Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Julien G*****:
Dieser bekämpft den ihn betreffenden Schuldspruch mit einer auf die Gründe der Z 5, 5a, 10 und 10a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht den bedingten Verletzungsvorsatz (US 13) in Form eines billigenden Inkaufnehmens der Verletzungsfolge aus der geständigen Verantwortung des Angeklagten und aus der Tathandlung selbst abgeleitet (US 15). Dem grundsätzlich zutreffenden Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall), der Angeklagte G***** habe zu keinem Zeitpunkt geäußert, ihm sei bewusst gewesen, dass man durch einen Faustschlag jemanden verletzen könne, gebricht es demnach schon deshalb an Relevanz, weil die Wissenskomponente des Vorsatzes (§ 5 Abs 1 StGB) in der Konstatierung „billigend in Kauf genommen" denknotwendig enthalten ist (RIS-Justiz RS0089250), die logisch und empirisch einwandfrei (allein) aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet wurde (US 15). Denn der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452). Ebenfalls keine entscheidende, also die Schuld- oder Subsumtionsfrage beeinflussende und nur solcherart erörterungsbedürftige Tatsache betreffen die vom Angeklagten behauptete, infolge vorangegangen Bruchs eines Mittelhandknochens bloß leichte Schlagführung (S 8 in ON 34) und das Vorliegen einer „Bagatellverletzung" in Form einer Kieferprellung, welche mit keiner Berufsunfähigkeit und auch mit keiner mehr als drei Tage dauernden Gesundheitsschädigung verbunden war.Dieser bekämpft den ihn betreffenden Schuldspruch mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a, 10 und 10 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht den bedingten Verletzungsvorsatz (US 13) in Form eines billigenden Inkaufnehmens der Verletzungsfolge aus der geständigen Verantwortung des Angeklagten und aus der Tathandlung selbst abgeleitet (US 15). Dem grundsätzlich zutreffenden Einwand der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall), der Angeklagte G***** habe zu keinem Zeitpunkt geäußert, ihm sei bewusst gewesen, dass man durch einen Faustschlag jemanden verletzen könne, gebricht es demnach schon deshalb an Relevanz, weil die Wissenskomponente des Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) in der Konstatierung „billigend in Kauf genommen" denknotwendig enthalten ist (RIS-Justiz RS0089250), die logisch und empirisch einwandfrei (allein) aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet wurde (US 15). Denn der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452). Ebenfalls keine entscheidende, also die Schuld- oder Subsumtionsfrage beeinflussende und nur solcherart erörterungsbedürftige Tatsache betreffen die vom Angeklagten behauptete, infolge vorangegangen Bruchs eines Mittelhandknochens bloß leichte Schlagführung (S 8 in ON 34) und das Vorliegen einer „Bagatellverletzung" in Form einer Kieferprellung, welche mit keiner Berufsunfähigkeit und auch mit keiner mehr als drei Tage dauernden Gesundheitsschädigung verbunden war.
Mit der Bezugnahme auf die Verantwortung des Angeklagten, er habe aufgrund eines zuvor erlittenen Mittelhandknochenbruchs nur leicht zuschlagen können, und die Angaben des Zeugen Manuel W***** über den Grad der Verletzungsfolgen (keine Arbeitsunfähigkeit, bloß leichte Schmerzen) vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.Mit der Bezugnahme auf die Verantwortung des Angeklagten, er habe aufgrund eines zuvor erlittenen Mittelhandknochenbruchs nur leicht zuschlagen können, und die Angaben des Zeugen Manuel W***** über den Grad der Verletzungsfolgen (keine Arbeitsunfähigkeit, bloß leichte Schmerzen) vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
Die eine Verurteilung nach § 83 Abs 2 StGB anstrebende Substumtionsrüge (Z 10) vernachlässigt einerseits den festgestellten Verletzungsvorsatz und vermag andererseits keine auf eine solche Beurteilung hinweisenden Beweisergebnisse aufzuzeigen. Sie verfehlt solcherart die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht. Weshalb die Tat trotz der konstatierten Kieferprellung des Tatopfers (US 13 zweiter Absatz) im Versuchsstadium verblieben sein sollte (der Sache nach Z 11 zweiter Fall), legt die Beschwerde nicht dar. Die Diversionsrüge (Z 10a) führt zwar die ihrer Ansicht nach für die Annahme nicht als schwer zu beurteilender Schuld sprechenden Argumente ins Treffen und behauptet - im Verfahren gegen Jugendliche jedoch nicht von Relevanz (§ 7 Abs 1 JGG) - das Fehlen generalpräventiver Bedenken angesichts der nicht als einschlägig zu beurteilenden Vorverurteilung. Sie legt jedoch nicht begründet dar, aufgrund welcher konkreten Umstände die neuerliche Delinquenz trotz bedingter Verurteilung wegen Vermögensdelikten und aufrechter Probezeit sowie eines Vorgehens der Staatsanwaltschaft gemäß § 203 StPO (iVm § 7 Abs 1 Z 3 JGG) - auch