Denn im vorliegenden Fall kann die inländische Gerichtsbarkeit zwar tatsächlich nicht aus § 64 Abs. 1 Z 4 StGB abgeleitet werden, weil diese Geltungsbestimmung zufolge der inhaltlichen Neugestaltung des § 12 SuchtgiftG durch die Suchtgiftgesetznovelle 1985 auf damit erfaßte Suchtgiftverbrechen nicht mehr anwendbar ist (in diesem Sinn die obzitierte Entscheidung, des weiteren ua 10 Os 7, 61/86 sowie die Entscheidung eines verstärkten Senates vom 23.Oktober 1986, 13 Os 45/86 = RZ 1986/77; Leukauf-Steininger, Strafrechtl. Nebengesetze 2 2. Ergänzungsheft 1985, S 54 f.) und das Vergehen nach § 16 SuchtgiftG in ihrem Deliktskatalog überhaupt nie enthalten war; wohl aber kommt im Hinblick darauf, daß Suchtgifttaten der vorliegend unter Anklage gestellten Art jedenfalls (§ 12 SuchtgiftG) oder doch möglicherweise (§ 16 SuchtgiftG) auch durch die Gesetze der Tatorte mit Strafe bedroht sind, die Annahme inländischer Gerichtsbarkeit nach § 65 Abs. 1 Z 1 StGB in Betracht: der Angeklagte war (auch) zur Tatzeit österreichischer Staatsbürger; ein Strafbarkeitsentfall nach § 65 Abs. 4 StGB scheidet aus, weil die vom Landgericht München über ihn verhängte Strafe nach den Urteilsfeststellungen (US 5) nicht zur Gänze vollstreckt und der Verurteilte am 3.Juni 1986 nach einem Absehen von der Vollstreckung der Reststrafe wegen Auslieferung und Ausweisung gemäß § 456 a dStPO, also ohne unbedingten Erlaß des Strafrestes (§ 456 a Abs. II dStPO iVm § 67 c Abs. II dStGB), entlassen wurde (vgl. S 59, 125, 133, 134).Denn im vorliegenden Fall kann die inländische Gerichtsbarkeit zwar tatsächlich nicht aus Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB abgeleitet werden, weil diese Geltungsbestimmung zufolge der inhaltlichen Neugestaltung des Paragraph 12, SuchtgiftG durch die Suchtgiftgesetznovelle 1985 auf damit erfaßte Suchtgiftverbrechen nicht mehr anwendbar ist (in diesem Sinn die obzitierte Entscheidung, des weiteren ua 10 Os 7, 61/86 sowie die Entscheidung eines verstärkten Senates vom 23.Oktober 1986, 13 Os 45/86 = RZ 1986/77; Leukauf-Steininger, Strafrechtl. Nebengesetze 2 2. Ergänzungsheft 1985, S 54 f.) und das Vergehen nach Paragraph 16, SuchtgiftG in ihrem Deliktskatalog überhaupt nie enthalten war; wohl aber kommt im Hinblick darauf, daß Suchtgifttaten der vorliegend unter Anklage gestellten Art jedenfalls (Paragraph 12, SuchtgiftG) oder doch möglicherweise (Paragraph 16, SuchtgiftG) auch durch die Gesetze der Tatorte mit Strafe bedroht sind, die Annahme inländischer Gerichtsbarkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in Betracht: der Angeklagte war (auch) zur Tatzeit österreichischer Staatsbürger; ein Strafbarkeitsentfall nach Paragraph 65, Absatz 4, StGB scheidet aus, weil die vom Landgericht München über ihn verhängte Strafe nach den Urteilsfeststellungen (US 5) nicht zur Gänze vollstreckt und der Verurteilte am 3.Juni 1986 nach einem Absehen von der Vollstreckung der Reststrafe wegen Auslieferung und Ausweisung gemäß Paragraph 456, a dStPO, also ohne unbedingten Erlaß des Strafrestes (Paragraph 456, a Abs. römisch zwei dStPO in Verbindung mit Paragraph 67, c Abs. römisch zwei dStGB), entlassen wurde vergleiche S 59, 125, 133, 134).
