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Entscheidung 10 Os 179/79×

Entscheidung 10 Os 179/79

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os179/79

Entscheidungsdatum

29.01.1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mayerhofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jürgen A und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten Thomas B gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 18. Oktober 1979, GZ 2 römisch fünf r 1203/79-29, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Bernhauser und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. - nämlich außer zwei an denselben strafbaren Handlungen vom 1. August 1979 in Wien in verschiedenem Umfang beteiligten Jugendlichen (Jürgen A und Karin C)

-

der am 22. Jänner 1961 geborene beschäftigungslose Thomas B des teils (in zwei Fällen: Fakten A römisch eins 1 und 2) vollendeten, teils (in einem weiteren Fall: Faktum B) versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 15 StGB sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 sowie Absatz 3, (erster Fall) StGB (Faktum C) schuldig erkannt. Mit seiner auf die Ziffer 5, sowie 9 Litera a und b (inhaltlich auch Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte Thomas B lediglich den Schuldspruch wegen (auch) versuchten Einbruchsdiebstahls (Faktum B) und die Annahme der (strafsatzerhöhenden) Qualifikationen bei dem vorbezeichneten Vergehen (Faktum C); er vermag damit jedoch in keiner Richtung durchzudringen.

Rechtliche Beurteilung

Zum Schuldspruchfaktum B:

Das gilt zunächst für die Beschwerdeausführungen, welche das Vorliegen einer (noch straflosen) Vorbereitungshandlung behaupten; denn das Niederdrücken einer Türklinke und das (festigkeitsprüfende) Abklopfen einer Fensterscheibe am Gebäude der 'BP'-Tankstelle in Wien 22, Erzherzog Karl-Straße 34-36, diente den (in tatsächlicher Beziehung nicht bekämpften) Urteilsfeststellungen zufolge nicht bloß der Erkundung der Möglichkeit eines erst bei späterer Gelegenheit zu verübenden Diebstahls, sondern es sollte nach den Vorstellungen der Täter - wie bei den auf demselben Diebszug kurz zuvor und danach in zwei anderen nahegelegenen Tankstellen verübten Einbrüchen (Schuldspruchfakten A römisch eins 1 und 2) - unmittelbar die Ausführung des von ihnen (auch hier) beabsichtigten (Einbruchs-) Diebstahls folgen. Mithin war die nach Paragraph 15, Absatz 2, StGB den strafbaren Deliktsversuch von der bloßen Vorbereitungshandlung abgrenzende (zeitliche und örtliche) Ausführungsnähe gegeben vergleiche Leukauf-Steininger2 RN 17 zu Paragraph 15, StGB).

Aber auch ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch kommt - dem weiteren Beschwerdeeinwand zuwider - vorliegend nicht in Betracht:

Der Beschwerdeführer selbst brachte in der Hauptverhandlung vor (und räumt auch in der Nichtigkeitsbeschwerde ein), die Täter hätten den Einbruch nicht durchgeführt, weil sie aus dem Tankstellengebäude Stimmen hörten (S 179). Es bedarf bei dieser Sachlage nicht der Feststellung, ob die Täter auch bemerkten, daß von den im Gebäude anwesenden, durch das Geräusch der vorerwähnten Versuchshandlungen auf das Diebsunternehmen aufmerksam gewordenen Personen die Polizei verständigt wurde; müßig ist aber auch die (in der Beschwerde retrospektiv angestellte) Überlegung, ob sie nicht etwa den Abzug der eingetroffenen Polizeistreife in Sicherheit abwarten und sodann ihr Vorhaben wieder aufnehmen hätte können. Haben die Täter nämlich, wie sich aus der zitierten Verantwortung des Beschwerdeführers sinngemäß ergibt, der (unerwarteten) nächtlichen Anwesenheit von Personen am Tatort die Bedeutung eines der Deliktsausführung entgegenstehenden Hindernisses beigemessen, so kann keine Rede davon sein, daß sie diese - wie Paragraph 16, Absatz eins, StGB für den beanspruchten Strafaufhebungsgrund fordert -

freiwillig aufgaben vergleiche RZ 1975/57; EvBl 1978/

197).

