Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 98/90×

Entscheidung 11 Os 98/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os98/90

Entscheidungsdatum

24.10.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Oktober 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pokorny als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman G*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2.Juli 1990, GZ 36 römisch fünf r 328/90-47, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwalts Dr. Presslauer, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Mair zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der Ablehnung des Ausspruches, der Angeklagte habe die in Punkt VII/2 des Schuldspruches beschriebene Zerstörung einer Betonlamelle im gerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck an einer der öffentlichen Sicherheit dienenden Einrichtung begangen, in der rechtlichen Beurteilung dieser Tat und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:

Die Zerstörung der Betonlamelle im Landesgericht Innsbruck (Punkt VII/2/ des Urteilssatzes) wurde an einer der öffentlichen Sicherheit dienenden Einrichtung begangen.

Roman G*** hat durch die in Punkt römisch sieben des Schuldspruches angeführten Taten das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach den Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB begangen.

Er wird hiefür sowie für die ihm nach den unberührt gebliebenen Punkten römisch eins./ bis römisch sechs./ und römisch acht./ des Schuldspruches zur Last liegenden Handlungen, nämlich das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB und die Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem Paragraph 136, Absatz eins, 2 und 3 StGB, des Betruges nach dem Paragraph 146, StGB, der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz 2, StGB, der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Gebrauchs fremder Ausweise nach dem Paragraph 231, Absatz eins, StGB und des Vergehens nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG, gemäß dem Paragraph 129, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Jahren verurteilt.

Gemäß dem Paragraph 38, Absatz eins, StGB wird die Vorhaft vom 4.Februar 1990,

2.23 Uhr, bis 1.Mai 1990, 2.25 Uhr, und vom 6.Mai 1990, 10.00 Uhr, bis 2.Juli 1990, 11.35 Uhr, auf die Strafe angerechnet. Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde der am 13.Februar 1953 geborene Roman G*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes), des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem Paragraph 136, Absatz eins, 2 und 3 StGB (Punkt römisch zwei des Urteilssatzes), des Vergehens des Betruges nach dem Paragraph 146, StGB (Punkt römisch drei des Urteilssatzes), des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz 2, StGB (Punkt römisch vier des Urteilssatzes), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB (Punkt römisch fünf des Urteilssatzes), des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach dem Paragraph 231, Absatz eins, StGB (Punkt römisch sechs des Urteilssatzes), des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB (Punkt römisch sieben des Urteilssatzes) und des Vergehens nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (Punkt römisch acht des Urteilssatzes) schuldig erkannt.

Gegen dieses Urteil erhebt die Staatsanwaltschaft eine auf den Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher die Beurteilung der dem Angeklagten zur Last liegenden Sachbeschädigung nach einer strengeren Strafbestimmung - nämlich als eine durch Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB qualifizierte schwere Sachbeschädigeig - angestrebt wird. Die Rüge bezieht sich auf das Faktum VII/2 des Schuldspruches (Anklageausdehnung S 19/II. Bd). Den hiefür maßgebenden Urteilsfeststellungen zufolge flüchtete der in Untersuchungshaft angehaltene Angeklagte am 1.Mai 1990 aus dem Gefangenenhaus des Landesgerichtes Innsbruck, nachdem er zur Schaffung des Fluchtweges eine Betonlamelle eines Zellenfensters zerstört und damit tätergewollt einen Gebäudeschaden herbeigeführt hatte. Das Schöffengericht lehnte es ab, diese Sachbeschädigung der Qualifikationsnorm des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu unterstellen, weil es von der Auffassung ausging, daß eine Zellenvergitterung eines gerichtlichen Gefangenenhauses keine Einrichtung sei, die unmittelbar der öffentlichen Sicherheit diene.

Mit ihrer gegen diesen Standpunkt gerichteten Beschwerde ist die Anklagebehörde im Recht:

Rechtliche Beurteilung

Der im Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB normierte besondere strafrechtliche Schutz für Einrichtungen, Anlagen oder andere Sachen, die der öffentlichen Sicherheit dienen, erstreckt sich auf Objekte, die unmittelbar für die Tätigkeit der Polizei, der Gendarmerie, der Zollwache und der Justizwache bestimmt und notwendig sind (SSt. 47/65). Zu den solcherart geschützten Sachen zählen auch gerichtliche Gefangenenhäuser, die für den Vollzug der Strafhaft und der Untersuchungshaft bestimmt sind. Der Strafvollzug vergleiche hiezu Foregger-Schausberger Anmerkung zu Paragraph 20, StVG) und die prozessualen Zwangsmittel der Verwahrungshaft sowie der Untersuchungshaft vergleiche den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach dem Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit dem Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, StPO) bezwecken nämlich auch die Sicherung der Allgemeinheit vor Delinquenz und damit einen Effekt, der nach allgemeiner Wortbedeutung als Wahrung öffentlicher Sicherheit verstanden wird.

