Der in den solcherart konträren Tatsachenannahmen zum Ausdruck kommende eklatante Widerspruch (Z 5) zwischen dem Spruch und den Gründen des Urteils - die zudem erkennen lassen, daß dem Erstgericht die Bedeutung des (in der Überschrift zu § 287 StGB verwendeten) Begriffs "volle Berauschung" nicht geläufig war, der (nach dem klaren Wortlaut dieser Strafbestimmung) gerade auf einen Rauschzustand gemünzt ist, der (im Gegensatz zu den hier aktuellen Entscheidungsgründen) die durch § 11 StGB determinierte Zurechnungsfähigkeit wegen tiefgreifender Bewußtseinsstörung (dritter Fall des § 11 StGB; Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , RN 12, 24 ff. zu § 11 StGB ua) ausschließt - blieb ebenso wie der Schuldspruch laut Pkt. II. unangefochten; ein amtswegiges Vorgehen im Sinn des § 290 Abs 1 StPO aber käme insoweit selbst dann, wenn man im Ausspruch über die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten im Tenor kein Tatsachensubstrat erblicken und dementsprechend die Subsumtion auf die in den Entscheidungsgründen getroffenen gegenteiligen Feststellungen über seine Zurechnungsfähigkeit beziehen wollte, deswegen nicht in Betracht, weil er diesfalls rechtsrichtig das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB zu verantworten hätte und ihm darum die materiellrechtlich verfehlte Unterstellung der Tat unter § 287 Abs 1 StGB (Z 10) nicht zum Nachteil gereichen würde (vgl. EvBl 1981/108 ua).Der in den solcherart konträren Tatsachenannahmen zum Ausdruck kommende eklatante Widerspruch (Ziffer 5,) zwischen dem Spruch und den Gründen des Urteils - die zudem erkennen lassen, daß dem Erstgericht die Bedeutung des (in der Überschrift zu Paragraph 287, StGB verwendeten) Begriffs "volle Berauschung" nicht geläufig war, der (nach dem klaren Wortlaut dieser Strafbestimmung) gerade auf einen Rauschzustand gemünzt ist, der (im Gegensatz zu den hier aktuellen Entscheidungsgründen) die durch Paragraph 11, StGB determinierte Zurechnungsfähigkeit wegen tiefgreifender Bewußtseinsstörung (dritter Fall des Paragraph 11, StGB; Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , RN 12, 24 ff. zu Paragraph 11, StGB ua) ausschließt - blieb ebenso wie der Schuldspruch laut Pkt. römisch zwei. unangefochten; ein amtswegiges Vorgehen im Sinn des Paragraph 290, Absatz eins, StPO aber käme insoweit selbst dann, wenn man im Ausspruch über die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten im Tenor kein Tatsachensubstrat erblicken und dementsprechend die Subsumtion auf die in den Entscheidungsgründen getroffenen gegenteiligen Feststellungen über seine Zurechnungsfähigkeit beziehen wollte, deswegen nicht in Betracht, weil er diesfalls rechtsrichtig das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu verantworten hätte und ihm darum die materiellrechtlich verfehlte Unterstellung der Tat unter Paragraph 287, Absatz eins, StGB (Ziffer 10,) nicht zum Nachteil gereichen würde vergleiche EvBl 1981/108 ua).
Mit seiner auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde gegen den in Rede stehenden Schuldspruch reklamiert der Angeklagte Begründungs- und Verfahrensmängel des Urteils dahin, daß das Schöffengericht Passagen aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H*** übergangen (Z 5) und Beweisaufnahmen abgelehnt (Z 4) habe, aus denen sich seiner Auffassung nach eine - gemeint: nicht auf den Genuß von Alkohol zurückzuführende und ihn demgemäß vollends entschuldigende - Zurechnungsunfähigkeit seinerseits zur Tatzeit im Sinn des § 11 StGB ergeben hätte; damit ist er jedoch nicht im Recht.Mit seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 4, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde gegen den in Rede stehenden Schuldspruch reklamiert der Angeklagte Begründungs- und Verfahrensmängel des Urteils dahin, daß das Schöffengericht Passagen aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H*** übergangen (Ziffer 5,) und Beweisaufnahmen abgelehnt (Ziffer 4,) habe, aus denen sich seiner Auffassung nach eine - gemeint: nicht auf den Genuß von Alkohol zurückzuführende und ihn demgemäß vollends entschuldigende - Zurechnungsunfähigkeit seinerseits zur Tatzeit im Sinn des Paragraph 11, StGB ergeben hätte; damit ist er jedoch nicht im Recht.
Jene Bekundungen des genannten Sachverständigen, wonach sich eine sogenannte "epileptische Mahnung" über einen Zeitraum bis zu einigen Minuten erstrecken kann und in bezug auf diese Periode eine Erinnerungslücke nach sich zieht (S 423 f./I), bedurften deshalb keiner Erörterung, weil das Erstgericht, dem Gutachten (S 439 f., 441 f./I) folgend, die Feststellung traf, daß bei einem derartigen Geschehen jedenfalls nur eine Bewußtseinstrübung eintritt, ohne daß damit eine nach § 11 StGB die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Beeinträchtigung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit verbunden wäre (US 9).Jene Bekundungen des genannten Sachverständigen, wonach sich eine sogenannte "epileptische Mahnung" über einen Zeitraum bis zu einigen Minuten erstrecken kann und in bezug auf diese Periode eine Erinnerungslücke nach sich zieht (S 423 f./I), bedurften deshalb keiner Erörterung, weil das Erstgericht, dem Gutachten (S 439 f., 441 f./I) folgend, die Feststellung traf, daß bei einem derartigen Geschehen jedenfalls nur eine Bewußtseinstrübung eintritt, ohne daß damit eine nach Paragraph 11, StGB die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Beeinträchtigung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit verbunden wäre (US 9).
