Indem der Oberste Gerichtshof von dieser, aus der Systematik des Deliktsaufbaus geschöpften Begriffsbestimmung ausgeht, kommt er zu dem Ergebnis, daß der Mangel des gesetzlich benannten Mittels bei einer im übrigen den Erfordernissen des § 15 Abs. 2 StGB. genügenden Versuchshandlung ein Mangel der Art des Gegenstands ist, an dem "die Tat", nämlich die Versuchstat, begangen wurde, jenes Gegenstands, den das Gesetz expressis verbis verlangt. Ist aber der vom Gesetz geforderte Gegenstand nicht bloß mittels einer geringfügigen Modifikation der Tatumstände gewissermaßen ins Spiel zu bringen (vgl. JBl. 1983 S. 103, 13 Os 16/86), sondern ist der Gegenstand, an dem die Versuchstat begangen wurde, seiner Art nach ein anderer als der im Tatbestand vorausgesetzte, so ist die Vollendung der Tat "unter keinen Umständen möglich" (§ 15 Abs. 3 StGB.) und folglich der Versuch nicht strafbar. Aus dieser Sicht der ganzen Problematik kann auf das Urteil eines außenstehenden Beobachters zur Tatzeit, das ein Teil der neueren Lehre und einige Entscheidungen nicht entbehren zu können glauben, ohne spürbaren Verlust verzichtet werden.Indem der Oberste Gerichtshof von dieser, aus der Systematik des Deliktsaufbaus geschöpften Begriffsbestimmung ausgeht, kommt er zu dem Ergebnis, daß der Mangel des gesetzlich benannten Mittels bei einer im übrigen den Erfordernissen des Paragraph 15, Absatz 2, StGB. genügenden Versuchshandlung ein Mangel der Art des Gegenstands ist, an dem "die Tat", nämlich die Versuchstat, begangen wurde, jenes Gegenstands, den das Gesetz expressis verbis verlangt. Ist aber der vom Gesetz geforderte Gegenstand nicht bloß mittels einer geringfügigen Modifikation der Tatumstände gewissermaßen ins Spiel zu bringen vergleiche JBl. 1983 S. 103, 13 Os 16/86), sondern ist der Gegenstand, an dem die Versuchstat begangen wurde, seiner Art nach ein anderer als der im Tatbestand vorausgesetzte, so ist die Vollendung der Tat "unter keinen Umständen möglich" (Paragraph 15, Absatz 3, StGB.) und folglich der Versuch nicht strafbar. Aus dieser Sicht der ganzen Problematik kann auf das Urteil eines außenstehenden Beobachters zur Tatzeit, das ein Teil der neueren Lehre und einige Entscheidungen nicht entbehren zu können glauben, ohne spürbaren Verlust verzichtet werden.
Der den Angeklagten angelastete Versuch der Einfuhr und des Inverkehrbringens von Suchtgift (§ 12 Abs. 1 SuchtgiftG.) ist daher mangels Verwendung eines Suchtmittels zufolge § 15 Abs. 3 StGB. straflos (so bei gleicher Sachlage 9 Os 72/74 = RZ. 1975/13; 13 Os 18/84; 13 Os 104, 105/85 = JBl. 1986 S. 128 = RZ. 1985/87 = EvBl. 1986/88; s. auch Bertel in AnwBl. 1986 S. 159, Fuchs in ÖJZ. 1986 S. 262 Anm. 34, Pallin in RZ. 1986 S. 43, Veigl in RZ. 1986 S. 109).Der den Angeklagten angelastete Versuch der Einfuhr und des Inverkehrbringens von Suchtgift (Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG.) ist daher mangels Verwendung eines Suchtmittels zufolge Paragraph 15, Absatz 3, StGB. straflos (so bei gleicher Sachlage 9 Os 72/74 = RZ. 1975/13; 13 Os 18/84; 13 Os 104, 105/85 = JBl. 1986 S. 128 = RZ. 1985/87 = EvBl. 1986/88; s. auch Bertel in AnwBl. 1986 S. 159, Fuchs in ÖJZ. 1986 S. 262 Anmerkung 34, , Pallin in RZ. 1986 S. 43, Veigl in RZ. 1986 S. 109).
