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Entscheidung 10 Os 179/86×

Entscheidung 10 Os 179/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os179/86

Entscheidungsdatum

17.02.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Februar 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sulzbacher als Schriftführer in der Strafsache gegen Klaus W*** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.Oktober 1986, GZ 6 a römisch fünf r 9882/86-25, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Knob und des Verteidigers Dr. Unterer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in seinem freisprechenden Teil und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Strafsache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde der österreichische Staatsbürger Klaus W*** des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB schuldig erkannt; von der weiteren Anklage, er habe den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte (1.) in einer größeren Menge ausgeführt und einzuführen versucht, indem er am 7. November 1983 rund 200 Gramm Heroin aus Indien (ausgeführt und) in München in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen versuchte (teils vollendetes, teils versuchtes Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG sowie Paragraph 15, StGB) und (2.) während eines noch festzustellenden Zeitraumes bis zum 7.November 1983 in Österreich und anderen Staaten erworben und besessen (Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG), wurde er gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Den Freispruch begründete das Erstgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5.Dezember 1985, AZ 12 Os 145/85 (EvBl. 1986/109 = JBl. 1986, 466 mit Glosse von Liebscher), mit der Erwägung, der Angeklagte sei wegen der erwähnten Suchtgiftdelikte bereits mit dem Urteil des Landgerichtes München vom 17.September 1984, Geschäftsnummer 17 KLs 331 Js 18.815/83, abgeurteilt worden, eine abermalige Ahndung eines im Ausland begangenen und im Tatortstaat bereits abgeurteilten Suchtgiftdeliktes durch ein österreichisches Gericht aber komme seit dem Inkrafttreten der Suchtgiftgesetznovelle 1985 nicht mehr in Betracht.

Der diesen Freispruch bekämpfenden, auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Denn im vorliegenden Fall kann die inländische Gerichtsbarkeit zwar tatsächlich nicht aus Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB abgeleitet werden, weil diese Geltungsbestimmung zufolge der inhaltlichen Neugestaltung des Paragraph 12, SuchtgiftG durch die Suchtgiftgesetznovelle 1985 auf damit erfaßte Suchtgiftverbrechen nicht mehr anwendbar ist (in diesem Sinn die obzitierte Entscheidung, des weiteren ua 10 Os 7, 61/86 sowie die Entscheidung eines verstärkten Senates vom 23.Oktober 1986, 13 Os 45/86 = RZ 1986/77; Leukauf-Steininger, Strafrechtl. Nebengesetze 2 2. Ergänzungsheft 1985, S 54 f.) und das Vergehen nach Paragraph 16, SuchtgiftG in ihrem Deliktskatalog überhaupt nie enthalten war; wohl aber kommt im Hinblick darauf, daß Suchtgifttaten der vorliegend unter Anklage gestellten Art jedenfalls (Paragraph 12, SuchtgiftG) oder doch möglicherweise (Paragraph 16, SuchtgiftG) auch durch die Gesetze der Tatorte mit Strafe bedroht sind, die Annahme inländischer Gerichtsbarkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in Betracht: der Angeklagte war (auch) zur Tatzeit österreichischer Staatsbürger; ein Strafbarkeitsentfall nach Paragraph 65, Absatz 4, StGB scheidet aus, weil die vom Landgericht München über ihn verhängte Strafe nach den Urteilsfeststellungen (US 5) nicht zur Gänze vollstreckt und der Verurteilte am 3.Juni 1986 nach einem Absehen von der Vollstreckung der Reststrafe wegen Auslieferung und Ausweisung gemäß Paragraph 456, a dStPO, also ohne unbedingten Erlaß des Strafrestes (Paragraph 456, a Abs. römisch zwei dStPO in Verbindung mit Paragraph 67, c Abs. römisch zwei dStGB), entlassen wurde vergleiche S 59, 125, 133, 134).