Die Ansicht des Beschwerdeführers, gegenständlich sei äußerstenfalls der Versuch eines nicht (durch Einbruch nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB) qualifizierten Diebstahls ohne Begründungsmangel oder Rechtsirrtum anzunehmen, kann nicht geteilt werden, weil nach Paragraph 15, Absatz 2, StGB der (subjektive) Gesamtplan des Täters entscheidendes Beurteilungskriterium ist (Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN 20 zu Paragraph 15, StGB) und es im übrigen, wie bereits einleitend klargestellt, nur auf die Ausführungs- nicht aber auf die Erfolgsnähe ankommt (aaO RN 8). Daß der auf eine qualifizierte Begehungsform gerichtete Vorsatz (schon) in der als ausführungsnah zu wertenden Handlungsweise des Täters nach außen hin in Erscheinung treten, sie etwa Merkmale der betreffenden Qualifikation aufweisen, sich - wie der Beschwerdeführer meint - als insofern spezifische Ausführungshandlung darstellen müsse, damit diese Qualifikation dem Täter zugerechnet werden könne, ist sohin nicht erforderlich. Daß der Beschwerdeführer aber mit seinen Komplizen in die gegenständliche Tankstelle einbrechen wollten, hat das Erstgericht - schon durch deren Geständnis hinreichend wie auch sonst mängelfrei begründet - ausdrücklich festgestellt.

Zum Schuldspruchfaktum C:

Für die Qualifikation des unbefugten Fahrzeuggebrauchs nach Paragraph 136, Absatz 2, StGB kommt es - der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider - im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die in diesem Punkt schuldig gesprochenen Angeklagten (der Beschwerdeführer und Jürgen A) beim Einbruch in die E***Tankstelle in Wien 22, Erzherzog Karl-Straße 70, schon den Vorsatz hatten, sich durch diesen Einbruch die Gewalt über ein auf dem Tankstellengelände (versperrt) abgestelltes Kraftfahrzeug zu verschaffen. Nach den insoweit unbekämpften Urteilsfeststellungen bedienten sie sich nämlich zur Ingebrauchnahme des gegenständlichen Lastkraftwagens eines Schlüssels, den sie zu diesem Zweck aus mehreren im Tankstellenraum hängenden Autoschlüsseln heraussuchten. Solcherart haben sie den betreffenden Schlüssel, der ihnen weder zur Benützung übergeben noch in ein besonderes Naheverhältnis zum zugehörigen Schloß am Fahrzeug gebracht worden war, im Sinne des Paragraph 129, Ziffer eins

StGB 'widerrechtlich erlangt' (ÖJZ-LSK 1977/283). Demnach wurde dem Beschwerdeführer (wie Jürgen A) die Qualifikation nach Paragraph 136, Absatz 2, StGB auf zureichender Feststellungsgrundlage rechtsrichtig angelastet.

Der nach Paragraph 136, Absatz 3, StGB strafsatzerhöhend wirkende, durch den pönalisierten Gebrauch verursachte höhere Schaden am Fahrzeug (sowie an der Ladung oder durch den Verbrauch von Betriebsmitteln) ist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, StGB einem Täter dann zuzurechnen, wenn er diese Tatfolge wenigstens fahrlässig herbeiführte, ohne daß er aber den Schadenseintritt unmittelbar selbst bewirkt haben müßte; der Fahrlässigkeitsvorwurf in bezug auf irgendeine Kausalbeziehung zwischen der inriminierten Tatbeteiligung und dem verpönten Erfolg genügt (ÖJZ-LSK 1978/78). Diesbezüglich wurde vom Erstgericht festgestellt, daß der dessen voll geständige (S 23 = 89; S 175) Beschwerdeführer selbst beim Lenken des in Wien 22 unbefugt in Gebrauch genommenen Lastkraftwagens in Richtung Burgenland zwischen Münchendorf und Ebreichsdorf von der Fahrbahn abkam und durch einen Straßengraben auf ein angrenzendes Feld geriet. Unter dem aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkt hat der Beschwerdeführer aber auch Schäden zu verantworten, die allenfalls auf eine unsachgemäße Vorgangsweise bei dem daraufhin von ihm und Jürgen A gemeinschaftlich (S 176) unternommenen Versuch, das auf dem Ackerboden stehende Fahrzeug wieder flott zu machen, zurückzuführen sind. Die vom Beschwerdevorbringen vermißte Feststellung, welcher Teil des mit rund 14.000 S unbekämpft angenommenen Schadens am Fahrzeug auf den 'Unfall' und welcher auf sonstige Fehlhandlungen bei der Fahrzeugbedienung zurückzuführen sind, war daher entbehrlich. Mit der auf nicht näher bezeichnete Verfahrensergebnisse gestützten Behauptung, unsachgemäße Bedienung des Fahrzeugs habe nur der Mitangeklagte Jürgen A zu vertreten, vernachlässigt der Beschwerdeführer den urteilsmäßig festgestellten Sachverhalt, ohne einen bezüglichen Begründungsmangel des Urteils entsprechend darzutun, und führt sohin weder einen materiellrechtlichen noch einen formellen Nichtigkeitsgrund gesetzmäßig aus.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten Thomas B nach Paragraphen 28, 129, StGB elf Monate Freiheitsstrafe.

