Diesen Argumenten ist vollauf beizupflichten. In seiner Beschwerde bezieht sich der Angeklagte (zu 1) auf die in der Hauptverhandlung am 1. März 1985, ON. 273, abgelegte Aussage des Zeugen Dr. H***, in welcher er von einer roten Geldkassette, nicht aber von einem (grünen) Hartgeldeinsatz spricht (S. 252/IX), auf dem der Fingerabdruck gesichert worden sein soll (S. 188/X). Daß aber der Fingerabdruck auf dem Hartgeldeinsatz, nicht auf der Geldkassette (wie der Zeuge Günter S*** meint; S. 188, 189/X) gesichert wurde, geht aus der Anzeige hervor und wurde so auch den Feststellungen zugrunde gelegt (siehe Leitz-Ordner V, "Faktum 94" Bildtafel I, Bilder 8 u. 9, wonach die "grüne Schatulle" vor dem Schrank im Wohnzimmer auf dem Boden lag, während sich der Tresor imDiesen Argumenten ist vollauf beizupflichten. In seiner Beschwerde bezieht sich der Angeklagte (zu 1) auf die in der Hauptverhandlung am 1. März 1985, ON. 273, abgelegte Aussage des Zeugen Dr. H***, in welcher er von einer roten Geldkassette, nicht aber von einem (grünen) Hartgeldeinsatz spricht (S. 252/IX), auf dem der Fingerabdruck gesichert worden sein soll (S. 188/X). Daß aber der Fingerabdruck auf dem Hartgeldeinsatz, nicht auf der Geldkassette (wie der Zeuge Günter S*** meint; S. 188, 189/X) gesichert wurde, geht aus der Anzeige hervor und wurde so auch den Feststellungen zugrunde gelegt (siehe Leitz-Ordner römisch fünf, "Faktum 94" Bildtafel römisch eins, Bilder 8 u. 9, wonach die "grüne Schatulle" vor dem Schrank im Wohnzimmer auf dem Boden lag, während sich der Tresor im
1. Stock des Hauses im Arbeitszimmer befand).
Wenn die Beschwerde (zu 1) ganz einfach voraussetzt, daß die gesicherte Spur aus einem nur dem Täter zugänglich gewesenen Bereich stammt, setzt sie sich über die letzte Aussage des Zeugen Dr. H*** und die dadurch geschaffene Beweislage hinweg, welche sie, letztlich mit der wiederholten Behauptung, dieser Zeuge sei "wenig glaubwürdig" (S. 313, 323/X), in unzulässiger Weise bekämpft, um so die Grundlage für eine Verfahrensrüge zu gewinnen. Aber auch der Lokalaugenschein (zu 2) war angesichts der völlig eindeutigen Beweislage (siehe auch S. 184, 185, 191, 192/X) entbehrlich. Die Mängelrüge (Z. 5) erweist sich, soweit sie abermals den Beweiswert des Fingerabdrucks auf dem Hartgeldeinsatz aufgreift und die Einstiegsmöglichkeit durch das Kellerfenster in Frage stellt, als verpönter Angriff auf die Beweiswürdigung. Der Senat hat sich auch mit der Aussage der Zeugin Isolde U*** befaßtWenn die Beschwerde (zu 1) ganz einfach voraussetzt, daß die gesicherte Spur aus einem nur dem Täter zugänglich gewesenen Bereich stammt, setzt sie sich über die letzte Aussage des Zeugen Dr. H*** und die dadurch geschaffene Beweislage hinweg, welche sie, letztlich mit der wiederholten Behauptung, dieser Zeuge sei "wenig glaubwürdig" (S. 313, 323/X), in unzulässiger Weise bekämpft, um so die Grundlage für eine Verfahrensrüge zu gewinnen. Aber auch der Lokalaugenschein (zu 2) war angesichts der völlig eindeutigen Beweislage (siehe auch S. 184, 185, 191, 192/X) entbehrlich. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erweist sich, soweit sie abermals den Beweiswert des Fingerabdrucks auf dem Hartgeldeinsatz aufgreift und die Einstiegsmöglichkeit durch das Kellerfenster in Frage stellt, als verpönter Angriff auf die Beweiswürdigung. Der Senat hat sich auch mit der Aussage der Zeugin Isolde U*** befaßt
(S. 282/X), darin jedoch - im Gegensatz zur Beschwerde (S. 317/X) - in Übereinstimmung mit der Aktenlage (S. 145, 150/IX in Verbindung mit S. 239 unten/X) keine Bestätigung der Verantwortung des Angeklagten, in der Tatnacht des Diebstahls an Dr. H*** daheim gewesen zu sein, gefunden. Nach den Urteilsannahmen hat der Angeklagte nach dem Einsteigen in das Haus des Dr. H*** die Wohnung durchsucht und im Schreibtisch hinter Briefpapier und Heften den Schlüssel zum Tresor und mehrere Schmuckkassetten gefunden (S. 260/X). Wenn der Beschwerdeführer vermeint, daß der Diebstahl nur unter Ausnützung von Ortskenntnissen möglich sein konnte und, in Unterstellung, daß er über solche nicht verfügte, seine Täterschaft ausschließen will, liegt dem wieder nur ein die Konstatierung, daß der Angeklagte die Wohnung durchsuchte, ignorierender Angriff auf die Tatsachenwürdigung zugrunde.