Ebensowenig mußte sich das Schöffengericht damit auseinandersetzen, daß der Sachverständige durchaus die Möglichkeit offen ließ, beim Beschwerdeführer könnten in der Woche vor der Tat wirklich, wie er behauptet hatte, zwei "große" epileptische Anfälle aufgetreten sein, die ihrem Wesen nach eine Zurechnungsunfähigkeit bewirken (S 151, 440, 442/I); denn insoweit nahm es im Einklang mit dem Gutachten (S 151 bis 155, 439, 442 f./I) als erwiesen an, daß nach einem solchen Anfall zumindest schon einige Stunden später das volle Bewußtsein wiederkehrt und daß der Angeklagte, seinen Angaben bei der Polizei und beim Sachverständigen entsprechend, am Tag der Tat keinen ihr vorausgegangenen "großen" epileptischen Anfall erlitten hatte, sodaß im Tatzeitpunkt auch ein postepileptischer Dämmerzustand bei ihm nicht bestanden haben kann (US 8 f., 10).
Die Beschwerdeeinwände gegen diese Erwägungen sind nicht stichhältig: die zuletzt relevierte Schlußfolgerung findet im Gutachten des Sachverständigen Dr. H*** (S 442 f./I) volle Deckung, und die der Annahme, daß beim Beschwerdeführer vor der Tat am selben Tag kein "großer" epileptischer Anfall aufgetreten war, zugrunde gelegten Verfahrensergebnisse werden in den Entscheidungsgründen ohnehin unmißverständlich dargetan (US 8 bis 10); mit seinen (einen wesentlichen Teil der gerügten Beweisführung übergehenden) Gegenargumenten ficht der Angeklagte - teils im Rahmen der Verfahrensrüge - nur nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an.
Gleiches gilt für jene Beschwerdeausführungen, mit denen er dagegen remonstriert, daß das Erstgericht auch die Annahme ablehnte, er habe sich zur Tatzeit in einem mit Zurechnungsunfähigkeit verbundenen Dämmerzustand anderer Art befunden (US 9); daraus, daß der genannte Sachverständige für einen solchen Zustand bei der Befundaufnahme unter Einschluß der Aktenlage keinerlei konkreten Anhaltspunkt fand (S 151, 440 f., 442 f./I), konnte es ungeachtet dessen, daß er (auch) diese (darnach rein hypothetische) Möglichkeit zwar nicht mit hundertprozentiger Sicherheit, aber doch mit großer Wahrscheinlichkeit ausschloß, im Zusammenhang mit dem gesamten Verfahrensergebnis sehr wohl ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Lebenserfahrung die Überzeugung gewinnen, daß sie im vorliegenden Fall tatsächlich unaktuell war.
Die Mängelrüge (Z 5) erweist sich demnach zum Teil als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt und im übrigen als offenbar unbegründet; aber auch die Verfahrensrüge (Z 4) geht fehl. Durch das in einem früheren Verfahren erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. P***, demzufolge sich der Beschwerdeführer am 15. Jänner 1985 in einem postepileptischen Dämmerzustand befunden haben konnte, war nämlich die von letzterem beantragte Einholung "eines weiteren psychiatrischen Gutachtens bzw. eines Obergutachtens" (S 443 b/I) im vorliegenden Verfahren - wie das Schöffengericht zutreffend erkannte (S 443 b vso, 445/I) - nicht indiziert, weil durch jene Expertise die Erwägungen des Sachverständigen Dr. H*** für die Nichtannahme eines derartigen Zustandes beim Angeklagten am 25.März 1986 in keiner Weise in Frage gestellt werden; die hypothetische Möglichkeit eines postepileptischen Dämmerzustands hat auch der hier beigezogene Sachverständige, wie schon erörtert, sehr wohl in sein Gutachten miteinbezogen. Sonstige Umstände jedoch, die im Sinn der §§ 118, 125, 126 StPO die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich gemacht hätten, sind in dem relevierten Beweisantrag (gleichermaßen wie in der Beschwerde) gar nicht behauptet worden. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO). Über die Berufung dagegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs 3 StPO).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erweist sich demnach zum Teil als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt und im übrigen als offenbar unbegründet; aber auch die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) geht fehl. Durch das in einem früheren Verfahren erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. P***, demzufolge sich der Beschwerdeführer am 15. Jänner 1985 in einem postepileptischen Dämmerzustand befunden haben konnte, war nämlich die von letzterem beantragte Einholung "eines weiteren psychiatrischen Gutachtens bzw. eines Obergutachtens" (S 443 b/I) im vorliegenden Verfahren - wie das Schöffengericht zutreffend erkannte (S 443 b vso, 445/I) - nicht indiziert, weil durch jene Expertise die Erwägungen des Sachverständigen Dr. H*** für die Nichtannahme eines derartigen Zustandes beim Angeklagten am 25.März 1986 in keiner Weise in Frage gestellt werden; die hypothetische Möglichkeit eines postepileptischen Dämmerzustands hat auch der hier beigezogene Sachverständige, wie schon erörtert, sehr wohl in sein Gutachten miteinbezogen. Sonstige Umstände jedoch, die im Sinn der Paragraphen 118, 125, 126, StPO die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich gemacht hätten, sind in dem relevierten Beweisantrag (gleichermaßen wie in der Beschwerde) gar nicht behauptet worden. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Über die Berufung dagegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).