wegen nicht auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten (US 10, 17 f iVm S 11 in ON 37) - eine Bestrafung nicht geboten sein sollte, um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (vgl Schroll in WK2 § 198 Rz 38 f).Die eine Verurteilung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB anstrebende Substumtionsrüge (Ziffer 10,) vernachlässigt einerseits den festgestellten Verletzungsvorsatz und vermag andererseits keine auf eine solche Beurteilung hinweisenden Beweisergebnisse aufzuzeigen. Sie verfehlt solcherart die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht. Weshalb die Tat trotz der konstatierten Kieferprellung des Tatopfers (US 13 zweiter Absatz) im Versuchsstadium verblieben sein sollte (der Sache nach Ziffer 11, zweiter Fall), legt die Beschwerde nicht dar. Die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) führt zwar die ihrer Ansicht nach für die Annahme nicht als schwer zu beurteilender Schuld sprechenden Argumente ins Treffen und behauptet - im Verfahren gegen Jugendliche jedoch nicht von Relevanz (Paragraph 7, Absatz eins, JGG) - das Fehlen generalpräventiver Bedenken angesichts der nicht als einschlägig zu beurteilenden Vorverurteilung. Sie legt jedoch nicht begründet dar, aufgrund welcher konkreten Umstände die neuerliche Delinquenz trotz bedingter Verurteilung wegen Vermögensdelikten und aufrechter Probezeit sowie eines Vorgehens der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 203, StPO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, JGG) - auch wegen nicht auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten (US 10, 17 f in Verbindung mit S 11 in ON 37) - eine Bestrafung nicht geboten sein sollte, um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten vergleiche Schroll in WK2 Paragraph 198, Rz 38 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Berufung wegen Schuld waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 296 Abs 2 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen wegen Strafe und die implizierte Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde und die im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Berufung wegen Schuld waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 296, Absatz 2, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen wegen Strafe und die implizierte Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Aus Anlass dieser Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, dass der Schuldspruch A./1./ mit amtswegig aufzugreifender materieller Nichtigkeit behaftet ist (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).Aus Anlass dieser Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, dass der Schuldspruch A./1./ mit amtswegig aufzugreifender materieller Nichtigkeit behaftet ist (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
Eine nach § 126 Abs 1 Z 5 StGB qualifizierte Sachbeschädigung ist - neben der Herbeiführung einer auch kurzfristigen Funktionsunfähigkeit (RIS-Justiz RS0093058) - erst dann anzunehmen, wenn sie jedenfalls geeignet ist, die Betriebssicherheit der der öffentlichen Sicherheit gewidmeten Sache abstrakt zu gefährden (RIS-Justiz RS0093455, RS0093498; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II RN 20, Bertel in WK2 Rz 17 f, Fabrizy StGB9 Rz 5, jeweils zu § 126). Diese Voraussetzungen sind bei einer - wenngleich in ihrem Umfang und ihrer Intensität nicht festgestellten (US 10; vgl jedoch S 8, wonach nach einer Außenreinigung kein Sachschaden festgestellt werden konnte, sowie das Lichtbild Nr. 7, S 10, jeweils in ON 2) - durch einen bloß kurzfristig aufflammenden, mit Benzin getränkten Stoffrest verursachten Rußspur nicht anzunehmen, zumal eine solche die Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit eines Fahrzeugs zu beeinträchtigen nicht geeignet ist.Eine nach Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB qualifizierte Sachbeschädigung ist - neben der Herbeiführung einer auch kurzfristigen Funktionsunfähigkeit (RIS-Justiz RS0093058) - erst dann anzunehmen, wenn sie jedenfalls geeignet ist, die Betriebssicherheit der der öffentlichen Sicherheit gewidmeten Sache abstrakt zu gefährden (RIS-Justiz RS0093455, RS0093498; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch zwei RN 20, Bertel in WK2 Rz 17 f, Fabrizy StGB9 Rz 5, jeweils zu Paragraph 126,). Diese Voraussetzungen sind bei einer - wenngleich in ihrem Umfang und ihrer Intensität nicht festgestellten (US 10; vergleiche jedoch S 8, wonach nach einer Außenreinigung kein Sachschaden festgestellt werden konnte, sowie das Lichtbild Nr. 7, S 10, jeweils in ON 2) - durch einen bloß kurzfristig aufflammenden, mit Benzin getränkten Stoffrest verursachten Rußspur nicht anzunehmen, zumal eine solche die Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit eines Fahrzeugs zu beeinträchtigen nicht geeignet ist.
