Die nominell auf Z 5, 5 a, 9 lit a, 9 lit b und 10, der Sache nach auch auf Z 8 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teilweise im Recht.Die nominell auf Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a,, 9 Litera b und 10, der Sache nach auch auf Ziffer 8, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teilweise im Recht.
Zur Sachbeschädigung beim Ausbruch des Angeklagten und anderer Gefangener aus dem landesgerichtlichen Gefangenenhaus St. Pölten (Schuldspruch Punkt II) traf das Erstgericht folgende Feststellungen:Zur Sachbeschädigung beim Ausbruch des Angeklagten und anderer Gefangener aus dem landesgerichtlichen Gefangenenhaus St. Pölten (Schuldspruch Punkt römisch zwei) traf das Erstgericht folgende Feststellungen:
Der Angeklagte teilte sich während seiner Zeit in Untersuchungshaft im Gefangenenhaus St. Pölten mit den abgesondert verfolgten Todor Ad*****, Jerzy P*****, Milan To***** und Adan M***** einen Haftraum. Diese Insassen und teilweise auch der Angeklagte gruben im gemeinsamen Zusammenwirken und auf arbeitsteilige Weise in den Tagen vor dem 27. März 1991 in die Außenmauer ihres Haftraums eine Öffnung im Ausmaß von ca 42 x 28 cm. Sie konnten am 27. März 1991 durch diese Öffnung unter Zuhilfenahme von zu einem Seil geflochtenen Leintüchern aus dem Gefangenenhaus in St. Pölten fliehen. „Durch das Graben eines Loches wurde die Außenmauer des Gefangenenhauses in St. Pölten beschädigt" (US 19 f). In der Beweiswürdigung bezogen sich die Tatrichter auf eine Flucht nach Beschädigung der „Außenmauer" des Gefangenenhauses und - mit hinsichtlich der Unterscheidung Haftraummauer oder Außenmauer nicht ganz deutlicher Formulierung - auf ein Geständnis des Angeklagten (US 34).
Die Mängelrüge kritisiert die Feststellung, dass die Außenmauer des Gefangenenhauses beschädigt worden sei, als aktenwidrig begründet, weil der Angeklagte den im Urteil angestellten Erwägungen zuwider nur eine Beschädigung der Haftraummauer zugegeben habe (Z 5 fünfter Fall), weiters als offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), weil zu einer Beschädigung der Außenmauer der Anstalt „keinerlei Beweisergebnisse" vorlägen, und zudem als im Widerspruch zur Konstatierung einer Beschädigung der Haftraummauer stehend (Z 5 dritter Fall; BS 2 f).Die Mängelrüge kritisiert die Feststellung, dass die Außenmauer des Gefangenenhauses beschädigt worden sei, als aktenwidrig begründet, weil der Angeklagte den im Urteil angestellten Erwägungen zuwider nur eine Beschädigung der Haftraummauer zugegeben habe (Ziffer 5, fünfter Fall), weiters als offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), weil zu einer Beschädigung der Außenmauer der Anstalt „keinerlei Beweisergebnisse" vorlägen, und zudem als im Widerspruch zur Konstatierung einer Beschädigung der Haftraummauer stehend (Ziffer 5, dritter Fall; BS 2 f).
