Aus Anlaß der von der Angeklagten gegen dieses Urteil ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß zum Nachteil der Beschwerdeführerin das Strafgesetz insofern unrichtig angewendet wurde, als das Ersturteil zur Frage des Schädigungsvorsatzes nach § 146 StGB mit (in diese Richtung in einer der Porzeßordnung entsprechenden Weise) nicht relevierten Feststellungsmängel gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet ist.Aus Anlaß der von der Angeklagten gegen dieses Urteil ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß zum Nachteil der Beschwerdeführerin das Strafgesetz insofern unrichtig angewendet wurde, als das Ersturteil zur Frage des Schädigungsvorsatzes nach Paragraph 146, StGB mit (in diese Richtung in einer der Porzeßordnung entsprechenden Weise) nicht relevierten Feststellungsmängel gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO behaftet ist.
Zur Erfüllung des Tatbestandes des Betruges nach §§ 146 ff. StGB wird auf der subjektiven Tatseite ein (zumindest bedingter) Vorsatz des Täters verlangt, der das Bewußtsein zu umfassen hat, durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum hervorzurufen (oder zu bestärken), gerade durch die Erregung (oder Bestärkung) des Irrtums eine Vermögensverfügung des Getäuschten und dadurch eine unmittelbare Vermögensschädigung hervorzurufen, sowie durch das bewirkte Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern (vgl. Leukauf-Steininger Kommentar2 § 146 RN. 40 ff.).Zur Erfüllung des Tatbestandes des Betruges nach Paragraphen 146, ff. StGB wird auf der subjektiven Tatseite ein (zumindest bedingter) Vorsatz des Täters verlangt, der das Bewußtsein zu umfassen hat, durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum hervorzurufen (oder zu bestärken), gerade durch die Erregung (oder Bestärkung) des Irrtums eine Vermögensverfügung des Getäuschten und dadurch eine unmittelbare Vermögensschädigung hervorzurufen, sowie durch das bewirkte Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern vergleiche Leukauf-Steininger Kommentar2 Paragraph 146, RN. 40 ff.).
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen (zu den Fakten A I) kassierte die Angeklagte für die Weitergabe von Adressen von (zu vermietenden) Wohnungen Geldbeträge zwischen 3.000 und 4.000 S, wobei sie sich 'in den wenigsten Fällen davon unterrichtete, ob das angebotene Objekt noch vermietbar oder überhaupt bewohnbar war', sodaß sie, wenngleich sich 'unter den zahlreichen Geschäftsvorfällen auch taugliches Adressenmaterial' befand, in einigen Fällen 'total verwahrloste' oder 'unbewohnbare' Wohnungen anbot. Mitunter konnte an den Adressen niemand angetroffen werden bzw. scheiterte der Abschluß eines Mietvertrages daran, daß die Objekte bereits vergeben waren oder 'nicht den Wünschen des Kunden' entsprachen. Im Fall von Reklamationen stellte sie weitere Adressen zur Verfügung, leistete in einigen Fällen (Teil-) Rückzahlungen an die Kunden bzw. folgte Rückzahlungsbestätigungen aus, die jedoch nicht realisiert werden konnten, weil die Angeklagte die Kunden vertröstete, sich 'derartigen berechtigten Forderungen' dadurch entzog, daß sie im Büro 'großteils nicht mehr anwesend war' oder aber Schecks ausstellte, die mangels Deckung nicht honoriert wurden. Das Erstgericht beschränkte sich in Ansehung des Schädigungsvorsatzes auf die Feststellung, daß die Angeklagte 'bereits aus ihrer früheren Tätigkeit und aus den Verurteilungen, welche auf derselben beruhten, auch subjektiv durchaus wissen mußte, daß sie aus derartigen Geschäften straffällig wird' (vgl. S. 284 f.), wobei es das Vorgehen der Angeklagten unter Hinweis auf ihre angespannte wirtschaftliche Situation und den Umstand, daß sie 'aus dem Einkommen des Inseratenbüros ihren Unterhalt zog' für 'subjektiv erklärlich' befand (S. 283). Hinsichtlich der von Punkt A II und III des Urteilssatzes erfaßten Fakten begnügte sich das Schöffengericht mit der Formulierung 'zur subjektiven Tatseite darf auf ihre (der Angeklagten) allgemeine materielle Situation in diesem Zeitraum neuerlich verwiesen werden' (S. 286).Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen (zu den Fakten A römisch eins) kassierte die Angeklagte für die Weitergabe von Adressen von (zu vermietenden) Wohnungen Geldbeträge zwischen 3.000 und 4.000 S, wobei sie sich 'in den wenigsten Fällen davon unterrichtete, ob das angebotene Objekt noch vermietbar oder überhaupt bewohnbar war', sodaß sie, wenngleich sich 'unter den zahlreichen Geschäftsvorfällen auch taugliches Adressenmaterial' befand, in einigen Fällen 'total verwahrloste' oder 'unbewohnbare' Wohnungen anbot. Mitunter konnte an den Adressen niemand angetroffen werden bzw. scheiterte der Abschluß eines Mietvertrages daran, daß die Objekte bereits vergeben waren oder 'nicht den Wünschen des Kunden' entsprachen. Im Fall von Reklamationen stellte sie weitere Adressen zur Verfügung, leistete in einigen Fällen (Teil-) Rückzahlungen an die Kunden bzw. folgte Rückzahlungsbestätigungen aus, die jedoch nicht realisiert werden konnten, weil die Angeklagte die Kunden vertröstete, sich 'derartigen berechtigten Forderungen' dadurch entzog, daß sie im Büro 'großteils nicht mehr anwesend war' oder aber Schecks ausstellte, die mangels Deckung nicht honoriert wurden. Das Erstgericht beschränkte sich in Ansehung des Schädigungsvorsatzes auf die Feststellung, daß die Angeklagte 'bereits aus ihrer früheren Tätigkeit und aus den Verurteilungen, welche auf derselben beruhten, auch subjektiv durchaus wissen mußte, daß sie aus derartigen Geschäften straffällig wird' vergleiche S. 284 f.), wobei es das Vorgehen der Angeklagten unter Hinweis auf ihre angespannte wirtschaftliche Situation und den Umstand, daß sie 'aus dem Einkommen des Inseratenbüros ihren Unterhalt zog' für 'subjektiv erklärlich' befand (S. 283). Hinsichtlich der von Punkt A römisch zwei und römisch drei des Urteilssatzes erfaßten Fakten begnügte sich das Schöffengericht mit der Formulierung 'zur subjektiven Tatseite darf auf ihre (der Angeklagten) allgemeine materielle Situation in diesem Zeitraum neuerlich verwiesen werden' (S. 286).
Allgemeine Redewendungen der vom Erstgericht gebrauchten Art decken auch die Schuldform bewußter Fahrlässigkeit ab und stellen daher (für sich allein noch) keine tragfähige Grundlage für die Annahme eines auf Schädigung der Kunden (Vertragspartner) bezogenen dolus eventualis (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB ) in Form eines alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllenden Tatsachensubstrats, insbesondere auch darüber dar, ob die Angeklagte den Schaden der Getäuschten als naheliegende Folge ihres Tatverhaltens in Betracht zog (vgl. SSt 46/8 u. a.). Denn durch die im Ersturteil, welches zudem bei Erörterung der einzelnen Fakten in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle die Beweismittel, insbesondere auch die Verantwortung der Angeklagten, ohne jegliche Würdigung (bloß) wiedergibt, verwendeten Formulierungen 'wissen mußte' und 'damit rechnen konnte' wird, worauf der Oberste Gerichtshof schon zu wiederholten Malen hingewiesen hat (vgl. EvBl 1975/282, RZ 1978/47 u.v.a.), bloß die Wissenskomponente des bedingten Vorsatzes umschrieben, die für sich allein zu dessen Annahme nicht ausreicht.Allgemeine Redewendungen der vom Erstgericht gebrauchten Art decken auch die Schuldform bewußter Fahrlässigkeit ab und stellen daher (für sich allein noch) keine tragfähige Grundlage für die Annahme eines auf Schädigung der Kunden (Vertragspartner) bezogenen dolus eventualis (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB ) in Form eines alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllenden Tatsachensubstrats, insbesondere auch darüber dar, ob die Angeklagte den Schaden der Getäuschten als naheliegende Folge ihres Tatverhaltens in Betracht zog vergleiche SSt 46/8 u. a.). Denn durch die im Ersturteil, welches zudem bei Erörterung der einzelnen Fakten in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle die Beweismittel, insbesondere auch die Verantwortung der Angeklagten, ohne jegliche Würdigung (bloß) wiedergibt, verwendeten Formulierungen 'wissen mußte' und 'damit rechnen konnte' wird, worauf der Oberste Gerichtshof schon zu wiederholten Malen hingewiesen hat vergleiche EvBl 1975/282, RZ 1978/47 u.v.a.), bloß die Wissenskomponente des bedingten Vorsatzes umschrieben, die für sich allein zu dessen Annahme nicht ausreicht.