Trotz der dem verwendeten Tatmittel keinesfalls fehlenden Eignung, die genannte Qualifikation zu begründen, scheitert eine Beurteilung der Tat als Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 15, 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes der Z 11 zweiter Fall (RIS-Justiz RS0122137) bereits an einem Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 10), der der Annahme der Qualifikation des § 126 Abs 1 Z 5 StGB grundsätzlich entgegensteht. Denn die Tatrichter haben lediglich angenommen, Martin B*****, Jurij H***** und Angelina G***** hätten in der Nacht auf den 9. August 2008 Molotowcocktails gebastelt und geplant Polizeiautos zu beschädigen (US 10). Ihnen sei es bei allen zu A./ angeführten Taten darauf angekommen, fremde Sachen zu beschädigen (US 11). Die weiters essentielle Konstatierung, sie hätten mit dem Vorsatz gehandelt, durch ihr Verhalten die Betriebssicherheit des Polizeifahrzeugs abstrakt zu gefährden oder dessen Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen, ist jedoch unterblieben (vgl RIS-Justiz RS0093502; Bertel in WK2 §126 Rz 17).Trotz der dem verwendeten Tatmittel keinesfalls fehlenden Eignung, die genannte Qualifikation zu begründen, scheitert eine Beurteilung der Tat als Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 15, 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 11, zweiter Fall (RIS-Justiz RS0122137) bereits an einem Rechtsfehler mangels Feststellungen (Ziffer 10,), der der Annahme der Qualifikation des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB grundsätzlich entgegensteht. Denn die Tatrichter haben lediglich angenommen, Martin B*****, Jurij H***** und Angelina G***** hätten in der Nacht auf den 9. August 2008 Molotowcocktails gebastelt und geplant Polizeiautos zu beschädigen (US 10). Ihnen sei es bei allen zu A./ angeführten Taten darauf angekommen, fremde Sachen zu beschädigen (US 11). Die weiters essentielle Konstatierung, sie hätten mit dem Vorsatz gehandelt, durch ihr Verhalten die Betriebssicherheit des Polizeifahrzeugs abstrakt zu gefährden oder dessen Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen, ist jedoch unterblieben vergleiche RIS-Justiz RS0093502; Bertel in WK2 §126 Rz 17).