Die Einwände beziehen sich auf keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache:
Ein gerichtliches Gefangenenhaus ist eine Sache, die im Sinn des § 126 Abs 1 Z 5 StGB „der öffentlichen Sicherheit" dient (RIS-Justiz RS0087478). Die nach Rechtsprechung und Lehre gebotene teleologische Reduktion dieser Bestimmung führt zur Strafbarkeitsvoraussetzung, dass die Zerstörung, Beschädigung usw (§ 125 StGB) der Einrichtung, Anlage oder sonstigen Sache geeignet sein muss, die Betriebssicherheit als solche abstrakt zu gefährden (RIS-Justiz RS0093439, RS0093455; Leukauf/Steininger, Komm³ § 126 Rz 25; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 126 Rz 20; Bertel in WK² § 126 Rz 17; Seiler SbgK § 126 Rz 31; je mwN). Dies ist entgegen der Beschwerdemeinung bei einem zum Durchklettern geeigneten Durchbruch einer Außenmauer eines Haftraumes unabhängig davon der Fall, ob der Durchbruch unmittelbar ins Freie führt oder ob noch weitere Hindernisse zu überwinden sind, um das Gefangenenhaus zu verlassen. In beiden Fällen wird die Funktionstauglichkeit der Anstalt beeinträchtigt; sie dient dem Vollzug von Freiheitsstrafen (§§ 131, 153 StVG), in beschränktem Umfang auch dem Vollzug von mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (§§ 167, 170, 178 StVG) sowie überdies der Anhaltung von Untersuchungshäftlingen (§ 183 Abs 1 StPO, §§ 153, 131 StVG) und daher den in §§ 20 Abs 1, 164 (§ 166 Z 1) und 168 StVG sowie § 184 erster Satz StPO genannten Zwecken und demnach der öffentlichen Sicherheit. Diese Funktion ist bei einer Entweichungsmöglichkeit zumindest abstrakt gefährdet. Der Sache nach bemängelt der Beschwerdeführer mit dem im Rahmen der Mängelrüge erstatteten Vorbringen (BS 3), aus der Anklageschrift ON 75 ergebe sich, dass „unter Faktum II die Beschädigung der Außenmauer des Haftraumes Nr 229 des landesgerichtlichen Gefangenenhauses St. Pölten angeklagt" sei „und nicht die Beschädigung der Außenmauer des Gefangenenhauses St. Pölten", eine Anklageüberschreitung (Z 8), die hier aber nicht vorliegt, meinen doch Anklage und Urteil unzweifelhaft denselben Lebenssachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502, 509).Ein gerichtliches Gefangenenhaus ist eine Sache, die im Sinn des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB „der öffentlichen Sicherheit" dient (RIS-Justiz RS0087478). Die nach Rechtsprechung und Lehre gebotene teleologische Reduktion dieser Bestimmung führt zur Strafbarkeitsvoraussetzung, dass die Zerstörung, Beschädigung usw (Paragraph 125, StGB) der Einrichtung, Anlage oder sonstigen Sache geeignet sein muss, die Betriebssicherheit als solche abstrakt zu gefährden (RIS-Justiz RS0093439, RS0093455; Leukauf/Steininger, Komm³ Paragraph 126, Rz 25; Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch zwei Paragraph 126, Rz 20; Bertel in WK² Paragraph 126, Rz 17; Seiler SbgK Paragraph 126, Rz 31; je mwN). Dies ist entgegen der Beschwerdemeinung bei einem zum Durchklettern geeigneten Durchbruch einer Außenmauer eines Haftraumes unabhängig davon der Fall, ob der Durchbruch unmittelbar ins Freie führt oder ob noch weitere Hindernisse zu überwinden sind, um das Gefangenenhaus zu verlassen. In beiden Fällen wird die Funktionstauglichkeit der Anstalt beeinträchtigt; sie dient dem Vollzug von Freiheitsstrafen (Paragraphen 131, 153, StVG), in beschränktem Umfang auch dem Vollzug von mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Paragraphen 167, 170, 178, StVG) sowie überdies der Anhaltung von Untersuchungshäftlingen (Paragraph 183, Absatz eins, StPO, Paragraphen 153, 131, StVG) und daher den in Paragraphen 20, Absatz eins, 164, (Paragraph 166, Ziffer eins,) und 168 StVG sowie Paragraph 184, erster Satz StPO genannten Zwecken und demnach der öffentlichen Sicherheit. Diese Funktion ist bei einer Entweichungsmöglichkeit zumindest abstrakt gefährdet. Der Sache nach bemängelt der Beschwerdeführer mit dem im Rahmen der Mängelrüge erstatteten Vorbringen (BS 3), aus der Anklageschrift ON 75 ergebe sich, dass „unter Faktum römisch zwei die Beschädigung der Außenmauer des Haftraumes Nr 229 des landesgerichtlichen Gefangenenhauses St. Pölten angeklagt" sei „und nicht die Beschädigung der Außenmauer des Gefangenenhauses St. Pölten", eine Anklageüberschreitung (Ziffer 8,), die hier aber nicht vorliegt, meinen doch Anklage und Urteil unzweifelhaft denselben Lebenssachverhalt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502, 509).