Damit wird an dem von der Rechtsprechung traditionell bezogenen Standpunkt der Beurteilung der Tauglichkeit eines Versuchs zur Tatvollendung festgehalten: Absolut untauglich ist ein Versuch, wenn es bei einer generalisierenden, von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten Betrachtung ex post "der Gegenstand" geradezu den K*möglich erscheinen läßt, daß es jemals zur Vollendung der Tat kommt (EBRV. 1971 S. 85; LSK. 1976/139, 13 Os 87/86; ferner die Aufzählung der Judikatur in 11 Os 111/85 vom 18. Februar 1986). Der von einem Teil der Lehre propagierten, auf der ganz andersartigen deutschen Gesetzeslage (§ 22 dStGB.) beruhenden (zu dieser Herunft siehe Pallin RZ. 1986 S. 43) "Eindruckstheorie" kann der Oberste Gerichtshof folgerichtig nicht nähertreten. Darnach stellt sich nur mehr die Frage, ob die drei Angeklagten oder einzelne von ihnen möglicherweise den strafbaren Versuch irgendeines Suchtgiftdelikts im Ausland (Auslandstat) verantworten (siehe Anklageerzählung und Ersturteil S. 281, 287). Diese Frage ist zu verneinen. § 64 Abs. 1 Z. 4 StGB. enthielt eine "statische" (nicht auf die jeweils geltende Fassung abgestellte: vgl. VfGH. 27. Februar 1986, B 457/85) Verweisung auf "§ 6 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234". Da weiters Art. I Z. 5 SuchtgiftGNov. 1980 BGBl. Nr. 319 die Änderung der Bezeichnung "§ 6" in "§ 12" SuchtgiftG. nicht für die gesamte Rechtsordnung formulierte und Art. I Z. 2 SuchtgiftGNov. 1985 BGBl. Nr. 184 überdies den Inhalt der verwiesenen Gesetzesstelle neu gestaltete, umfaßt § 64 Abs. 1 Z. 4 StGB. nicht mehr § 6 (oder § 12) SuchtgiftG. Eine Verurteilung wegen eines Suchtgifttatbestands, gestützt auf § 64 Abs. 1 Z. 6 StGB., scheidet deshalb aus, weil die Verpflichtung Österreichs zur Verfolgung einer derartigen Auslandstat gemäß Art. 36 Abs. 2 lit. a Z. IV Einzige Suchtgiftkonvention mangels Ablehnung eines Ersuchens um Auslieferung nicht aktuell ist (Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze2, 2. Ergänzungsheft 1985 S. 55).Damit wird an dem von der Rechtsprechung traditionell bezogenen Standpunkt der Beurteilung der Tauglichkeit eines Versuchs zur Tatvollendung festgehalten: Absolut untauglich ist ein Versuch, wenn es bei einer generalisierenden, von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten Betrachtung ex post "der Gegenstand" geradezu den K*möglich erscheinen läßt, daß es jemals zur Vollendung der Tat kommt (EBRV. 1971 S. 85; LSK. 1976/139, 13 Os 87/86; ferner die Aufzählung der Judikatur in 11 Os 111/85 vom 18. Februar 1986). Der von einem Teil der Lehre propagierten, auf der ganz andersartigen deutschen Gesetzeslage (Paragraph 22, dStGB.) beruhenden (zu dieser Herunft siehe Pallin RZ. 1986 S. 43) "Eindruckstheorie" kann der Oberste Gerichtshof folgerichtig nicht nähertreten. Darnach stellt sich nur mehr die Frage, ob die drei Angeklagten oder einzelne von ihnen möglicherweise den strafbaren Versuch irgendeines Suchtgiftdelikts im Ausland (Auslandstat) verantworten (siehe Anklageerzählung und Ersturteil S. 281, 287). Diese Frage ist zu verneinen. Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB. enthielt eine "statische" (nicht auf die jeweils geltende Fassung abgestellte: vergleiche VfGH. 27. Februar 1986, B 457/85) Verweisung auf "§ 6 Absatz eins, des Suchtgiftgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt , Nr. 234". Da weiters Artikel römisch eins, Ziffer 5, SuchtgiftGNov. 1980 Bundesgesetzblatt , Nr. 319 die Änderung der Bezeichnung "§ 6" in "§ 12" SuchtgiftG. nicht für die gesamte Rechtsordnung formulierte und Artikel römisch eins, Ziffer 2, SuchtgiftGNov. 1985 Bundesgesetzblatt , Nr. 184 überdies den Inhalt der verwiesenen Gesetzesstelle neu gestaltete, umfaßt Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB. nicht mehr Paragraph 6, (oder Paragraph 12,) SuchtgiftG. Eine Verurteilung wegen eines Suchtgifttatbestands, gestützt auf Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 6, StGB., scheidet deshalb aus, weil die Verpflichtung Österreichs zur Verfolgung einer derartigen Auslandstat gemäß Artikel 36, Absatz 2, Litera a, Z. römisch vier Einzige Suchtgiftkonvention mangels Ablehnung eines Ersuchens um Auslieferung nicht aktuell ist (Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze2, 2. Ergänzungsheft 1985 S. 55).
