Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B kommt keine Berechtigung zu.
Als einen Begründungsmangel des Urteils (Z 5) zur subjektiven Tatseite des § 6 Abs. 1 SuchtgiftG (aF) rügt der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht nicht dargetan habe, wie er als einfacher Mensch ohne wesentliche Schulbildung die ihm angelastete Einsicht in die mit dem geplanten Inverkehrsetzen des Suchtgifts verbundene Gemeingefahr (S 241 f, 245 f/II) gewonnen haben sollte. Dazu genügt indessen ein Hinweis auf die festgestellte schwere einschlägige Vorstrafe, die dieser Angeklagte in Italien erlitten hat und der das Schöffengericht bei der Beweiswürdigung wesentliche Bedeutung beimaß (S 236, 243/II), sowie auf die weitere Konstatierung, daß (auch) er das in Rede stehende Rauschgift sogar für Heroin hielt, dessen Gefährlichkeit heutzutage (notorischerweise) allgemein bekannt ist (S 237 f, 241, 245 f/II). Von dem behaupteten Fehlen jeder Begründung für die Feststellung seines tatbestandsmäßigen Gefährdungsvorsatzes kann daher keine Rede sein.Als einen Begründungsmangel des Urteils (Ziffer 5,) zur subjektiven Tatseite des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG (aF) rügt der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht nicht dargetan habe, wie er als einfacher Mensch ohne wesentliche Schulbildung die ihm angelastete Einsicht in die mit dem geplanten Inverkehrsetzen des Suchtgifts verbundene Gemeingefahr (S 241 f, 245 f/II) gewonnen haben sollte. Dazu genügt indessen ein Hinweis auf die festgestellte schwere einschlägige Vorstrafe, die dieser Angeklagte in Italien erlitten hat und der das Schöffengericht bei der Beweiswürdigung wesentliche Bedeutung beimaß (S 236, 243/II), sowie auf die weitere Konstatierung, daß (auch) er das in Rede stehende Rauschgift sogar für Heroin hielt, dessen Gefährlichkeit heutzutage (notorischerweise) allgemein bekannt ist (S 237 f, 241, 245 f/II). Von dem behaupteten Fehlen jeder Begründung für die Feststellung seines tatbestandsmäßigen Gefährdungsvorsatzes kann daher keine Rede sein.
Eine Urteilsnichtigkeit nach Z 11, der Sache nach aber - weil bei einer Richtigkeit des Einwands die gerichtliche Zuständigkeit zur Aburteilung des Finanzvergehens nach § 35 Abs. 1 FinStrG überhaupt entfiele (§ 53 Abs. 2 lit. a FinStrG) - nach Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO erblickt der Beschwerdeführer (gleichwie der Angeklagte Karl A, der allerdings die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen hat, im Rahmen seiner Berufung) darin, daß das Erstgericht bei der Berechnung der für das eingeführte Suchtgift zu entrichtenden Eingangsabgaben (zwecks Ermittlung des Verkürzungsbetrages) zu Unrecht eine Einfuhrumsatzsteuer und einen Außenhandelsförderungsbeitrag mitberücksichtigt habe. Diese Rüge ist indessen schon darum verfehlt, weil Morphin und Codein an sich durchaus für medizinische Zwecke Verwendung finden können (vgl S 215/II) und deshalb auch im erlaubten Verkehr einen materiellen Wert haben, sodaß für die in bezug auf Haschisch, Heroin und LSD, die ausschließlich Gegenstände kriminellen Mißbrauchs sind, vertretene (EvBl 1976/229, 1981/8) Auffassung, jene Suchtgifte hätten keinen (der Bemessung von Einfuhrumsatzsteuer und Außenhandelsförderungsbeitrag zugrunde zu legenden) Zollwert - für die Zeit nach dem Inkrafttreten der 9.Eine Urteilsnichtigkeit nach Ziffer 11,, der Sache nach aber - weil bei einer Richtigkeit des Einwands die gerichtliche Zuständigkeit zur Aburteilung des Finanzvergehens nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG überhaupt entfiele (Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, FinStrG) - nach Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erblickt der Beschwerdeführer (gleichwie der Angeklagte Karl A, der allerdings die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen hat, im Rahmen seiner Berufung) darin, daß das Erstgericht bei der Berechnung der für das eingeführte Suchtgift zu entrichtenden Eingangsabgaben (zwecks Ermittlung des Verkürzungsbetrages) zu Unrecht eine Einfuhrumsatzsteuer und einen Außenhandelsförderungsbeitrag mitberücksichtigt habe. Diese Rüge ist indessen schon darum verfehlt, weil Morphin und Codein an sich durchaus für medizinische Zwecke Verwendung finden können vergleiche S 215/II) und deshalb auch im erlaubten Verkehr einen materiellen Wert haben, sodaß für die in bezug auf Haschisch, Heroin und LSD, die ausschließlich Gegenstände kriminellen Mißbrauchs sind, vertretene (EvBl 1976/229, 1981/8) Auffassung, jene Suchtgifte hätten keinen (der Bemessung von Einfuhrumsatzsteuer und Außenhandelsförderungsbeitrag zugrunde zu legenden) Zollwert - für die Zeit nach dem Inkrafttreten der 9.