Der Angeklagte hat sich, was nicht übersehen werden darf, zum Faktum H*** einer Hehlerei ausdrücklich schuldig bekannt (S. 22, 263 oben; auch S. 56/X) und diesbezüglich (durch seinen Verteidiger) ein mildes Urteil beantragt (S. 241/X). Das aber setzt voraus, daß die Beute aus dem Diebstahl zum Nachteil des Dr. H*** eingestandenermaßen Gegenstand seines deliktischen Verhaltens war. Soweit die Beschwerde den Versuch unternimmt, die Herkunft jener Gegenstände, auf die sich das Schuldbekenntnis des Angeklagten bezieht, aus dem Diebstahl zum Nachteil des Dr. H*** zu bezweifeln, geht sie an der nicht zuletzt durch dieses Geständnis des Angeklagten gekennzeichneten Beweislage vorbei. Der Senat hat auch zum Umfang der Diebsbeute aktengetreue Erörterungen angestellt (S. 279 f./X) und dazu auch die Ungereimtheit betreffend die Betragsangaben in der Zeugenaussage O*** gewürdigt (S. 280/X). Der neuerliche Angriff auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. H*** (S. 323/X) muß auch hier versagen. Daß ein Informationsaustausch zwischen den Häftlingen H*** und O*** möglich war, ist aktenkundig (S. 9/III, S. 280/X).
Ausführlich hat sich das Gericht auch mit der Person des "Jonny B***" befaßt (S. 263 ff.) und ist zur Überzeugung gelangt, daß es diesen nicht gibt (S. 269/X). Jedenfalls aber schließt der Schöffensenat, sollte es ihn dennoch geben, dessen oder eines anderen Mittelsmanns "Dazwischentreten" (gemeint eine bloße Nachtäterschaft des Angeklagten nach einer Vortäterschaft der Genannten) im Fall "Dr. H***" aus (S. 272/X). In diesem Zusammenhang blieben auch die Aussage des Zeugen Walter P*** (S. 220 ff./X; siehe auch S. 232, 233) und die Person des Franz T*** nicht ungewürdigt (S. 283, 284/X). Daß "Jonny" (B***) dem Angeklagten schon am 20. August 1983 Zahngold gezeigt hat, schließt das Gericht, der Beschwerde zuwider, nicht nur mit dem Hinweis auf die Tatzeit (22. August 1983) aus (siehe S. 273, 2. und 3. Absatz/X). Daß der Angeklagte selbst der Dieb war, leitete der Senat daraus ab, daß er bereits am 22. August 1983 um 8 Uhr früh, also noch am Tag der Tat, mit (Teilen) der Beute bei Leopold O*** in Marchtrenk war. Wenn der Angeklagte den Welser Juwelier Rudolf K*** auch erst am 23. August 1983 kennengelernt hat (S. 275/X), so hatte sich O*** doch schon am 22. August 1983 zwecks Verkaufs von Geldmünzen mit ihm in Verbindung gesetzt (S. 261, 274/X). Wenn das Gericht aus diesem zeitlichen Zusammenhang des Diebstahls und der Verfügung des Angeklagten über die Beute folgerte, daß dieser selbst der Dieb und nicht bloß (wie er einbekannte) der Hehler war, dann ist das eine in der Lebenserfahrung wurzelnde Konklusion, die als solche unbekämpfbar ist. In welcher Verpackung die Diebsbeute jeweils weitergereicht wurde und wie Teile von ihr schließlich in die Hände jener Personen gekommen sind, bei welchen sie von dem Bestohlenen als sein Eigentum agnosziert wurden, konnte bei dieser Sachlage als nicht entscheidungswesentlich unerörtert bleiben. Gleiches gilt von ursprünglich gegen einen Unbekannten gerichteten Verdachtsgründen, die in weiterer Folge nicht erhärtet und mit dem konkreten Tatverdacht gegen H*** bedeutungslos wurden. Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls (1) richtet, war sie daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Ausführlich hat sich das Gericht auch mit der Person des "Jonny B***" befaßt (S. 263 ff.) und ist zur Überzeugung gelangt, daß es diesen nicht gibt (S. 269/X). Jedenfalls aber schließt der Schöffensenat, sollte es ihn dennoch geben, dessen oder eines anderen Mittelsmanns "Dazwischentreten" (gemeint eine bloße Nachtäterschaft des Angeklagten nach einer Vortäterschaft der Genannten) im Fall "Dr. H***" aus (S. 272/X). In diesem Zusammenhang blieben auch die Aussage des Zeugen Walter P*** (S. 220 ff./X; siehe auch S. 232, 233) und die Person des Franz T*** nicht ungewürdigt (S. 283, 284/X). Daß "Jonny" (B***) dem Angeklagten schon am 20. August 1983 Zahngold gezeigt hat, schließt das Gericht, der Beschwerde zuwider, nicht nur mit dem Hinweis auf die Tatzeit (22. August 1983) aus (siehe S. 273, 2. und 3. Absatz/X). Daß der Angeklagte selbst der Dieb war, leitete der Senat daraus ab, daß er bereits am 22. August 1983 um 8 Uhr früh, also noch am Tag der Tat, mit (Teilen) der Beute bei Leopold O*** in Marchtrenk war. Wenn der Angeklagte den Welser Juwelier Rudolf K*** auch erst am 23. August 1983 kennengelernt hat (S. 275/X), so hatte sich O*** doch schon am 22. August 1983 zwecks Verkaufs von Geldmünzen mit ihm in Verbindung gesetzt (S. 261, 274/X). Wenn das Gericht aus diesem zeitlichen Zusammenhang des Diebstahls und der Verfügung des Angeklagten über die Beute folgerte, daß dieser selbst der Dieb und nicht bloß (wie er einbekannte) der Hehler war, dann ist das eine in der Lebenserfahrung wurzelnde Konklusion, die als solche unbekämpfbar ist. In welcher Verpackung die Diebsbeute jeweils weitergereicht wurde und wie Teile von ihr schließlich in die Hände jener Personen gekommen sind, bei welchen sie von dem Bestohlenen als sein Eigentum agnosziert wurden, konnte bei dieser Sachlage als nicht entscheidungswesentlich unerörtert bleiben. Gleiches gilt von ursprünglich gegen einen Unbekannten gerichteten Verdachtsgründen, die in weiterer Folge nicht erhärtet und mit dem konkreten Tatverdacht gegen H*** bedeutungslos wurden. Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls (1) richtet, war sie daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zum Schuldspruch wegen Hehlerei (2):
Zur subjektiven Tatseite dieses Schuldspruchs stellte das Schöffengericht fest, daß der Angeklagte von unbekannten Personen Schmuck und Bruchgold kaufte, wobei er es ernstlich für möglich hielt, daß diese (Sachen) gestohlen waren und sich damit abfand; er "verkaufte das verhehlte Gut" - "Schmuck, Gold und Bruchgold im Betrage von mindestens 400.000 S" - "an Leopold O*** weiter" (S. 258/X). Aus der Erklärung des "Jonny", daß er über Schmuckgeschäfte am Parkplatz vor dem 'LIDO' nicht sprechen könne, habe der Angeklagte schließen müssen, daß die von ihm erworbene Ware nicht reeller Herkunft sein könne (S. 271/X). Daß die den Gegenstand des Schuldspruchs wegen der Hehlerei bildenden Sachen objektiv tatsächlich aus einem Verbrechen gegen fremdes Vermögen stammen, wird im Urteil weder festgestellt noch begründet. Lediglich in dessen Spruch werden die verba legalia: "Sachen, die ein anderer durch ein Verbrechen gegen fremdes Vermögen erlangt hat" zitiert (S. 249/X). Der Schöffensenat hält es bemerkenswerter Weise (allerdings in Begründung des Teilfreispruchs !) sogar für nicht möglich, festzustellen, aus welchen Einbrüchen der Angeklagte Diebsbeute erworben habe, weil ein Großteil der vom Angeklagten an O*** veräußerten Schmuckstücke eingeschmolzen worden sei, weshalb es auch nicht möglich gewesen sei, den Angeklagten hinsichtlich jener Fakten, bei denen Schmuckstücke sichergestellt wurden, des Verbrechens der Hehlerei schuldig zu sprechen (S. 288, 289/X). Fehlt aber eine Vortat (hier also der Diebstahl), so kann eine Hehlerei nicht einmal versucht (§ 15 Abs. 3 StGB.; zuletzt Fuchs in ÖJZ. 1986 S. 258, 260 f.), geschweige denn vollendet werden (13 Os 146/78).Zur subjektiven Tatseite dieses Schuldspruchs stellte das Schöffengericht fest, daß der Angeklagte von unbekannten Personen Schmuck und Bruchgold kaufte, wobei er es ernstlich für möglich hielt, daß diese (Sachen) gestohlen waren und sich damit abfand; er "verkaufte das verhehlte Gut" - "Schmuck, Gold und Bruchgold im Betrage von mindestens 400.000 S" - "an Leopold O*** weiter" (S. 258/X). Aus der Erklärung des "Jonny", daß er über Schmuckgeschäfte am Parkplatz vor dem 'LIDO' nicht sprechen könne, habe der Angeklagte schließen müssen, daß die von ihm erworbene Ware nicht reeller Herkunft sein könne (S. 271/X). Daß die den Gegenstand des Schuldspruchs wegen der Hehlerei bildenden Sachen objektiv tatsächlich aus einem Verbrechen gegen fremdes Vermögen stammen, wird im Urteil weder festgestellt noch begründet. Lediglich in dessen Spruch werden die verba legalia: "Sachen, die ein anderer durch ein Verbrechen gegen fremdes Vermögen erlangt hat" zitiert (S. 249/X). Der Schöffensenat hält es bemerkenswerter Weise (allerdings in Begründung des Teilfreispruchs !) sogar für nicht möglich, festzustellen, aus welchen Einbrüchen der Angeklagte Diebsbeute erworben habe, weil ein Großteil der vom Angeklagten an O*** veräußerten Schmuckstücke eingeschmolzen worden sei, weshalb es auch nicht möglich gewesen sei, den Angeklagten hinsichtlich jener Fakten, bei denen Schmuckstücke sichergestellt wurden, des Verbrechens der Hehlerei schuldig zu sprechen (S. 288, 289/X). Fehlt aber eine Vortat (hier also der Diebstahl), so kann eine Hehlerei nicht einmal versucht (Paragraph 15, Absatz 3, StGB.; zuletzt Fuchs in ÖJZ. 1986 S. 258, 260 f.), geschweige denn vollendet werden (13 Os 146/78).
Der diesen Feststellungs- (Z. 9 lit. a) und Begründungsmangel (Z. 5) relevierenden Beschwerde (S. 316, 325/X) war daher, primär in Stattgebung der Rechtsrüge, insoweit ein Erfolg beschieden, der Schuldspruch wegen Hehlerei (2) und damit der Strafausspruch gleichfalls bereits in nichtöffentlicher Beratung aufzuheben (§ 285 e StPO.) und in diesem Umfang eine Verfahrenserneuerung anzuordnen.Der diesen Feststellungs- (Ziffer 9, Litera a,) und Begründungsmangel (Ziffer 5,) relevierenden Beschwerde (S. 316, 325/X) war daher, primär in Stattgebung der Rechtsrüge, insoweit ein Erfolg beschieden, der Schuldspruch wegen Hehlerei (2) und damit der Strafausspruch gleichfalls bereits in nichtöffentlicher Beratung aufzuheben (Paragraph 285, e StPO.) und in diesem Umfang eine Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte hierauf zu verweisen.