Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderem) Erich S*** (zu A.I.1.-5. und II. des Spruchs) des (in insgesamt sechs Fällen begangenen) Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch (mit einem Gesamtwert der gestohlenen Sachen von rund 75.000 S) nach ÖÖ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 bis 3 sowie Ö 15 StGB und der Vergehen der Hehlerei nach Ö 164 Abs. 1 Z 2 StGB (Pkt B.III.), der Veruntreuung (eines Radio-Recorders im Wert von 800 S) nach Ö 133 Abs. 1 StGB (Pkt C.), der schweren Sachbeschädigung nach ÖÖ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB (Pkt D.), der Kßrperverletzung nach Ö 83 Abs. 1 StGB (Pkt I.) sowie (zu J.) nach Ö 36 Abs. 1 lit a WaffG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderem) Erich S*** (zu A.I.1.-5. und römisch zwei. des Spruchs) des (in insgesamt sechs Fällen begangenen) Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch (mit einem Gesamtwert der gestohlenen Sachen von rund 75.000 S) nach ÖÖ 127 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins bis 3 sowie Ö 15 StGB und der Vergehen der Hehlerei nach Ö 164 Absatz eins, Ziffer 2, StGB (Pkt B.III.), der Veruntreuung (eines Radio-Recorders im Wert von 800 S) nach Ö 133 Absatz eins, StGB (Pkt C.), der schweren Sachbeschädigung nach ÖÖ 125, 126 Absatz eins, Ziffer 5, StGB (Pkt D.), der Kßrperverletzung nach Ö 83 Absatz eins, StGB (Pkt römisch eins.) sowie (zu J.) nach Ö 36 Absatz eins, Litera a, WaffG schuldig erkannt.
Als Hehlerei liegt ihm zur Last, gegen Ende August 1980 in Wien eine Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermßgen erlangt hatte, und zwar eine von Andreas S*** gestohlene und von Dieter E*** verhandelte Pistole, im Weg eines Tausches an sich gebracht zu haben (Faktum B.III.). Schwere Sachbeschädigung hat er zu verantworten, weil er im Oktober 1979 in Wien in einer ßffentlichen Telefonzelle, also an einer für ßffentliche Zwecke bestimmten Fernmeldeanlage, den Telefonhßrer vom Fernsprechkasten abzureißen versuchte, was ihm aber nicht gelang, wodurch er aber einen Schaden in der Hßhe von 350 S herbeiführte (Faktum D.).
Der auf Ö 281 Abs. 1 Z 9 lit a und 10 StPO gestützten, nur gegen die zuletzt bezeichneten Schuldsprüche gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Faktum B.III., bei deren Darstellung der Beschwerdeführer mit der Behauptung, das Erstgericht habe keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen, nicht vom tatsächlichen Inhalt der Entscheidungsgründe ausgeht, in denen zu den Fakten B.I.-III. das Wissen der jeweiligen Täter einer Hehlerei von der Herkunft der betreffenden Sachen mehrmals ausdrücklich konstatiert wird (US 24, 28); sein als Mängelrüge (Z 5) aufzufassender Hinweis darauf, daß im Urteil zur Beweiswürdigung auf seine bei der Polizei gemachten leugnenden Angaben verwiesen wurde, geht insoweit fehl, weil sich das Gericht in den Entscheidungsgründen diesbezüglich erkennbar auf die ihn belastenden Darstellungen von E*** und S*** (S 47, 59/I sowie 149/V) und auf sein uneingeschränktes (obgleich pauschales) Schuldbekenntnis in der Hauptverhandlung (S 109/V) berief (S 147/V), das sein Leugnen im Vorverfahren (S 377/II) als nicht mehr aktuell erscheinen ließ.Der auf Ö 281 Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO gestützten, nur gegen die zuletzt bezeichneten Schuldsprüche gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Faktum B.III., bei deren Darstellung der Beschwerdeführer mit der Behauptung, das Erstgericht habe keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen, nicht vom tatsächlichen Inhalt der Entscheidungsgründe ausgeht, in denen zu den Fakten B.I.-III. das Wissen der jeweiligen Täter einer Hehlerei von der Herkunft der betreffenden Sachen mehrmals ausdrücklich konstatiert wird (US 24, 28); sein als Mängelrüge (Ziffer 5,) aufzufassender Hinweis darauf, daß im Urteil zur Beweiswürdigung auf seine bei der Polizei gemachten leugnenden Angaben verwiesen wurde, geht insoweit fehl, weil sich das Gericht in den Entscheidungsgründen diesbezüglich erkennbar auf die ihn belastenden Darstellungen von E*** und S*** (S 47, 59/I sowie 149/V) und auf sein uneingeschränktes (obgleich pauschales) Schuldbekenntnis in der Hauptverhandlung (S 109/V) berief (S 147/V), das sein Leugnen im Vorverfahren (S 377/II) als nicht mehr aktuell erscheinen ließ.