In Ansehung des nach den Anklagebehauptungen vergleiche S 87, 167 f.) zum Teil auch in Österreich verübten Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG kommt insoweit noch (der vom Schöffengericht verkannte Umstand) hinzu, daß hinsichtlich dieses Teiles der betreffenden Straftaten die österreichische Gerichtsbarkeit schon aufgrund des inländischen Tatortes gegeben ist (Paragraph 62, StGB). Der Formulierung der erstgerichtlichen Urteilsbegründung (US 4 ff.) läßt sich allerdings nicht eindeutig entnehmen, ob das Schöffengericht zu den Suchtgiftdelikten überhaupt eigene Feststellungen traf, die im übrigen zumindest in Ansehung des Anklagevorwurfes nach Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG keinesfalls ausreichen könnten, oder ob es bloß die vom Landgericht München getroffenen Feststellungen (kurz zusammengefaßt) wiederzugeben beabsichtigte. Schon deswegen war es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, sogleich in der Sache selbst zu entscheiden, zumal der (insoweit in erster Instanz freigesprochene) Angeklagte dann, wenn die betreffenden erstgerichtlichen Ausführungen tatsächlich als eigene Konstatierungen aufzufassen wären, keine prozessuale Möglichkeit gehabt hätte, sie zu bekämpfen (SSt. 33/35, 37/22; EvBl. 1985/104 = JBl. 1985, 688 ua).

Es waren daher der freisprechende Teil des erstgerichtlichen Urteils sowie demzufolge auch der Strafausspruch aufzuheben und in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung anzuordnen. Hiebei wird das Schöffengericht auch festzustellen haben, an welchen jeweiligen Tatorten die als Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG beurteilten Straftaten begangen wurden. Sodann wird zu prüfen sein, ob bezüglich der im Ausland begangenen Teile dieses Vergehens die Voraussetzungen für die Annahme inländischer Gerichtsbarkeit gegeben sind (Paragraph 65, StGB).

Anmerkung

E10214

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0100OS00179.86.0217.000

Dokumentnummer

JJT_19870217_OGH0002_0100OS00179_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0087729 Rechtssatz 23.10.1986Strafrecht
§ 64 Abs 1 Z 4 StGB umfaßt nicht mehr § 6 (oder § 12) SGG und zwar im Hinblick auf die SGGNov 1980 und 1985.
RS0087856 Rechtssatz 13.05.1986Strafrecht
Wenngleich zufolge der inhaltlichen Neugestaltung des § 12 SGG durch die SGGNov 1985 die Bestimmung des § 64 Abs 1 Z 4 StGB auf Suchtgiftverbrechen nach § 12 SGG nicht mehr anwendbar ist, ist die inländische Gerichtsbarkeit unter dem Gesichtspunkt des § 64 …
RS0088182 Rechtssatz 21.06.1983Strafrecht
Die inländische Gerichtsbarkeit der (nunmehr) nach § 12 Abs 1 SGG strafbaren Handlungen ist ungeachtet der Änderung (bloß) der ziffernmäßigen Paragraphenbezeichnung durch Art 1 Pkt 5 SGGNov 1980 nach § 61 Abs 1 Z 4 StGB zu beurteilen.
RS0092262 Rechtssatz 21.10.1986Strafrecht
§ 64 Abs 1 Z 4 StGB ist mangels Angleichung des Zitates "die nach § 6 Abs 1 des SGG 1951, BGBl 1951/234, strafbaren Handlungen" an die durch die SGGNov 1985, BGBl 1985/184, inhaltlich neu gestalteten Strafbestimmungen nach § 12 SGG (nF) nicht mehr anwendbar.
RS0092522 Rechtssatz 12.05.1977Strafrecht
Als erlassen im Sinne des § 65 Abs 4 Z 3 StGB kann nur eine - nach Bewährung oder etwa zufolge Begnadigung - endgültig abgetane Strafe verstanden werden.
RS0099569 Rechtssatz 01.04.1966Strafrecht
Eine nach § 288 Abs 2 Z 3 StPO ergehende Entscheidung in der Sache selbst mängelfrei zustande gekommene Tatsachenfeststellungen voraus. Auf Tatsachenfeststellungen, die mit Mängeln im Sinne des § 281 Z 5 StPO behaftet sind, kann eine abändernde Entscheidung …
RS0100327 Rechtssatz 05.03.1985Strafrecht
Feststellungen, die das Erstgericht ohne ausreichende Erörterung der maßgebenden Verfahrensergebnisse getroffen hat und die von der Anklagebehörde infolge des trotzdem ergangenen Schuldspruchs nicht bekämpft werden konnten, können einer (freisprechenden) Re …