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Entscheidung 15 Os 135/16s×

Entscheidung 15 Os 135/16s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089080 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Für eine Deliktsqualifikation haftet (im Gegensatz zu einer Erfolgsqualifikation, für die § 7 Abs 2 StGB gilt, nur) jener Beteiligte (§ 12 StGB), dessen Vorsatz sich auf die qualifizierenden Merkmale erstreckt.
RS0093455 Rechtssatz 21.03.1989Strafrecht
Die Qualifikationsnorm des § 126 Abs 1 Z 5 StGB setzt voraus, dass die Beschädigung der betroffenen Einrichtung ein für die Betriebssicherheit bedeutsames Ausmaß erreicht, das heißt jedenfalls geeignet ist, die Betriebssicherheit als solche zumindest abstra …
RS0093498 Rechtssatz 18.01.1983Strafrecht
Für die Qualifikation des § 126 Abs 1 Z 5 StGB ist der wirkliche Eintritt einer Funktionsstörung bei einer der dort bezeichneten Anlagen (Einrichtungen oder Sachen) nicht erforderlich, es genügt die abstrakte Eignung des Schadens, die Betriebssicherheit als …
RS0100233 Rechtssatz 10.03.1967Strafrecht
Kann eine für einen Schuldspruch unabdingbare Tatsachenfeststellung nach den bisherigen Verfahrensergebnissen gar nicht getroffen werden, so verweist der OGH nicht die Sache wegen Feststellungsmängel an das Erstgericht zurück (§ 288 Abs 2 Z 3 letzter Satz S …
RS0100444 Rechtssatz 26.01.1984Strafrecht
Die förmliche Aufhebung der auf dem kassierten Urteilsausspruch beruhenden Anordnungen, Beschlüsse und Verfügungen, insbesonders der Endverfügung, erübrigt sich: Die sich aus einer gänzlichen oder teilweisen Urteilsaufhebung ergebenden rechtslogischen Folge …
RS0118545 Rechtssatz 27.01.2004Strafrecht
Ein erfolgreich geltend gemachter Feststellungsmangel berechtigt den Obersten Gerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache selbst (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO), wenn dieser eine sogenannte prozessuale Tatsache betrifft. Die Frage der Verjährung betri …