ZTGNov gegenteilig: EvBl 1979/237 -, hier jedenfalls kein Raum ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus Anlaß dieses Rechtsmittels hat sich aber der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil sämtlicher Angeklagten insoweit mit einer von ihnen nicht geltend gemachten Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO behaftet ist, als ihnen die gerichtliche Vorhaft nicht auch auf die (nach dem Finanzstrafgesetz) über sie verhängten Geldstrafen und außerdem die verwaltungsbehördliche Verwahrungshaft (vgl S 23 f/I, 59a/ I) weder auf diese Geldstrafen noch auf die ihnen (nach dem SuchtgiftG) zugemessenen Freiheitsstrafen angerechnet wurde, wie dies nach § 38 Abs. 1 Z 1 StGB und § 23 Abs. 4 lit. a FinStrG geboten gewesen wäre.Aus Anlaß dieses Rechtsmittels hat sich aber der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil sämtlicher Angeklagten insoweit mit einer von ihnen nicht geltend gemachten Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO behaftet ist, als ihnen die gerichtliche Vorhaft nicht auch auf die (nach dem Finanzstrafgesetz) über sie verhängten Geldstrafen und außerdem die verwaltungsbehördliche Verwahrungshaft vergleiche S 23 f/I, 59a/ römisch eins) weder auf diese Geldstrafen noch auf die ihnen (nach dem SuchtgiftG) zugemessenen Freiheitsstrafen angerechnet wurde, wie dies nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und Paragraph 23, Absatz 4, Litera a, FinStrG geboten gewesen wäre.
Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft war daher gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wie im Spruch zu korrigieren. Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten nach § 6 (Abs. 1) SuchtgiftG (unter Bedachtnahme auf § 28 StGB und auf § 22 FinStrG, bei Karl A und bei Ingeborg C auch unter Anwendung des § 41 Abs. 1 Z 3 StGB) zu Freiheitsstrafen, und zwar Karl A zu zehn Monaten, Ingeborg C zu acht Monaten und Mustapha Soubhi B zu zweieinhalb Jahren, sowie außerdem nach dem FinStrG zu Geldstrafen, die es bei B gemäß § 35 Abs. 4 mit 100.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit sechs Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie bei A und bei Ingeborg C gemäß § 37 Abs. 2 mit je 30.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit je zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, ausmaß. Dabei nahm es bei allen Angeklagten ihre massive (bei B einschlägige) Vorabstrafung und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend an, wogegen es bei A und B das Geständnis, bei A (überdies) und bei Ingeborg C ihre finanzielle Notlage sowie den Umstand, daß das Verbrechen beim Versuch geblieben ist, und bei Ingeborg C (außerdem) ihre untergeordnete Beteiligung am Suchtgiftdelikt als mildernd wertete. Den Berufungen, mit denen die Staatsanwaltschaft (nur) hinsichtlich der zuvor genannten Angeklagten eine (bei Ingeborg C und Karl A unter Ausschaltung der außerordentlichen Strafmilderung vorzunehmende) Erhöhung der Freiheitsstrafen, diese Angeklagten aber deren Herabsetzung, und zwar Ingeborg C zudem unter Gewährung bedingter Strafnachsicht, sowie A des weiteren auch eine Herabsetzung der Geldstrafe anstreben, kommt keine Berechtigung zu. In Ansehung der Freiheitsstrafen ist den Angeklagten zwar einzuräumen, daß ihnen wegen der kumulativen Verhängung von Geldstrafen über sie (§ 22 Abs. 1 FinStrG) für das (jeweilige) Finanzvergehen dessen Zusammentreffen mit dem Verbrechen nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG zu Unrecht (nochmals) als erschwerend angelastet wurde; desgleichen kann beim Angeklagten A von einer massiven Vorabstrafung (§ 33 Z 2 StGB) nicht gesprochen werden, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die seinen Vorverurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruhen sollten wie die ihm nunmehr zur Last fallenden; bei Ingeborg C ist außerdem ihre Abhängigkeit von ihrem Ehegatten Wilhelm C in bezug auf die Tatbegehung (§ 34 Z 4 StGB) zusätzlich als mildernd zu berücksichtigen. Auf die Geständnisse der Angeklagten A und B sowie auf die finanzielle Notlage (auch) des Angeklagten A dagegen hat das Erstgericht ohnedies Bedacht genommen. Bei den solcherart korrigierten, tatsächlich gegebenen Strafzumessungsgründen ist eine außerordentliche Strafmilderung (§ 41 Abs. 1 Z 4 StGB) in bezug auf die Angeklagte Ingeborg C, die sich seit ihrer letzten Haftentlassung immerhin fast viereinhalb Jahre lang wohlverhalten hat, nach Lage des Falles gerechtfertigt; beim Angeklagten A aber ist die Anwendung des § 41 StGB deshalb nicht aktuell, weil ihn betreffend auf das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 25. September 1980, AZ 13 e Vr 690/78, mit dem er zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, nach §§ 31, 40 StGB Rücksicht zu nehmen war (vgl ÖJZ-LSK 1976/378). Hiebei und unter Berücksichtigung der jeweiligen Intensität ihrer Tatbeteiligung gelangte der Oberste Gerichtshof zur Auffassung, daß die vom Erstgericht über sämtliche Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen sowohl absolut als auch im Verhältnis zueinander nach oben gleichwie nach unten hin im Ergebnis durchaus ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) entsprechen. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht kam bei Ingeborg C schon im Hinblick auf ihr Vorleben aus spezialpräventiven Erwägungen, nach Art und Bedeutung des ihr zur Last fallenden Suchtgiftdeliktes aber auch aus Gründen der Generalprävention nicht in Betracht (§ 43 Abs. 1 StGB).Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft war daher gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wie im Spruch zu korrigieren. Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten nach Paragraph 6, (Absatz eins,) SuchtgiftG (unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB und auf Paragraph 22, FinStrG, bei Karl A und bei Ingeborg C auch unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) zu Freiheitsstrafen, und zwar Karl A zu zehn Monaten, Ingeborg C zu acht Monaten und Mustapha Soubhi B zu zweieinhalb Jahren, sowie außerdem nach dem FinStrG zu Geldstrafen, die es bei B gemäß Paragraph 35, Absatz 4, mit 100.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit sechs Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie bei A und bei Ingeborg C gemäß Paragraph 37, Absatz 2, mit je 30.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit je zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, ausmaß. Dabei nahm es bei allen Angeklagten ihre massive (bei B einschlägige) Vorabstrafung und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend an, wogegen es bei A und B das Geständnis, bei A (überdies) und bei Ingeborg C ihre finanzielle Notlage sowie den Umstand, daß das Verbrechen beim Versuch geblieben ist, und bei Ingeborg C (außerdem) ihre untergeordnete Beteiligung am Suchtgiftdelikt als mildernd wertete. Den Berufungen, mit denen die Staatsanwaltschaft (nur) hinsichtlich der zuvor genannten Angeklagten eine (bei Ingeborg C und Karl A unter Ausschaltung der außerordentlichen Strafmilderung vorzunehmende) Erhöhung der Freiheitsstrafen, diese Angeklagten aber deren Herabsetzung, und zwar Ingeborg C zudem unter Gewährung bedingter Strafnachsicht, sowie A des weiteren auch eine Herabsetzung der Geldstrafe anstreben, kommt keine Berechtigung zu. In Ansehung der Freiheitsstrafen ist den Angeklagten zwar einzuräumen, daß ihnen wegen der kumulativen Verhängung von Geldstrafen über sie (Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG) für das (jeweilige) Finanzvergehen dessen Zusammentreffen mit dem Verbrechen nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG zu Unrecht (nochmals) als erschwerend angelastet wurde; desgleichen kann beim Angeklagten A von einer massiven Vorabstrafung (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB) nicht gesprochen werden, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die seinen Vorverurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auf der gleichen schädlichen Neigung (Paragraph 71, StGB) beruhen sollten wie die ihm nunmehr zur Last fallenden; bei Ingeborg C ist außerdem ihre Abhängigkeit von ihrem Ehegatten Wilhelm C in bezug auf die Tatbegehung (Paragraph 34, Ziffer 4, StGB) zusätzlich als mildernd zu berücksichtigen. Auf die Geständnisse der Angeklagten A und B sowie auf die finanzielle Notlage (auch) des Angeklagten A dagegen hat das Erstgericht ohnedies Bedacht genommen. Bei den solcherart korrigierten, tatsächlich gegebenen Strafzumessungsgründen ist eine außerordentliche Strafmilderung (Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) in bezug auf die Angeklagte Ingeborg C, die sich seit ihrer letzten Haftentlassung immerhin fast viereinhalb Jahre lang wohlverhalten hat, nach Lage des Falles gerechtfertigt; beim Angeklagten A aber ist die Anwendung des Paragraph 41, StGB deshalb nicht aktuell, weil ihn betreffend auf das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 25. September 1980, AZ 13 e römisch fünf r 690/78, mit dem er zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, nach Paragraphen 31, 40, StGB Rücksicht zu nehmen war vergleiche ÖJZ-LSK 1976/378). Hiebei und unter Berücksichtigung der jeweiligen Intensität ihrer Tatbeteiligung gelangte der Oberste Gerichtshof zur Auffassung, daß die vom Erstgericht über sämtliche Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen sowohl absolut als auch im Verhältnis zueinander nach oben gleichwie nach unten hin im Ergebnis durchaus ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) entsprechen. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht kam bei Ingeborg C schon im Hinblick auf ihr Vorleben aus spezialpräventiven Erwägungen, nach Art und Bedeutung des ihr zur Last fallenden Suchtgiftdeliktes aber auch aus Gründen der Generalprävention nicht in Betracht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB).
