Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der Ablehnung des Ausspruches, der Angeklagte habe die in Punkt VII/2 des Schuldspruches beschriebene Zerstörung einer Betonlamelle im gerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck an einer der öffentlichen Sicherheit dienenden Einrichtung begangen, in der rechtlichen Beurteilung dieser Tat und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der Ablehnung des Ausspruches, der Angeklagte habe die in Punkt VII/2 des Schuldspruches beschriebene Zerstörung einer Betonlamelle im gerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck an einer der öffentlichen Sicherheit dienenden Einrichtung begangen, in der rechtlichen Beurteilung dieser Tat und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
Die Zerstörung der Betonlamelle im Landesgericht Innsbruck (Punkt VII/2/ des Urteilssatzes) wurde an einer der öffentlichen Sicherheit dienenden Einrichtung begangen.
Roman G*** hat durch die in Punkt VII des Schuldspruches angeführten Taten das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB begangen.Roman G*** hat durch die in Punkt römisch sieben des Schuldspruches angeführten Taten das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach den Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB begangen.
Er wird hiefür sowie für die ihm nach den unberührt gebliebenen Punkten I./ bis VI./ und VIII./ des Schuldspruches zur Last liegenden Handlungen, nämlich das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB und die Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs. 1, 2 und 3 StGB, des Betruges nach dem § 146 StGB, der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2 StGB, der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB, des Gebrauchs fremder Ausweise nach dem § 231 Abs. 1 StGB und des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 Z 1 WaffG, gemäß dem § 129 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Jahren verurteilt.Er wird hiefür sowie für die ihm nach den unberührt gebliebenen Punkten römisch eins./ bis römisch sechs./ und römisch acht./ des Schuldspruches zur Last liegenden Handlungen, nämlich das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB und die Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem Paragraph 136, Absatz eins, 2 und 3 StGB, des Betruges nach dem Paragraph 146, StGB, der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz 2, StGB, der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Gebrauchs fremder Ausweise nach dem Paragraph 231, Absatz eins, StGB und des Vergehens nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG, gemäß dem Paragraph 129, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Jahren verurteilt.
Gemäß dem § 38 Abs. 1 StGB wird die Vorhaft vom 4.Februar 1990,Gemäß dem Paragraph 38, Absatz eins, StGB wird die Vorhaft vom 4.Februar 1990,
2.23 Uhr, bis 1.Mai 1990, 2.25 Uhr, und vom 6.Mai 1990, 10.00 Uhr, bis 2.Juli 1990, 11.35 Uhr, auf die Strafe angerechnet. Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.