Rechtssatz RS0093445
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093445
Entscheidungsdatum
04.11.2004
Rechtssatz
Ausbruchssicherungen an Fenstern von Gefangenenhäusern gehören gerade zu jenen Gebäudeteilen, die für die Abschließung von der Außenwelt (§ 20 Abs 2 StVG) essentiell sind und von ihrer Zweckbestimmung her ein Entweichen der Häftlinge verhindern, weshalb die Zerstörung auch nur einer derartigen Fenstersicherung (hier: Demolierung der Betonlamellen des Fenstergitters eines Haftraumes aus Anlaß eines Ausbruchsversuches) die Qualifikation nach § 126 Abs 1 Z 5 StGB erfüllt.Ausbruchssicherungen an Fenstern von Gefangenenhäusern gehören gerade zu jenen Gebäudeteilen, die für die Abschließung von der Außenwelt (Paragraph 20, Absatz 2, StVG) essentiell sind und von ihrer Zweckbestimmung her ein Entweichen der Häftlinge verhindern, weshalb die Zerstörung auch nur einer derartigen Fenstersicherung (hier: Demolierung der Betonlamellen des Fenstergitters eines Haftraumes aus Anlaß eines Ausbruchsversuches) die Qualifikation nach Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB erfüllt.
Entscheidungstexte
- 11 Os 33/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 11 Os 33/90
Veröff: EvBl 1990/149 S 747 = RZ 1991/53 S 148
- 11 Os 98/90
Entscheidungstext OGH 24.10.1990 11 Os 98/90
- 12 Os 114/04
Entscheidungstext OGH 04.11.2004 12 Os 114/04
Auch; Beisatz: Eine zum Durchklettern geeignete Öffnung in einem der Sicherung vor Ausbruch dienenden Außenzaun einer Justizanstalt beeinträchtigt grundsätzlich die Funktionstauglichkeit der unter anderem der entweichungsresistenten Abschließung Gefangener von der Außenwelt (§20 Abs2 StVG) -und somit (durch Verhinderung der Delinquenz praesumtiv gefährlicher Personen auch) der öffentlichen Sicherheit - dienenden Einrichtung und erfüllt den Tatbestand nach § 126 Abs1 Z5 erster Fall StGB. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093445
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0110OS00033_9000000_004