dem Urteil nicht an. Denn das Erstgericht hat die Urteilsannahme, die Angeklagte habe mit den wiedergegebenen Äußerungen B und C zu Unrecht beschuldigt, sie habe auch gewußt, daß diese Beschuldigungen unrichtig sind, mit dem Hinweis auf die am 1.April 1980 mit der Angeklagten vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck aufgenommenen Niederschrift (S. 17 des in der Hauptverhandlung verlesenen Aktes, AZ. 32 römisch fünf r 1551/80 des Landesgerichtes Innsbruck; siehe S. 41 der Akten) und auf ihr Geständnis ausreichend begründet. Soweit aber die Beschwerdeführerin ausführt, daß sie sich bei ihren Angaben nichts gedacht habe und auch nicht gewußt habe, was sie damit anrichten konnte, macht sie keinen Begründungsmangel geltend, sondern versucht nur in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen.
Teilweise begründet erweist sich allerdings die (nach dem Inhalt ihrer Ausführungen erhobene) Rechtsrüge der Angeklagten. Die B angelastete Drohung - 'Wenn du den Hans anzeigst, kostet ihm dies 10.000 S, und du bist weg' -
erfüllt lediglich den Tatbestand des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB. und nicht den der schweren Nötigung nach § 106 Abs 1 Z. 1 StGB. Denn nach den Feststellungen des Erstgerichtes war eine Drohung mit Mord nicht eindeutig, vielmehr sollte 'zumindest' nur eine schwere Verletzung der Angeklagten in Aussicht gestellt werden. Dem angefochtenen Urteil haftet somit der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 10 StPO. an (siehe Mayerhofer-Rieder, Das österreichische Strafrecht, 2. Teil, E.Nr. 34 bis 39 zu § 281 Z. 10 StPO.).erfüllt lediglich den Tatbestand des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB. und nicht den der schweren Nötigung nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. Denn nach den Feststellungen des Erstgerichtes war eine Drohung mit Mord nicht eindeutig, vielmehr sollte 'zumindest' nur eine schwere Verletzung der Angeklagten in Aussicht gestellt werden. Dem angefochtenen Urteil haftet somit der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. an (siehe Mayerhofer-Rieder, Das österreichische Strafrecht, 2. Teil, E.Nr. 34 bis 39 zu Paragraph 281, Ziffer 10, StPO.).
Hingegen ist dem Erstgericht bei der Beurteilung der C zur Last gelegten Handlung kein Rechtsirrtum unterlaufen, denn die behaupteten Schläge, um A zur Zahlung zu zwingen, stellen sich als Gewaltausübung dar, um sie (die Angeklagte) zu einer Handlung, nämlich zur Bezahlung namhafter Beträge zu nötigen, wodurch die Angeklagte am Vermögen geschädigt, C und B hingegen unrechtmäßig ('Gebühr' für den Schutz einer Geheimprostituierten) bereichert werden sollten. Alle Tatbestandsmerkmale des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB. sind somit gegeben. In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das Urteil in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben, im übrigen aber die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Bei der nach § 297 Abs 1 StGB. vorzunehmenden Neubemessung der Strafe waren erschwerend die mehrfache Verleumdung zweier Personen, mildernd hingegen das Geständnis, die Unbescholtenheit und das Alter unter 21 Jahren.Hingegen ist dem Erstgericht bei der Beurteilung der C zur Last gelegten Handlung kein Rechtsirrtum unterlaufen, denn die behaupteten Schläge, um A zur Zahlung zu zwingen, stellen sich als Gewaltausübung dar, um sie (die Angeklagte) zu einer Handlung, nämlich zur Bezahlung namhafter Beträge zu nötigen, wodurch die Angeklagte am Vermögen geschädigt, C und B hingegen unrechtmäßig ('Gebühr' für den Schutz einer Geheimprostituierten) bereichert werden sollten. Alle Tatbestandsmerkmale des Verbrechens der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB. sind somit gegeben. In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das Urteil in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben, im übrigen aber die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Bei der nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB. vorzunehmenden Neubemessung der Strafe waren erschwerend die mehrfache Verleumdung zweier Personen, mildernd hingegen das Geständnis, die Unbescholtenheit und das Alter unter 21 Jahren.
Eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten ist dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen.
Die Strafe war gemäß § 43 Abs 1 StGB., da alle Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle vorliegen (aber auch schon wegen des Verbotes der reformatio in peius, § 290 Abs 2Die Strafe war gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB., da alle Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle vorliegen (aber auch schon wegen des Verbotes der reformatio in peius, Paragraph 290, Absatz 2
StPO.), unter Bestimmung einer angemessenen Probezeit von 3 Jahren bedingt nachzusehen.
Mit der Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.