Zutreffend wendet der Angeklagte allerdings ein (Z 9 lit b), dass dem angefochtenen Urteil zum Schuldspruch Punkt II keine Feststellungen zu entnehmen sind, aus denen sich ergäbe, dass die Strafbarkeit der Tat doch noch nicht verjährt ist. Dem festgestellten Sachverhalt zufolge fand der Ausbruch aus dem Gefangenenhaus des Landesgerichtes St. Pölten am 27. März 1991 statt (US 19 f). Die angesichts der Strafdrohung von zwei Jahren (§ 126 Abs 1 StGB) fünfjährige Verjährungsfrist (§ 57 Abs 3 dritter Fall StGB) endete demnach mit Ablauf des 27. März 1996. Daran ändert der Umstand nichts, dass am 11., 13. und 16. Februar 1991 (Schuldspruch I/A/1, 2 und 3 sowie I/B/1 und 2) Taten mit zehnjähriger Verjährungsfrist begangen wurden (vgl Fuchs in WK² § 58 Rz 6).Zutreffend wendet der Angeklagte allerdings ein (Ziffer 9, Litera b,), dass dem angefochtenen Urteil zum Schuldspruch Punkt römisch zwei keine Feststellungen zu entnehmen sind, aus denen sich ergäbe, dass die Strafbarkeit der Tat doch noch nicht verjährt ist. Dem festgestellten Sachverhalt zufolge fand der Ausbruch aus dem Gefangenenhaus des Landesgerichtes St. Pölten am 27. März 1991 statt (US 19 f). Die angesichts der Strafdrohung von zwei Jahren (Paragraph 126, Absatz eins, StGB) fünfjährige Verjährungsfrist (Paragraph 57, Absatz 3, dritter Fall StGB) endete demnach mit Ablauf des 27. März 1996. Daran ändert der Umstand nichts, dass am 11., 13. und 16. Februar 1991 (Schuldspruch I/A/1, 2 und 3 sowie I/B/1 und 2) Taten mit zehnjähriger Verjährungsfrist begangen wurden vergleiche Fuchs in WK² Paragraph 58, Rz 6).
Der Umstand, dass im Urteil Feststellungen fehlen, wonach es zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist gekommen ist (vgl insbesondere § 58 Abs 3 Z 2 StGB), macht die rechtliche Beurteilung, die Strafbarkeit der in Rede stehenden Sachbeschädigung sei nicht verjährt, unschlüssig (13 Os 72/07y, EvBl 2007/146, 789).Der Umstand, dass im Urteil Feststellungen fehlen, wonach es zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist gekommen ist vergleiche insbesondere Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB), macht die rechtliche Beurteilung, die Strafbarkeit der in Rede stehenden Sachbeschädigung sei nicht verjährt, unschlüssig (13 Os 72/07y, EvBl 2007/146, 789).
Diese vom Angeklagten zutreffend aufgezeigte Nichtigkeit (9 lit b) erforderte die Aufhebung des Urteils in dem zu II ergangenen Schuldspruch und demgemäß im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) samt Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung. Eines Eingehens auf die weiteren Argumente von Rechts- und Subsumtionsrüge zu diesem Punkt bedarf es demnach nicht. Aus Anlass der Beschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass dem Schuldspruch Punkt I/A/1, 2 und 3, I/B/ 1 und 2 und III eine insoweit nicht geltend gemachte, dem Angeklagten zum Nachteil gereichende, gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO anhaftet.Diese vom Angeklagten zutreffend aufgezeigte Nichtigkeit (9 Litera b,) erforderte die Aufhebung des Urteils in dem zu römisch zwei ergangenen Schuldspruch und demgemäß im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) samt Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung. Eines Eingehens auf die weiteren Argumente von Rechts- und Subsumtionsrüge zu diesem Punkt bedarf es demnach nicht. Aus Anlass der Beschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass dem Schuldspruch Punkt I/A/1, 2 und 3, I/B/ 1 und 2 und römisch drei eine insoweit nicht geltend gemachte, dem Angeklagten zum Nachteil gereichende, gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO anhaftet.