Daraus folgt allerdings noch nicht, daß jede Sachbeschädigung an einem gerichtlichen Gefangenenhaus der strengeren Strafdrohung des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB unterliegt, weil diese Qualifikation nur dann erfüllt ist, wenn die Tat die Eignung aufweist, eine abstrakte Gefährdung der Betriebssicherheit des Tatobjekts hervorzurufen (Kienapfel BT II2 RN 21, 22 zu Paragraph 126, StGB mit weiteren Literatur- und Judikaturnachweisen). Diese Gefährdung der Funktionstauglichkeit eines Gefangenenhauses ist aber jedenfalls bei einer Zerstörung von Gebäudeteilen gegeben, die für die Abschließung von der Außenwelt essentiell sind und eine Flucht der angehaltenen Personen verhindern sollen. Das Herausbrechen einer das Fenster eines Haftraumes sichernden Betonlamelle bildet daher eine Sachbeschädigung, die an einer der öffentlichen Sicherheit dienenden Einrichtung verübt wird und demgemäß der Qualifikation nach dem Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB unterliegt (11 Os 33/90).

Es war darum der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, in der Ablehnung des Ausspruchs, der Angeklagte habe die in Punkt VII/2 des Schuldspruches beschriebene Zerstörung einer Betonlamelle im gerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck an einer der öffentlichen Sicherheit dienenden Einrichtung begangen, in der rechtlichen Beurteilung dieser Tat und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst wie im Spruch zu erkennen.

Bei der hiedurch notwendigen Strafneubemessung erachtete der Oberste Gerichtshof, abgesehen von der strengeren materiellrechtlichen Einordnung der dem Angeklagten zur Last liegenden Sachbeschädigungen, auf der Basis der vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe unter besonderer Bedachtnahme auf den Handlungs- und Erfolgsunwert der begangenen Vermögensdelikte eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren als dem Gewicht des Tatunrechts sowie der Schuld und Täterpersönlichkeit des wiederholt schwer vorbestraften Roman G*** entsprechend.

Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E22077

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0110OS00098.9.1024.000

Dokumentnummer

JJT_19901024_OGH0002_0110OS00098_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0087478 Rechtssatz 25.04.1990Strafrecht
Unter den in § 126 Abs 1 Z 5 StGB genannten Einrichtungen usw, die der öffentlichen Sicherheit dienen, sind auch gerichtliche Gefangenenhäuser zu verstehen, zumal zu den Zwecken des in ihnen (§ 8 StVG) durchzuführenden Strafvollzuges jedenfalls auch die Sic …
RS0093439 Rechtssatz 25.04.1990Strafrecht
In allen Fällen des § 126 Abs 1 Z 5 StGB bildet weitere Voraussetzung für erhöhte Strafbarkeit, dass die Zerstörung, Beschädigung, Verunstaltung oder Unbrauchbarmachung (§ 125 StGB) der betroffenen Einrichtung, Anlage oder sonstigen Sache jedenfalls geeigne …
RS0093445 Rechtssatz 25.04.1990Strafrecht
Ausbruchssicherungen an Fenstern von Gefangenenhäusern gehören gerade zu jenen Gebäudeteilen, die für die Abschließung von der Außenwelt (§ 20 Abs 2 StVG) essentiell sind und von ihrer Zweckbestimmung her ein Entweichen der Häftlinge verhindern, weshalb die …
RS0093452 Rechtssatz 25.04.1990Strafrecht
Den besonderen strafrechtlichen Schutz (des § 126 Abs 1 Z 5 StGB) genießen solche Einrichtungen, Anlagen und andere Sachen, die unmittelbar für die Tätigkeit der Polizei, der Gendarmerie, der Zollwache und Justizwache bestimmt und notwendig sind (SSt 47/65 …
RS0093455 Rechtssatz 21.03.1989Strafrecht
Die Qualifikationsnorm des § 126 Abs 1 Z 5 StGB setzt voraus, dass die Beschädigung der betroffenen Einrichtung ein für die Betriebssicherheit bedeutsames Ausmaß erreicht, das heißt jedenfalls geeignet ist, die Betriebssicherheit als solche zumindest abstra …
RS0093476 Rechtssatz 04.11.1976Strafrecht
Dem besonderen Schutz des Gesetzes unterliegen nur solche dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtungen, Anlagen und andere Sachen, die für den Betrieb selbst Bedeutung haben. Beschädigungen an ihnen müssen daher zumindest die abstrakte Eignung besitzen, …