Rechtssatz RS0093502
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093502
Entscheidungsdatum
07.10.2025
Rechtssatz
Der Vorsatz des Täters muss sich auch darauf erstrecken, durch die Beschädigung der in Z 5 des § 126 Abs 1 StGB genannten Sachen deren Betriebssicherheit zu beeinträchtigen.Der Vorsatz des Täters muss sich auch darauf erstrecken, durch die Beschädigung der in Ziffer 5, des Paragraph 126, Absatz eins, StGB genannten Sachen deren Betriebssicherheit zu beeinträchtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093502
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19780922_OGH0002_0120OS00121_7800000_001