Insoweit gilt nichts anderes als in Betreff des Schuldspruchs II: Es fehlt an Feststellungen, aus denen sich ergäbe, dass die Strafbarkeit der Taten doch noch nicht verjährt ist. Auch in diesem Umfang war daher mit Kassation und Anordnung der Verfahrenserneuerung vorzugehen. Da die Verjährungsfrage keine prozessuale Tatsache betrifft, sind dem Obersten Gerichtshof Feststellungen hiezu verwehrt (Ratz, WK-StPO § 288 Rz 40 ff, insb Rz 45, § 281 Rz 621). Im zweiten Rechtsgang wird demgemäß darauf zu achten sein, ob sich Feststellungen treffen lassen, aus denen sich eine Verlängerung der Verjährungsfrist ergibt, vor allem im Hinblick auf § 58 Abs 3 Z 2 StGB.Insoweit gilt nichts anderes als in Betreff des Schuldspruchs II: Es fehlt an Feststellungen, aus denen sich ergäbe, dass die Strafbarkeit der Taten doch noch nicht verjährt ist. Auch in diesem Umfang war daher mit Kassation und Anordnung der Verfahrenserneuerung vorzugehen. Da die Verjährungsfrage keine prozessuale Tatsache betrifft, sind dem Obersten Gerichtshof Feststellungen hiezu verwehrt (Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 40 ff, insb Rz 45, Paragraph 281, Rz 621). Im zweiten Rechtsgang wird demgemäß darauf zu achten sein, ob sich Feststellungen treffen lassen, aus denen sich eine Verlängerung der Verjährungsfrist ergibt, vor allem im Hinblick auf Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB.
Im Übrigen verfehlt die Nichtigkeitsbeschwerde ihr Ziel. Zum Diebstahl an Enza H***** (I/A/6) konstatierten die Tatrichter, dass sie nach einem Bankbesuch, bei dem sie 3.878 Euro abgehoben hatte, die Handtasche mit dem Bargeld hinter dem Fahrersitz ihres PKW abstellte und losfuhr. Nach wenigen Metern Fahrt wurde sie auf einen „vorgeblichen Reifendefekt" aufmerksam und hielt an, worauf sogleich der Angeklagte zur Stelle war, um sich als vermeintlicher Einweiser nützlich zu machen. Tatsächlich hatte sein Komplize den Reifenschaden verursacht. Nachdem Enza H***** aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen war, um sich den Schaden auf der Beifahrerseite anzusehen, nutzte der Angeklagte die entstandene Verwirrung, „um die fahrerseitige Fondtür ihres KFZ zu öffnen" und daraus die Handtasche samt Bargeld und Dokumenten an sich zu nehmen und davon zu laufen (US 21 f). Der Einwand, entgegen den Urteilsannahmen, in denen von einer „Fondtür" die Rede ist, habe es sich beim Fahrzeug der Aussage der Geschädigten zufolge - auf die sich die Tatrichter im Wesentlichen stützten (US 30) - um einen Zweitürer gehandelt, bei dem, als sie wieder eingestiegen sei, der Fahrersitz nicht nach vorn geklappt gewesen sei (BS 4), betrifft mit der Frage, wie viele Türen der PKW hatte, keinen entscheidenden Umstand, stand doch auf der Fahrerseite die Möglichkeit zur Wegnahme der Handtasche mit dem Geld in jedem Fall offen, während Enza H***** sich dem auf der anderen Fahrzeugseite eingetretenen Reifendefekt zuwandte. Demnach betrifft der geltend gemachte Begründungsmangel (Z 5 vierter, nur nominell auch dritter Fall) keine entscheidende Tatsache. Soweit der Angeklagte darauf rekurriert, dass nach der Aussage der Zeugin H***** der Fahrersitz nicht nach vorn geklappt gewesen sei, trachtet er die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile in der Verfahrensordnung nicht vorgesehenen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.Im Übrigen verfehlt die Nichtigkeitsbeschwerde ihr Ziel. Zum Diebstahl an Enza H***** (I/A/6) konstatierten die Tatrichter, dass sie nach einem Bankbesuch, bei dem sie 3.878 Euro abgehoben hatte, die Handtasche mit dem Bargeld hinter dem Fahrersitz ihres PKW abstellte und losfuhr. Nach wenigen Metern Fahrt wurde sie auf einen „vorgeblichen Reifendefekt" aufmerksam und hielt an, worauf sogleich der Angeklagte zur Stelle war, um sich als vermeintlicher Einweiser nützlich zu machen. Tatsächlich hatte sein Komplize den Reifenschaden verursacht. Nachdem Enza H***** aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen war, um sich den Schaden auf der Beifahrerseite anzusehen, nutzte der Angeklagte die entstandene Verwirrung, „um