Die inländische Strafgerichtsbarkeit kommt aber auch gemäß § 65 Abs. 1 Z. 2 StGB. nicht in Frage. Nach dieser Gesetzesstelle wären auf die Angeklagten die österreichischen Strafgesetze nur anzuwenden, wenn die Auslieferung aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft der Tat unterbliebe. Die Prüfung oder Feststellung, ob und allenfalls aus welchem Grund in diesem Strafverfahren eine bisher gar nicht in Erwägung gezogene (s. Linke in ÖJZ. 1984 S. 488 f.) Auslieferung unterblieb, kann nicht nachgeholt werden, weil alle drei Angeklagten in ihr Heimatland zurückgekehrt sind.Die inländische Strafgerichtsbarkeit kommt aber auch gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. nicht in Frage. Nach dieser Gesetzesstelle wären auf die Angeklagten die österreichischen Strafgesetze nur anzuwenden, wenn die Auslieferung aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft der Tat unterbliebe. Die Prüfung oder Feststellung, ob und allenfalls aus welchem Grund in diesem Strafverfahren eine bisher gar nicht in Erwägung gezogene (s. Linke in ÖJZ. 1984 S. 488 f.) Auslieferung unterblieb, kann nicht nachgeholt werden, weil alle drei Angeklagten in ihr Heimatland zurückgekehrt sind.
Erweisen sich damit die Rechtsrügen der drei Angeklagten zum Schuldspruch nach § 12 SuchtgiftG. als stichhältig und führen zum sofortigen Freispruch von diesem Anklagevorwurf, so entbehrt das Beschwerdevorbringen des Angeklagten K*, in welchem er, gleichfalls unter § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO., die Straflosigkeit des ihm angelasteten Gebrauchs des Reisepasses seines Bruders einwendet, teils einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, teils ist es nicht begründet.Erweisen sich damit die Rechtsrügen der drei Angeklagten zum Schuldspruch nach Paragraph 12, SuchtgiftG. als stichhältig und führen zum sofortigen Freispruch von diesem Anklagevorwurf, so entbehrt das Beschwerdevorbringen des Angeklagten K*, in welchem er, gleichfalls unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO., die Straflosigkeit des ihm angelasteten Gebrauchs des Reisepasses seines Bruders einwendet, teils einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, teils ist es nicht begründet.
Die Behauptung, daß dem Beschwerdeführer anläßlich seiner Verhaftung der Reisepaß seines Bruders von den Beamten aus der Jacke gezogen worden wäre, ist nämlich urteilsfremd. Hat doch der Angeklagte K*, den Urteilskonstatierungen zufolge, sich bei seiner Festnahme nach seinem illegalen Grenzübertritt mit dem Reisepaß seines Bruders ausgewiesen (S. 283, 291). Näherer Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Vergehens nach § 231 Abs. 1 StGB. bedurfte es, der Beschwerde zuwider, nicht. Für den wenigstens bedingten (§ 5 Abs. 1 StGB.) Gebrauchsvorsatz dieses Tatbestands reichte nach der Lage des Falls das vom Gericht als erwiesen angenommene Begleitwissen des Beschwerdeführers, selbst keinen eigenen Reisepaß zu besitzen, aus; dieser war ihm nämlich von den jugoslawischen Behörden bereits vor längerer Zeit wegen Kaffeeschmuggels abgenommen worden.Die Behauptung, daß dem Beschwerdeführer anläßlich seiner Verhaftung der Reisepaß seines Bruders von den Beamten aus der Jacke gezogen worden wäre, ist nämlich urteilsfremd. Hat doch der Angeklagte K*, den Urteilskonstatierungen zufolge, sich bei seiner Festnahme nach seinem illegalen Grenzübertritt mit dem Reisepaß seines Bruders ausgewiesen (S. 283, 291). Näherer Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Vergehens nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB. bedurfte es, der Beschwerde zuwider, nicht. Für den wenigstens bedingten (Paragraph 5, Absatz eins, StGB.) Gebrauchsvorsatz dieses Tatbestands reichte nach der Lage des Falls das vom Gericht als erwiesen angenommene Begleitwissen des Beschwerdeführers, selbst keinen eigenen Reisepaß zu besitzen, aus; dieser war ihm nämlich von den jugoslawischen Behörden bereits vor längerer Zeit wegen Kaffeeschmuggels abgenommen worden.
Bei der nach § 231 Abs. 1 StGB. vorzunehmenden Strafneubemessung war kein Umstand erschwerend und keiner mildernd. Die aus dem Spruch ersichtliche Zahl der Tagessätze ist tat- und tätergerecht, die Höhe des Tagessatzes ergibt sich aus den persönlichen Verhältnissen (geschieden und Sorgepflicht für ein Kind) und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers (Fernfahrer mit einem Lastkraftwagen.)Bei der nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB. vorzunehmenden Strafneubemessung war kein Umstand erschwerend und keiner mildernd. Die aus dem Spruch ersichtliche Zahl der Tagessätze ist tat- und tätergerecht, die Höhe des Tagessatzes ergibt sich aus den persönlichen Verhältnissen (geschieden und Sorgepflicht für ein Kind) und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers (Fernfahrer mit einem Lastkraftwagen.)
Der Ausspruch über die Verpflichtung des Vlado K* zum Ersatz der Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens gemäß § 389 StPO. blieb unberührt.Der Ausspruch über die Verpflichtung des Vlado K* zum Ersatz der Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens gemäß Paragraph 389, StPO. blieb unberührt.