Ebenso sind auch die gegen die Annahme der Qualifikation nach Ö 126 Abs. 1 Z 5 StGB erhobenen Beschwerdeeinwände (Z 10) zum Faktum D. nicht stichhältig: nicht der wirkliche Eintritt einer Funktionsstßrung bei einer der dort bezeichneten Anlagen (Einrichtungen oder Sachen) als Folge der inkriminierten Beschädigung ist hiezu erforderlich, sondern bloß eine abstrakte Eignung des Schadens, die Betriebssicherheit als solche zu beeinträchtigen (vgl ÖJZ-LSK 1978/364 ua; Leukauf-Steininger, StGB2, RN 25 zu Ö 126; Kienapfel BT II, RN 21 f. zu Ö 126). Daß die beim Versuch des Abreißens verursachte Beschädigung eines Verbindungskabels zwischen dem Fernsprechkasten und dem Telefonhßrer in einer ßffentlichen Telefonzelle in diesem Sinn an sich geeignet ist, dessen (solcherart besonders geschützte) Zweckbestimmung abstrakt zu gefährden - sodaß es sich dabei keineswegs nur um einen zweckindifferenten Schaden handelt - kann aber füglich nicht bezweifelt werden. Dementsprechend ist es für den objektiven Tatbestand ohne Belang, ob die vom Angeklagten beschädigte Telefonanlage allenfalls gerade zur Tatzeit vorübergehend gestßrt war und ob die Beschädigung des Kabels durch ihn in concreto tatsächlich zu einer Funktionsstßrung geführt hat oder nicht. Auf der subjektiven Tatseite hinwieder genügt es, daß sich der Vorsatz des Täters auch auf jene Umstände erstreckt, welche objektiv die zuvor erßrterte abstrakte Gefährdung (der Betriebssicherheit) ausmachen: gerade das aber hat das Schßffengericht mit der Konstatierung, daß der Beschwerdeführer den Telefonhßrer aus Zorn gewaltsam abzureißen versuchte (US 25), ohnehin als erwiesen angenommen, daß er der Meinung war, die Anlage funktioniere infolge einer äStßrungä bloß im Augenblick - also nur vorübergehend - nicht, ändert daran nach dem Obengesagten nichts.Ebenso sind auch die gegen die Annahme der Qualifikation nach Ö 126 Absatz eins, Ziffer 5, StGB erhobenen Beschwerdeeinwände (Ziffer 10,) zum Faktum D. nicht stichhältig: nicht der wirkliche Eintritt einer Funktionsstßrung bei einer der dort bezeichneten Anlagen (Einrichtungen oder Sachen) als Folge der inkriminierten Beschädigung ist hiezu erforderlich, sondern bloß eine abstrakte Eignung des Schadens, die Betriebssicherheit als solche zu beeinträchtigen vergleiche ÖJZ-LSK 1978/364 ua; Leukauf-Steininger, StGB2, RN 25 zu Ö 126; Kienapfel BT römisch zwei, RN 21 f. zu Ö 126). Daß die beim Versuch des Abreißens verursachte Beschädigung eines Verbindungskabels zwischen dem Fernsprechkasten und dem Telefonhßrer in einer ßffentlichen Telefonzelle in diesem Sinn an sich geeignet ist, dessen (solcherart besonders geschützte) Zweckbestimmung abstrakt zu gefährden - sodaß es sich dabei keineswegs nur um einen zweckindifferenten Schaden handelt - kann aber füglich nicht bezweifelt werden. Dementsprechend ist es für den objektiven Tatbestand ohne Belang, ob die vom Angeklagten beschädigte Telefonanlage allenfalls gerade zur Tatzeit vorübergehend gestßrt war und ob die Beschädigung des Kabels durch ihn in concreto tatsächlich zu einer Funktionsstßrung geführt hat oder nicht. Auf der subjektiven Tatseite hinwieder genügt es, daß sich der Vorsatz des Täters auch auf jene Umstände erstreckt, welche objektiv die zuvor erßrterte abstrakte Gefährdung (der Betriebssicherheit) ausmachen: gerade das aber hat das Schßffengericht mit der Konstatierung, daß der Beschwerdeführer den Telefonhßrer aus Zorn gewaltsam abzureißen versuchte (US 25), ohnehin als erwiesen angenommen, daß er der Meinung war, die Anlage funktioniere infolge einer äStßrungä bloß im Augenblick - also nur vorübergehend - nicht, ändert daran nach dem Obengesagten nichts.