Dabei erachtete es als erschwerend 'hinsichtlich der Diebstahlsfakten den Rückfall im Sinne des Paragraph 39, StGB', (gemeint:

das Vorliegen von Verurteilungen wegen auf der gleichen Neigung beruhenden Taten, durch welche die Voraussetzungen für eine allfällige - hier nicht erfolgte - fakultative Strafschärfung nach Paragraph 39, StGB erfüllt werden) das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die Wiederholung der diebischen Angriffe, als mildernd hingegen das überwiegende Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und den Umstand, daß es zu einem Diebstahlsfaktum beim Versuch geblieben ist.

Mit seiner Berufung strebt Thomas B eine Herabsetzung des Strafmaßes

'auf sechs Monate' an;

diesem Begehren kommt keine Berechtigung zu.

Die im Urteil festgehaltenen Strafzumessungsgründe bedürfen insoweit einer Ergänzung, als dem Angeklagten einerseits die Sicherstellung der Diebsbeute als weiterer Milderungsgrund zugute kommt, andererseits aber zu den Erschwerungsgründen zwei weitere hinzutreten, nämlich die zweifache Qualifikation beim unbefugten Fahrzeuggebrauch und (vor allem) der überaus rasche Rückfall. Unter diesen Umständen kann die verhängte Freiheitsstrafe nicht als überhöht angesehen werden, weshalb auch der unbegründeten Berufung ein Erfolg zu versagen war.

Anmerkung

E02445

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0100OS00179.79.0129.000

Dokumentnummer

JJT_19800129_OGH0002_0100OS00179_7900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089958 Rechtssatz 22.12.1977Strafrecht
Die im § 15 StGB erforderte Ausführungsnähe darf nicht mit der Erfolgsnähe verwechselt werden. Mit betrügerischem Vorsatz unternommene und gelungene Täuschungshandlungen stellen, wenn der beabsichtigte Erfolg nicht eingetreten ist, jedenfalls ausführungsnah …
RS0089966 Rechtssatz 04.09.1975Strafrecht
Von einem freiwilligen Rücktritt vom Versuch kann dann nicht gesprochen werden, wenn der Täter ein der Deliktsausführung entgegenstehendes Hindernis auch nur irrig als vorhanden annimmt und sich deshalb (subjektiv) außerstande wähnt, sein Ziel zu erreichen.
RS0090069 Rechtssatz 28.02.1974Strafrecht
Für die Strafbarkeit von - an sich tauglichen - Versuchshandlungen spielt es keine Rolle, ob objektiv (noch) eine Aussicht auf den erstrebten Erfolg besteht. Denn es kommt für den Begriff der "Ausführungsnähe" auf die Beurteilung des Tatgeschehens durch den …
RS0090393 Rechtssatz 28.06.1976Strafrecht
Das Besichtigen des Tatobjektes mit einem Einbruchswerkzeug in der Hand, in der Absicht, den Diebstahl sogleich zu verüben, ist eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung; Ansetzung des Werkzeugs ist nicht erforderlich.
RS0093632 Rechtssatz 20.07.1977Strafrecht
Das Öffnen eines Schlosses durch den Dieb mit dem zum Schloß gehörigen Schlüssel ist nur dann nicht dem § 129 StGB zu unterstellen, wenn der Schlüssel dem Täter zur Verfügung gestellt oder in ein besonderes Nahverhältnis zum Schloß gebracht wurde.
RS0094087 Rechtssatz 04.11.1977Strafrecht
Der höhere Schaden muß vom Täter nicht unmittelbar selbst verursacht worden sein; es genügt, daß er ihn sonst fahrlässig (§ 7 Abs 2 StGB) herbeiführte (zB durch Überlassen des Fahrzeugs an einen untauglichen Lenker).