Rechtssatz RS0093455
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093455
Entscheidungsdatum
07.10.2025
Rechtssatz
Die Qualifikationsnorm des § 126 Abs 1 Z 5 StGB setzt voraus, dass die Beschädigung der betroffenen Einrichtung ein für die Betriebssicherheit bedeutsames Ausmaß erreicht, das heißt jedenfalls geeignet ist, die Betriebssicherheit als solche zumindest abstrakt zu beeinträchtigen und eine abstrakte Gefährdung des besonderen Zweckes hervorzurufen.Die Qualifikationsnorm des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB setzt voraus, dass die Beschädigung der betroffenen Einrichtung ein für die Betriebssicherheit bedeutsames Ausmaß erreicht, das heißt jedenfalls geeignet ist, die Betriebssicherheit als solche zumindest abstrakt zu beeinträchtigen und eine abstrakte Gefährdung des besonderen Zweckes hervorzurufen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 26/89
Entscheidungstext OGH 21.03.1989 11 Os 26/89
- 11 Os 33/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 11 Os 33/90
Vgl auch; Beisatz: In allen Fällen des § 126 Abs 1 Z 5 StGB bildet weitere Voraussetzung für erhöhte Strafbarkeit, dass die Zerstörung, Beschädigung, Verunstaltung oder Unbrauchbarmachung (§ 125 StGB) der betroffenen Einrichtung, Anlage oder sonstigen Sache jedenfalls geeignet ist, die Betriebssicherheit als solche abstrakt zu gefährden. (T1) Veröff: EvBl 1990/149 S 747 = RZ 1991/53 S 148
- 11 Os 98/90
Entscheidungstext OGH 24.10.1990 11 Os 98/90
Vgl auch; Beis wie T1
- 13 Os 102/07k
Entscheidungstext OGH 14.12.2007 13 Os 102/07k
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Durchbrechen einer Außenmauer eines Haftraumes eines gerichtlichen Gefangenenhauses. (T2)
- 12 Os 79/09y
Entscheidungstext OGH 26.11.2009 12 Os 79/09y
Vgl; Beisatz: Hier: Eine durch einen bloß kurzfristig aufflammenden, mit Benzin getränkten Stoffrest verursachte Rußspur ist nicht geeignet, die Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit eines Fahrzeugs zu beeinträchtigen. (T3)
- 17 Os 6/16k
Entscheidungstext OGH 06.06.2016 17 Os 6/16k
- 15 Os 135/16s
Entscheidungstext OGH 18.01.2017 15 Os 135/16s
- 12 Os 19/18p
Entscheidungstext OGH 17.05.2018 12 Os 19/18p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Entleerung von elf Feuerlöschern in einer Tiefgarage. (T4)
- 14 Os 19/23k
Entscheidungstext OGH 28.03.2023 14 Os 19/23k
vgl; Beisatz: Hier: Bei Beschädigung der WC-Spülung in einem besonders überwachten Haftraum einer Justizanstalt verneint (T5)
- 11 Os 96/25i
Entscheidungstext OGH 07.10.2025 11 Os 96/25i
vgl; Beisatz: Hier: Blaulichtfahrzeug der Polizei (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093455
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19890321_OGH0002_0110OS00026_8900000_002