Ungeachtet dessen, dass bloß unerhebliche Einwirkungen auf eine Sache, die deren wirtschaftlichen Wert nicht oder nicht messbar beeinträchtigen, also zum einen minimale und unmaßgebliche Veränderungen der Sache, zum anderen Veränderungen, die ohne einen ins Gewicht fallenden Aufwand an Zeit und Kosten rückgängig gemacht werden können, dem Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 125 StGB nicht unterfallen (Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 125 RN 35), haben die Angeklagten Martin B*****, Jurij H***** und Angelina G***** nach den dargelegten Urteilsfeststellungen unabhängig vom Umfang der durch die Rußspur verursachten Beschädigung oder Verunstaltung den Tatbestand jedenfalls in der Entwicklungsstufe des Versuchs erfüllt. Der Einzelrichter des Landesgerichts wird daher im zweiten Rechtsgang zunächst die Voraussetzungen einer qualifizierten Tatbegehung nach §§ 15, 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB und danach das Vorliegen des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB zu klären haben (vgl neuerlich RIS-Justiz RS0122137). Zu A./1./ war daher die Qualifikation nach § 126 Abs 1 Z 5 StGB aufzuheben. Das Schöffengericht nahm bei allen drei Angeklagten unter Missachtung des Zusammenrechnungsprinzips des § 29 StGB mehrere Vergehen der Sachbeschädigung an. Angesichts der Strafzumessungserwägungen im konkreten Fall hat sich dieser Fehler nicht nachteilig im Sinn des § 290 Abs 1 StPO ausgewirkt (RIS-Justiz RS0114927). Um dem Einzelrichter im zweiten Rechtsgang aber die Möglichkeit der Bildung einer Subsumtionseinheit zwischen der in der Nacht zum 9. August 2008 begangenen Sachbeschädigung - ungeachtet der möglichen Annahme der Qualifikation nach § 126 Abs 1 Z 5 StGB in der Begehungsform des Versuchs - und den übrigen ihnen zur Last liegenden Straftaten nach § 125 StGB zu ermöglichen, war das Urteil auch in der Annahme (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), Angelina G***** habe zu A./2./ bis 4./ weitere Vergehen der Sachbeschädigung und Martin B***** zu A./2./ sowie Jurij H***** zu A./3./ jeweils ein weiteres Vergehen der Sachbeschädigung begangen, aufzuheben (§ 289 StPO).Ungeachtet dessen, dass bloß unerhebliche Einwirkungen auf eine Sache, die deren wirtschaftlichen Wert nicht oder nicht messbar beeinträchtigen, also zum einen minimale und unmaßgebliche Veränderungen der Sache, zum anderen Veränderungen, die ohne einen ins Gewicht fallenden Aufwand an Zeit und Kosten rückgängig gemacht werden können, dem Tatbestand der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB nicht unterfallen (Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch zwei Paragraph 125, RN 35), haben die Angeklagten Martin B*****, Jurij H***** und Angelina G***** nach den dargelegten Urteilsfeststellungen unabhängig vom Umfang der durch die Rußspur verursachten Beschädigung oder Verunstaltung den Tatbestand jedenfalls in der Entwicklungsstufe des Versuchs erfüllt. Der Einzelrichter des Landesgerichts wird daher im zweiten Rechtsgang zunächst die Voraussetzungen einer qualifizierten Tatbegehung nach Paragraphen 15, 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB und danach das Vorliegen des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB zu klären haben vergleiche neuerlich RIS-Justiz RS0122137). Zu A./1./ war daher die Qualifikation nach Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB aufzuheben. Das Schöffengericht nahm bei allen drei Angeklagten unter Missachtung des Zusammenrechnungsprinzips des Paragraph 29, StGB mehrere Vergehen der Sachbeschädigung an. Angesichts der Strafzumessungserwägungen im konkreten Fall hat sich dieser Fehler nicht nachteilig im Sinn des Paragraph 290, Absatz eins, StPO ausgewirkt (RIS-Justiz RS0114927). Um dem Einzelrichter im zweiten Rechtsgang aber die Möglichkeit der Bildung einer Subsumtionseinheit zwischen der in der Nacht zum 9. August 2008 begangenen Sachbeschädigung - ungeachtet der möglichen Annahme der Qualifikation nach Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB in der Begehungsform des Versuchs - und den übrigen ihnen zur Last liegenden Straftaten nach Paragraph 125, StGB zu ermöglichen, war das Urteil auch in der Annahme (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), Angelina G***** habe zu A./2./ bis 4./ weitere Vergehen der Sachbeschädigung und Martin B***** zu A./2./ sowie Jurij H***** zu A./3./ jeweils ein weiteres Vergehen der Sachbeschädigung begangen, aufzuheben (Paragraph 289, StPO).
Daraus resultiert die Kassation der diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüche und der Beschlüsse auf Anordnung von Bewährungshilfe bei H***** und G*****.
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer die Angeklagten Martin B*****, Jurij H***** und Angelina G***** betreffenden Berufung auf die teilkassatorische Entscheidung zu verweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und die Beschwerde des Angeklagten Julien G***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und die Beschwerde des Angeklagten Julien G***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.