die fahrerseitige Fondtür ihres KFZ zu öffnen" und daraus die Handtasche samt Bargeld und Dokumenten an sich zu nehmen und davon zu laufen (US 21 f). Der Einwand, entgegen den Urteilsannahmen, in denen von einer „Fondtür" die Rede ist, habe es sich beim Fahrzeug der Aussage der Geschädigten zufolge - auf die sich die Tatrichter im Wesentlichen stützten (US 30) - um einen Zweitürer gehandelt, bei dem, als sie wieder eingestiegen sei, der Fahrersitz nicht nach vorn geklappt gewesen sei (BS 4), betrifft mit der Frage, wie viele Türen der PKW hatte, keinen entscheidenden Umstand, stand doch auf der Fahrerseite die Möglichkeit zur Wegnahme der Handtasche mit dem Geld in jedem Fall offen, während Enza H***** sich dem auf der anderen Fahrzeugseite eingetretenen Reifendefekt zuwandte. Demnach betrifft der geltend gemachte Begründungsmangel (Ziffer 5, vierter, nur nominell auch dritter Fall) keine entscheidende Tatsache. Soweit der Angeklagte darauf rekurriert, dass nach der Aussage der Zeugin H***** der Fahrersitz nicht nach vorn geklappt gewesen sei, trachtet er die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile in der Verfahrensordnung nicht vorgesehenen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.
Indem der Angeklagte die Zahl der Türen des Fahrzeuges auch in der Tatsachenrüge (Z 5a) thematisiert und aus der Aussage der Zeugin H*****, sie habe einen zweitürigen PKW, erhebliche Bedenken gegen die Feststellung seiner Täterschaft bei diesem Faktum abzuleiten versucht (BS 5 bis 7), geht er darüber hinweg, dass ein Wegklappen des Sitzes ihrer Angabe nach gar nicht erforderlich ist, um zur Tasche zu gelangen (S 142/III). Der Umstand, dass die Zeugin angab, sie sei zunächst von zwei Tätern in den Vorfall verwickelt worden, sie habe aber nicht beide gemeinsam gesehen (S 137 ff/III), vermag angesichts der Gesamtheit ihrer Angaben, die auch auf eine Verteilung der Rollen beider Täter hinweist (insbesondere S 139/III), keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Ob der Angeklagte selbst sich nach Begehung der Tat zum Nachteil Dris. Reinhold L***** (I/8, IV/2) der Visa-Karte und der Bankomatkarte des Genannten entledigte (US 24) oder ob sein Beifahrer während der Verfolgung durch einen Funkstreifenwagen die vorher vom Angeklagten entfremdeten Karten aus dem Wagen warf (BS 4 f), ist entgegen Mängelrüge (abermals Z 5 vierter und nominell auch dritter Fall; BS 4 f) und Tatsachenrüge (Z 5a; BS 7 f) ohne Bedeutung:Indem der Angeklagte die Zahl der Türen des Fahrzeuges auch in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) thematisiert und aus der Aussage der Zeugin H*****, sie habe einen zweitürigen PKW, erhebliche Bedenken gegen die Feststellung seiner Täterschaft bei diesem Faktum abzuleiten versucht (BS 5 bis 7), geht er darüber hinweg, dass ein Wegklappen des Sitzes ihrer Angabe nach gar nicht erforderlich ist, um zur Tasche zu gelangen (S 142/III). Der Umstand, dass die Zeugin angab, sie sei zunächst von zwei Tätern in den Vorfall verwickelt worden, sie habe aber nicht beide gemeinsam gesehen (S 137 ff/III), vermag angesichts der Gesamtheit ihrer Angaben, die auch auf eine Verteilung der Rollen beider Täter hinweist (insbesondere S 139/III), keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Ob der Angeklagte selbst sich nach Begehung der Tat zum Nachteil Dris. Reinhold L***** (I/8, IV/2) der Visa-Karte und der Bankomatkarte des Genannten entledigte (US 24) oder ob sein Beifahrer während der Verfolgung durch einen Funkstreifenwagen die vorher vom Angeklagten entfremdeten Karten aus dem Wagen warf (BS 4 f), ist entgegen Mängelrüge (abermals Ziffer 5, vierter und nominell auch dritter Fall; BS 4 f) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,; BS 7 f) ohne Bedeutung:
Strafbarkeit nach § 241e Abs 3 StGB wurde bereits durch die von der entsprechenden Willensausrichtung begleitete (US 36) Entfremdung begründet.Strafbarkeit nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB wurde bereits durch die von der entsprechenden Willensausrichtung begleitete (US 36) Entfremdung begründet.
Soweit die Subsumtionsrüge zuletzt - nur insoweit deutlich und bestimmt (vgl §§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) - zu I/A/4, 5 und I/B/3 fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite „der Qualifikation nach § 129 Z 3 StGB" (BS 12 f) unter Hinweis (bloß) darauf behauptet, der Wille, einzubrechen, sei (pauschal) nur für davon betroffene „Wohnungen" (vgl US 24 f) angenommen worden, übergeht sie die (gleich im Anschluss an die zu I/A/4 dargestellten Sachverhaltsannahmen) hinsichtlich der am selben Tag „unmittelbar" hintereinander begangenen Taten I/A/5 und I/B/3 getroffene Feststellung, wonach sich der Angeklagte am 16. Dezember 2005 „ebenfalls gemeinsam mit einem Mittäter in Klosterneuburg" aufgehalten habe, „um zunächst einen Einbruch" in die Räumlichkeiten des zu I/A/5 genannten Unternehmens „zu verüben", während die beiden danach „wiederum durch gemeinsames und gewaltsames Aufhebeln des Bürofensters Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten erlangten" (US 20 f), daneben die Konstatierung, wonach der Angeklagte, „mit dem Wissen und Wollen, sich gerade durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen", gehandelt habe (US 25), und schließlich den Hinweis, wonach „das Vorliegen der inneren Tatseite bei den einzelnen ... Einbruchsdiebstahlsfakten ... „nicht zweifelhaft sein" könne (US 35), und versäumt es damit, aufzuzeigen, welcher Angaben es noch bedurft hätte, um deutlich genug zumindest bedingten Vorsatz auch in Betreff der Einbruchsqualifikation zum Ausdruck zu bringen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher insoweit bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Soweit die Subsumtionsrüge zuletzt - nur insoweit deutlich und bestimmt vergleiche Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) - zu I/A/4, 5 und I/B/3 fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite „der Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 3, StGB" (BS 12 f) unter Hinweis (bloß) darauf behauptet, der Wille, einzubrechen, sei (pauschal) nur für davon betroffene „Wohnungen" vergleiche US 24 f) angenommen worden, übergeht sie die (gleich im Anschluss an die zu I/A/4 dargestellten Sachverhaltsannahmen) hinsichtlich der am selben Tag „unmittelbar" hintereinander begangenen Taten I/A/5 und I/B/3 getroffene Feststellung, wonach sich der Angeklagte am 16. Dezember 2005 „ebenfalls gemeinsam mit einem Mittäter in Klosterneuburg" aufgehalten habe, „um zunächst einen Einbruch" in die Räumlichkeiten des zu I/A/5 genannten Unternehmens „zu verüben", während die beiden danach „wiederum durch gemeinsames und gewaltsames Aufhebeln des Bürofensters Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten erlangten" (US 20 f), daneben die Konstatierung, wonach der Angeklagte, „mit dem Wissen und Wollen, sich gerade durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen", gehandelt habe (US 25), und schließlich den Hinweis, wonach „das Vorliegen der inneren Tatseite bei den einzelnen ... Einbruchsdiebstahlsfakten ... „nicht zweifelhaft sein" könne (US 35), und versäumt es damit, aufzuzeigen, welcher Angaben es noch bedurft hätte, um deutlich genug zumindest bedingten Vorsatz auch in Betreff der Einbruchsqualifikation zum Ausdruck zu bringen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher insoweit bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.