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Rechtssatz RS0093498

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093498

Entscheidungsdatum

18.01.2017

Rechtssatz

Für die Qualifikation des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB ist der wirkliche Eintritt einer Funktionsstörung bei einer der dort bezeichneten Anlagen (Einrichtungen oder Sachen) nicht erforderlich, es genügt die abstrakte Eignung des Schadens, die Betriebssicherheit als solche zu beeinträchtigen (letzteres kann bei der Beschädigung des Verbindungskabels zwischen Telefonhörer und Fernsprechkasten in einer öffentlichen Telefonzelle füglich nicht bezweifelt werden).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0093498

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Dokumentnummer

JJR_19830118_OGH0002_0100OS00184_8200000_001