Bei der Bemessung der Geldstrafen darf wohl nicht übersehen werden, daß die (durch die Höhe des Abgabenbetrages bestimmte) Strafrahmenobergrenze trotz der sehr starken Streckung des eingeschmuggelten Suchtgift-Pulvers, welches nur zu rund 3,5 % aus Morphin-Base, im übrigen aber bloß (zu rund 18 %) aus erheblich geringwertigerer Kodein-Base sowie (zum größten Teil, und zwar zu rund 78,5 %) aus überhaupt wertlosem feldspatähnlichem Material bestand, infolge der (naturgemäß auf fiskalische Gesichtspunkte abgestellten) maßgebenden zollrechtlichen Bestimmungen - der Punkte 2 lit. b und 3 lit. b der Allgemeinen Tarifierungsvorschriften des ZTG, wonach jede Anführung eines Stoffes in einer Tarif-Nummer auch für Gemische gilt, in denen der betreffende Stoff enthalten ist, und solche Gemische nach dem Stoff einzureihen sind, der ihr Wesen bestimmt -Bei der Bemessung der Geldstrafen darf wohl nicht übersehen werden, daß die (durch die Höhe des Abgabenbetrages bestimmte) Strafrahmenobergrenze trotz der sehr starken Streckung des eingeschmuggelten Suchtgift-Pulvers, welches nur zu rund 3,5 % aus Morphin-Base, im übrigen aber bloß (zu rund 18 %) aus erheblich geringwertigerer Kodein-Base sowie (zum größten Teil, und zwar zu rund 78,5 %) aus überhaupt wertlosem feldspatähnlichem Material bestand, infolge der (naturgemäß auf fiskalische Gesichtspunkte abgestellten) maßgebenden zollrechtlichen Bestimmungen - der Punkte 2 Litera b und 3 Litera b, der Allgemeinen Tarifierungsvorschriften des ZTG, wonach jede Anführung eines Stoffes in einer Tarif-Nummer auch für Gemische gilt, in denen der betreffende Stoff enthalten ist, und solche Gemische nach dem Stoff einzureihen sind, der ihr Wesen bestimmt -
genau so hoch ist, als ob die gesamte Menge aus Morphin-Base bestanden hätte. Diesem bei der Einschätzung der Täter- -Schuld (§ 23 Abs. 1 FinStrG) in bezug auf das Finanzvergehen bedeutsamen Umstand hat aber das Erstgericht dadurch, daß es (auch) die über den Angeklagten A verhängte Geldstrafe ohnedies nur mit einer im untersten Bereich des (sich bis zu rund 475.000 S erstreckenden) Strafrahmens gelegenen Höhe ausmaß, hinlänglich Rechnung getragen.genau so hoch ist, als ob die gesamte Menge aus Morphin-Base bestanden hätte. Diesem bei der Einschätzung der Täter- -Schuld (Paragraph 23, Absatz eins, FinStrG) in bezug auf das Finanzvergehen bedeutsamen Umstand hat aber das Erstgericht dadurch, daß es (auch) die über den Angeklagten A verhängte Geldstrafe ohnedies nur mit einer im untersten Bereich des (sich bis zu rund 475.000 S erstreckenden) Strafrahmens gelegenen Höhe ausmaß, hinlänglich Rechnung getragen.
Sämtlichen Berufungen mußte daher gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben.