Nicht stichhältig ist die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht "habe keinen tauglichen Beweis" dafür, wie hoch der Preisunterschied zwischen Prädikats- und Normalwein tatsächlich gewesen sei; konnte es doch die bekämpfte Feststellung, daß Normalwein zur Tatzeit nur um 3 bis 4 S billiger war, sodaß der Beschwerdeführer durch die Erzielung eines Preises von 4 S pro Liter (für das Zertifikat) die gesamte Preisdifferenz zwischen Normal- und Prädikatswein ausgeschöpft hat (UAS 10), sehr wohl auf die Angaben des Zeugen Dipl.Ing. N*** vor der Gendarmerie (S 35 iVm S 25) stützen, die (neben anderen Verfahrensergebnissen) der Konstatierung des Urteilssachverhalts zugrunde liegen (UAS 3). Der Einwand, das Gericht könne eine derartige Feststellung aus eigenem Wissen nicht treffen, sondern bedürfe hiezu eines Sachverständigenbeweises oder zumindest einer Anfrage bei der zuständigen Bezirksbauernkammer, ist demnach zum Teil unaktuell und im übrigen verfehlt. Gleiches gilt für die Konstatierung, daß in der Schein-Rechnung der Firma Brüder G*** über den (damit vorgetäuschten) Einkauf vonNicht stichhältig ist die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht "habe keinen tauglichen Beweis" dafür, wie hoch der Preisunterschied zwischen Prädikats- und Normalwein tatsächlich gewesen sei; konnte es doch die bekämpfte Feststellung, daß Normalwein zur Tatzeit nur um 3 bis 4 S billiger war, sodaß der Beschwerdeführer durch die Erzielung eines Preises von 4 S pro Liter (für das Zertifikat) die gesamte Preisdifferenz zwischen Normal- und Prädikatswein ausgeschöpft hat (UAS 10), sehr wohl auf die Angaben des Zeugen Dipl.Ing. N*** vor der Gendarmerie (S 35 in Verbindung mit S 25) stützen, die (neben anderen Verfahrensergebnissen) der Konstatierung des Urteilssachverhalts zugrunde liegen (UAS 3). Der Einwand, das Gericht könne eine derartige Feststellung aus eigenem Wissen nicht treffen, sondern bedürfe hiezu eines Sachverständigenbeweises oder zumindest einer Anfrage bei der zuständigen Bezirksbauernkammer, ist demnach zum Teil unaktuell und im übrigen verfehlt. Gleiches gilt für die Konstatierung, daß in der Schein-Rechnung der Firma Brüder G*** über den (damit vorgetäuschten) Einkauf von
11.520 Liter Prädikatswein vom Angeklagten um 121.260 S (S 17) die damals üblich gewesenen Preise für Spätlese und Auslese aufscheinen (UAS 8): auch diese Feststellung findet - abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme aufzuzeigen vermag, daß aus irgendwelchen Gründen niedrigere Preise als die tatsächlichen Durchschnittspreise für Prädikatswein zur Tatzeit eingesetzt worden sein könnten - in den bereits zitierten Angaben des genannten Zeugen vollauf Deckung.
In der allgemeinen Erklärung des Angeklagten bei seiner ersten Vernehmung durch die Gendarmerie hinwieder, er "habe angenommen, daß die Firmen, die die Prädikatspapiere gekauft haben, diese benötigten, um Papiere für nicht reell hergestellten Wein zu erlangen" (S 9) - gegen deren tatsächliche Abgabe mit diesem Sinngehalt der Oberste Gerichtshof trotz der zum Teil widersprüchlichen Ausfüllung des betreffenden (internen) Niederschrift-Formulars (S 7/9) auf Grund seiner unmittelbar nachher abgelegten Zeugenaussage und späteren Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter (S 13, 13/15, 52) sowie seiner Angaben in der Hauptverhandlung (S 87) in Verbindung mit der ausführlichen, weder den Denkgesetzen noch allgemeiner Lebenserfahrung zuwiderlaufenden Würdigung, die das Schöffengericht den zitierten Verfahrensergebnissen zuteil werden ließ, und im Zusammenhang mit dem ausdrücklich dahingehenden Zugeständnis in der Rechtsmittelschrift (S 117) nach einer auf Antrag des Generalprokurators vorgenommenen Prüfung im Sinn des § 362 Abs. 1 StPO keine erheblichen Bedenken hegt -, kann nach Lage des Falles durchaus eine Bestätigung dafür erblickt werden, daß sich sein bedingter Vorsatz in Ansehung des mit dem Zertifikat gedeckten Produktes nicht bloß auf das Fehlen der "Formalerfordernisse (Melde- und Wägepflicht)" für dessen Bezeichnung als Prädikatswein, sondern darüber hinaus auch auf dessen "materiell"-qualitative Wertlosigkeit erstreckte.In der allgemeinen Erklärung des Angeklagten bei seiner ersten Vernehmung durch die Gendarmerie hinwieder, er "habe angenommen, daß die Firmen, die die Prädikatspapiere gekauft haben, diese benötigten, um Papiere für nicht reell hergestellten Wein zu erlangen" (S 9) - gegen deren tatsächliche Abgabe mit diesem Sinngehalt der Oberste Gerichtshof trotz der zum Teil widersprüchlichen Ausfüllung des betreffenden (internen) Niederschrift-Formulars (S 7/9) auf Grund seiner unmittelbar nachher abgelegten Zeugenaussage und späteren Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter (S 13, 13/15, 52) sowie seiner Angaben in der Hauptverhandlung (S 87) in Verbindung mit der ausführlichen, weder den Denkgesetzen noch allgemeiner Lebenserfahrung zuwiderlaufenden Würdigung, die das Schöffengericht den zitierten Verfahrensergebnissen zuteil werden ließ, und im Zusammenhang mit dem ausdrücklich dahingehenden Zugeständnis in der Rechtsmittelschrift (S 117) nach einer auf Antrag des Generalprokurators vorgenommenen Prüfung im Sinn des Paragraph 362, Absatz eins, StPO keine erheblichen Bedenken hegt -, kann nach Lage des Falles durchaus eine Bestätigung dafür erblickt werden, daß sich sein bedingter Vorsatz in Ansehung des mit dem Zertifikat gedeckten Produktes nicht bloß auf das Fehlen der "Formalerfordernisse (Melde- und Wägepflicht)" für dessen Bezeichnung als Prädikatswein, sondern darüber hinaus auch auf dessen "materiell"-qualitative Wertlosigkeit erstreckte.
Aus der bei einer isolierten Betrachtung allein gewiß anzunehmenden Mehrdeutigkeit der Wendung "nicht reell hergestellter Wein" jedoch kann ein Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) nicht abgeleitet werden, weil das Erstgericht bei deren Gebrauch im vorliegenden Fall nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe unmißverständlich darauf abstellte, daß der Beschwerdeführer, sich damit abfindend, jedenfalls eine solche (ihm konkret nicht näher zur Kenntnis gelangte) Bearbeitung des angekauften Prädikatsweines ernstlich für möglich hielt, die nach seinem Fachwissen im Hinblick auf dessen (aus dem Zertifikats-Bedarf erhellende) beträchtliche Veränderung und auf das ihretwegen (zum Vortäuschen einer Prädikatsqualität) erforderliche Versetzen der Mischung mit nach dem Weingesetz verbotenen Zusätzen zu einer das Fehlen eines verkehrswertbegründenden Konsumenteninteresses (vgl. RZ 1987/10, 11 Os 26/87 ua) bewirkenden Konsistenz des Endproduktes und - zwar nicht schon auf Grund von dessen (mit der Verfälschung einhergehender) Verkehrsunfähigkeit (§§ 42, 44 Abs. 1 lit. e WeinG 1961) an sich, wohl aber - damit zu dessen wirtschaftlicher Wertlosigkeit führen mußte.Aus der bei einer isolierten Betrachtung allein gewiß anzunehmenden Mehrdeutigkeit der Wendung "nicht reell hergestellter Wein" jedoch kann ein Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 5,) nicht abgeleitet werden, weil das Erstgericht bei deren Gebrauch im vorliegenden Fall nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe unmißverständlich darauf abstellte, daß der Beschwerdeführer, sich damit abfindend, jedenfalls eine solche (ihm konkret nicht näher zur Kenntnis gelangte) Bearbeitung des angekauften Prädikatsweines ernstlich für möglich hielt, die nach seinem Fachwissen im Hinblick auf dessen (aus dem Zertifikats-Bedarf erhellende) beträchtliche Veränderung und auf das ihretwegen (zum Vortäuschen einer Prädikatsqualität) erforderliche Versetzen der Mischung mit nach dem Weingesetz verbotenen Zusätzen zu einer das Fehlen eines verkehrswertbegründenden Konsumenteninteresses vergleiche RZ 1987/10, 11 Os 26/87 ua) bewirkenden Konsistenz des Endproduktes und - zwar nicht schon auf Grund von dessen (mit der Verfälschung einhergehender) Verkehrsunfähigkeit (Paragraphen 42, 44, Absatz eins, Litera e, WeinG 1961) an sich, wohl aber - damit zu dessen wirtschaftlicher Wertlosigkeit führen mußte.
Keine entscheidende Tatsache schließlich betrifft die zudem bekämpfte Feststellung, daß ein durch Zertifikate nicht gedeckter Überbestand an "echten Prädikatsweinen" bei Weinhauern und -händlern objektiv nur äußerst selten und in sehr geringen Mengen vorkam (UAS 10); denn nicht darauf stützte das Schöffengericht die Annahme eines Tatbeitrags zum schweren Betrug (§§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs. 3 StGB) durch den Angeklagten auf der subjektiven Tatseite, sondern auf die zuvor erörterte Argumentation betreffend die ihm unterstellten Überlegungen zu den Preisrelationen und deren Ergebnis in Verbindung mit seiner ersten Darstellung bei der Gendarmerie, wogegen es in objektiver Hinsicht ohnehin davon ausging, daß ein derartiger Überbestand gelegentlich vorgekommen sein möge (UAS 10). Demnach sei nur noch am Rande vermerkt, daß der Zeuge H*** sehr wohl Angaben über die Gepflogenheit der Behörde gemacht hat, allenfalls in das Kellerbuch Zertifikatswerbern ergänzend Einsicht zu nehmen (S 92), und daß der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die Möglichkeit einer Summierung von "Fehlmengen" an Zertifikaten für "echte Prädikatsweine" bei Händlern - bei dem er seinerseits den Summierungseffekt in Ansehung der sich aus dem gesamten Handel mit Zertifikaten ohne einen Verkauf der betreffenden Prädikatsweine ergebenden Mengen nicht zertifikatsgedeckter Produkte übergeht - nur im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigerweise gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung remonstriert.Keine entscheidende Tatsache schließlich betrifft die zudem bekämpfte Feststellung, daß ein durch Zertifikate nicht gedeckter Überbestand an "echten Prädikatsweinen" bei Weinhauern und -händlern objektiv nur äußerst selten und in sehr geringen Mengen vorkam (UAS 10); denn nicht darauf stützte das Schöffengericht die Annahme eines Tatbeitrags zum schweren Betrug (Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz 3, StGB) durch den Angeklagten auf der subjektiven Tatseite, sondern auf die zuvor erörterte Argumentation betreffend die ihm unterstellten Überlegungen zu den Preisrelationen und deren Ergebnis in Verbindung mit seiner ersten Darstellung bei der Gendarmerie, wogegen es in objektiver Hinsicht ohnehin davon ausging, daß ein derartiger Überbestand gelegentlich vorgekommen sein möge (UAS 10). Demnach sei nur noch am Rande vermerkt, daß der Zeuge H*** sehr wohl Angaben über die Gepflogenheit der Behörde gemacht hat, allenfalls in das Kellerbuch Zertifikatswerbern ergänzend Einsicht zu nehmen (S 92), und daß der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die Möglichkeit einer Summierung von "Fehlmengen" an Zertifikaten für "echte Prädikatsweine" bei Händlern - bei dem er seinerseits den Summierungseffekt in Ansehung der sich aus dem gesamten Handel mit Zertifikaten ohne einen Verkauf der betreffenden Prädikatsweine ergebenden Mengen nicht zertifikatsgedeckter Produkte übergeht - nur im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigerweise gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung remonstriert.
Die teils offenbar unbegründete (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils nicht der Prozeßordnung entsprechend ausgeführte (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).Die teils offenbar unbegründete (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils nicht der Prozeßordnung entsprechend ausgeführte (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).