Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen des § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 StPO, der jedoch Berechtigung nicht zukommt. In der vorweg zu behandelnden Mängelrüge wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit der Urteilsbegründung vor, weil es davon ausgehe, daß die Aussagen der beiden Zeugen Rudolf B und Herbert C im wesentlichen durch die Zeugen Rupert E und Sebastian F bestätigt worden seien. Tatsächlich habe aber der Zeuge F ausgesagt, nicht gesehen zu haben, daß B angefahren worden sei, sondern daß er (Zeuge) eher den Eindruck gehabt habe, der Beamte sei hingefallen.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO, der jedoch Berechtigung nicht zukommt. In der vorweg zu behandelnden Mängelrüge wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit der Urteilsbegründung vor, weil es davon ausgehe, daß die Aussagen der beiden Zeugen Rudolf B und Herbert C im wesentlichen durch die Zeugen Rupert E und Sebastian F bestätigt worden seien. Tatsächlich habe aber der Zeuge F ausgesagt, nicht gesehen zu haben, daß B angefahren worden sei, sondern daß er (Zeuge) eher den Eindruck gehabt habe, der Beamte sei hingefallen.
Auch habe der Zeuge E die Möglichkeit nicht ausschließen können, daß B nur gestolpert ist.
Die Mängelrüge ist nicht begründet.
Das Erstgericht hat, vornehmlich gestützt auf die Aussagen der von ihm als glaubwürdig angesehenen Zeugen B und C die oben wiedergegebenen Feststellungen getroffen. Demnach ist der Angeklagte zweimal mit seinem Fahrzeug auf den erstgenannten Gendarmen zugefahren und hat ihn beim ersten Angriff leicht verletzt. Der gegenteiligen, zudem wechselnden Verantwortung des Angeklagten versagte es mit ausführlicher und unbedenklicher Begründung den Glauben.
Das Gericht hat sich in seiner Urteilsbegründung eingehend und aktengetreu auch mit den Aussagen der beiden Zeugen E und F auseinandergesetzt, insbesondere damit, daß diese beiden Zeugen die Ursache des Sturzes des Gendarmen B wegen der Entfernung und weil ihnen die Sicht durch die Fahrzeuge teilweise verstellt war, nicht unmittelbar beobachten konnten (S 117).
Darin allein aber ist ein Widerspruch zwischen den Aussagen dieser Zeugen und den Deponierungen der beiden Gendarmeriebeamten, die unmittelbare Tatzeugen waren, nicht zu erblicken, zumal die Bekundungen der Zeugen E und F nicht geeignet sind, auszuschließen, daß Rudolf B vom Fahrzeug des Angeklagten angefahren wurde. Eine Widersprüchlichkeit oder Unvollständigkeit der Urteilsbegründung liegt nicht vor. Das Urteil ist somit nicht mit den behaupteten Begründungsmängeln behaftet, der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht gegeben.Darin allein aber ist ein Widerspruch zwischen den Aussagen dieser Zeugen und den Deponierungen der beiden Gendarmeriebeamten, die unmittelbare Tatzeugen waren, nicht zu erblicken, zumal die Bekundungen der Zeugen E und F nicht geeignet sind, auszuschließen, daß Rudolf B vom Fahrzeug des Angeklagten angefahren wurde. Eine Widersprüchlichkeit oder Unvollständigkeit der Urteilsbegründung liegt nicht vor. Das Urteil ist somit nicht mit den behaupteten Begründungsmängeln behaftet, der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht gegeben.
Mit der Verfahrensrüge wendet sich der Angeklagte gegen die Abweisung seines Beweisantrages auf Durchführung eines Ortsaugenscheins zum Beweise dafür, daß er nicht auf B zugefahren sei und diesen nicht verletzt habe (Seite 108).
Das Schöffengericht wies diesen Antrag mit der Begründung im Zwischenerkenntnis ab, daß durch einen Ortsaugenschein nur das Umkehrmanöver des Angeklagten vor dem geschlossenen Bahnschranken geklärt werden könne - das jedoch unbestritten geblieben sei -, nicht jedoch die Stelle an der die Verletzung des Gendarmen durch das Fahrzeug des Angeklagten erfolgt ist (Seite 109). In der Urteilsbegründung wiederholte das Erstgericht, daß aus der Durchführung eines Ortsaugenscheines keine zusätzlichen Momente (gemeint: für die Wahrheitsfindung) erwartet werden könnten und fügte bei, daß die Örtlichkeiten selbst durch die vorliegenden Lichtbilder und eine von der Gendarmerie angefertigte Skizze hinlänglich klar seien und der Sachverhalt ausreichend beurteilt werden könne. Auch stünden die wesentlichen Umstände bereits durch die Vernehmung der Zeugen fest (Seite 120).
Dementgegen vermeint der Beschwerdeführer, durch die Abhaltung eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung und neuerlicher Einvernahme sämtlicher Zeugen hätte erwiesen werden können, daß sich B beim ersten Angriff selbst verletzt habe und ohne sein (des Angeklagten) Zutun zu Sturz gekommen sei; in Ansehung des zweiten Angriffs hätte sich ergeben, daß er (Beschwerdeführer) so weit von B entfernt vorbeigefahren sei, daß dieser gar nicht hätte überfahren werden können.
Die Verfahrensrüge erweist sich schon deshalb als verfehlt, weil bei der gegebenen Sachlage das allein angebotene Beweismittel des Ortsaugenscheins zur Widerlegung der den Angeklagten belastenden Zeugenaussagen nicht geeignet sein kann. Eine Vernehmung von Zeugen an Ort und Stelle aber hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nach dem Inhalt des ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungs-Protokolls nicht begehrt; in dieser Richtung konnte daher auch keine ihn benachteiligende Entscheidung des Erstgerichtes ergehen und es fehlt insoweit sogar die formelle Legitimation zur Geltendmachung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes.
Bei der gegebenen Sachlage sind somit durch die Abweisung dieses Beweisantrages die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt worden.
Die offenbar unbegründete, nur auf die Z 4 und 5Die offenbar unbegründete, nur auf die Ziffer 4 und 5
des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2
StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. über die von ihm und von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. über die von ihm und von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).