Dazu muß sich vielmehr der Täter mit der Tatbildverwirklichung auch innerlich - bewußt und damit positiv, obgleich nicht unbedingt billigend (vgl. 10 Os 33/83, 10 Os 10/82 u.a.) - abgefunden haben (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB ). Konstatierungen über eine dahingehende Willensbildung der Angeklagten läßt das angefochtene Urteil indessen - obwohl Verfahrensergebnisse in diese Richtung weisen - vermissen; sie können auch aus dem Zusammenhang der übrigen Entscheidungsgründe nicht abgeleitet werden.Dazu muß sich vielmehr der Täter mit der Tatbildverwirklichung auch innerlich - bewußt und damit positiv, obgleich nicht unbedingt billigend vergleiche 10 Os 33/83, 10 Os 10/82 u.a.) - abgefunden haben (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB ). Konstatierungen über eine dahingehende Willensbildung der Angeklagten läßt das angefochtene Urteil indessen - obwohl Verfahrensergebnisse in diese Richtung weisen - vermissen; sie können auch aus dem Zusammenhang der übrigen Entscheidungsgründe nicht abgeleitet werden.
Schon diese (von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemachten, jedoch zu ihren Gunsten) von Amts wegen wahrzunehmenden Feststellungsmängel machen eine Verfahrenerneuerung in erster Instanz unerläßlich, sodaß nach Anhörung der Generalprokuratur bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (§§ 290 Abs 1, 285 e StPO.), ohne daß es einer Erörterung des Beschwerdevorbringens bedarf.Schon diese (von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemachten, jedoch zu ihren Gunsten) von Amts wegen wahrzunehmenden Feststellungsmängel machen eine Verfahrenerneuerung in erster Instanz unerläßlich, sodaß nach Anhörung der Generalprokuratur bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (Paragraphen 290, Absatz eins, 285, e StPO.), ohne daß es einer Erörterung des Beschwerdevorbringens bedarf.
Nur der Vollständigkeit halber sei im gegebenen Zusammenhang noch darauf hingewiesen, daß dem Ersturteil - von der Beschwerde gleichfalls ungerügt - auch Feststellungen hinsichtlich der der Angeklagten angelasteten gewerbsmäßigen Begehung der Betrugshandlungen mangeln.
Das Erstgericht beschränkte sich nämlich bezüglich der angenommenen Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGBDas Erstgericht beschränkte sich nämlich bezüglich der angenommenen Qualifikation nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB
lediglich auf die zweimalige Verwendung des Wortes 'gewerbsmäßig' (vgl. S. 237, 284). Nach der Legaldefinition des § 70 StGB begeht eine strafbare Handlung gewerbsmäßig, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine Feststellung der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB ) der Angeklagten sich durch die wiederkehrende Begehung von (schweren) Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fehlt zur Gänze.lediglich auf die zweimalige Verwendung des Wortes 'gewerbsmäßig' vergleiche S. 237, 284). Nach der Legaldefinition des Paragraph 70, StGB begeht eine strafbare Handlung gewerbsmäßig, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine Feststellung der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB ) der Angeklagten sich durch die wiederkehrende Begehung von (schweren) Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fehlt zur Gänze.
Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde und mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.