In Ansehung des nach den Anklagebehauptungen (vgl. S 87, 167 f.) zum Teil auch in Österreich verübten Vergehens nach § 16 Abs. 1 SuchtgiftG kommt insoweit noch (der vom Schöffengericht verkannte Umstand) hinzu, daß hinsichtlich dieses Teiles der betreffenden Straftaten die österreichische Gerichtsbarkeit schon aufgrund des inländischen Tatortes gegeben ist (§ 62 StGB). Der Formulierung der erstgerichtlichen Urteilsbegründung (US 4 ff.) läßt sich allerdings nicht eindeutig entnehmen, ob das Schöffengericht zu den Suchtgiftdelikten überhaupt eigene Feststellungen traf, die im übrigen zumindest in Ansehung des Anklagevorwurfes nach § 16 Abs. 1 SuchtgiftG keinesfalls ausreichen könnten, oder ob es bloß die vom Landgericht München getroffenen Feststellungen (kurz zusammengefaßt) wiederzugeben beabsichtigte. Schon deswegen war es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, sogleich in der Sache selbst zu entscheiden, zumal der (insoweit in erster Instanz freigesprochene) Angeklagte dann, wenn die betreffenden erstgerichtlichen Ausführungen tatsächlich als eigene Konstatierungen aufzufassen wären, keine prozessuale Möglichkeit gehabt hätte, sie zu bekämpfen (SSt. 33/35, 37/22; EvBl. 1985/104 = JBl. 1985, 688 ua).In Ansehung des nach den Anklagebehauptungen vergleiche S 87, 167 f.) zum Teil auch in Österreich verübten Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG kommt insoweit noch (der vom Schöffengericht verkannte Umstand) hinzu, daß hinsichtlich dieses Teiles der betreffenden Straftaten die österreichische Gerichtsbarkeit schon aufgrund des inländischen Tatortes gegeben ist (Paragraph 62, StGB). Der Formulierung der erstgerichtlichen Urteilsbegründung (US 4 ff.) läßt sich allerdings nicht eindeutig entnehmen, ob das Schöffengericht zu den Suchtgiftdelikten überhaupt eigene Feststellungen traf, die im übrigen zumindest in Ansehung des Anklagevorwurfes nach Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG keinesfalls ausreichen könnten, oder ob es bloß die vom Landgericht München getroffenen Feststellungen (kurz zusammengefaßt) wiederzugeben beabsichtigte. Schon deswegen war es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, sogleich in der Sache selbst zu entscheiden, zumal der (insoweit in erster Instanz freigesprochene) Angeklagte dann, wenn die betreffenden erstgerichtlichen Ausführungen tatsächlich als eigene Konstatierungen aufzufassen wären, keine prozessuale Möglichkeit gehabt hätte, sie zu bekämpfen (SSt. 33/35, 37/22; EvBl. 1985/104 = JBl. 1985, 688 ua).
Es waren daher der freisprechende Teil des erstgerichtlichen Urteils sowie demzufolge auch der Strafausspruch aufzuheben und in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung anzuordnen. Hiebei wird das Schöffengericht auch festzustellen haben, an welchen jeweiligen Tatorten die als Vergehen nach § 16 Abs. 1 SuchtgiftG beurteilten Straftaten begangen wurden. Sodann wird zu prüfen sein, ob bezüglich der im Ausland begangenen Teile dieses Vergehens die Voraussetzungen für die Annahme inländischer Gerichtsbarkeit gegeben sind (§ 65 StGB).Es waren daher der freisprechende Teil des erstgerichtlichen Urteils sowie demzufolge auch der Strafausspruch aufzuheben und in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung anzuordnen. Hiebei wird das Schöffengericht auch festzustellen haben, an welchen jeweiligen Tatorten die als Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG beurteilten Straftaten begangen wurden. Sodann wird zu prüfen sein, ob bezüglich der im Ausland begangenen Teile dieses Vergehens die Voraussetzungen für die Annahme inländischer Gerichtsbarkeit gegeben sind (Paragraph 65, StGB).