Dieses Urteil steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die Qualifikationsnorm des § 126 Abs. 1 Z 5 StGB setzt voraus, daß die Beschädigung der betroffenen Einrichtung ein für die Betriebssicherheit bedeutsames Ausmaß erreicht, dh jedenfalls geeignet ist, die Betriebssicherheit als solche zumindest abstrakt zu beeinträchtigen und eine abstrakte Gefährdung des besonderen Zweckes hervorzurufen (vgl. Foregger-Serini, StGB4, Erl. II;Die Qualifikationsnorm des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB setzt voraus, daß die Beschädigung der betroffenen Einrichtung ein für die Betriebssicherheit bedeutsames Ausmaß erreicht, dh jedenfalls geeignet ist, die Betriebssicherheit als solche zumindest abstrakt zu beeinträchtigen und eine abstrakte Gefährdung des besonderen Zweckes hervorzurufen vergleiche Foregger-Serini, StGB4, Erl. römisch zwei;
Kienapfel, BT II2, RN 21, 22; Leukauf-Steininger, StGB2, RN 25, 26;
Mayerhofer-Rieder, StGB2, Anm. 7; Bertel im WK, Rz 17 jeweils zu § 126 und die dort jeweils zitierte Judikatur). Das Einschlagen der Scheibe einer (im Bahnhofsgebäude befindlichen) Kassa untersteht daher nicht der erhöhten Strafsanktion des § 126 Abs. 1 Z 5 StGB, weil diese Beschädigung mit keiner ins Gewicht fallenden Beeeinträchtigung des Eisenbahnverkehrs verbunden war: Der ungehinderte Verkauf von Fahrkarten ist auch bei fehlender Kassenschalterscheibe grundsätzlich gewährleistet. Schon gar nicht war die Beschädigung geeignet, eine Gefahr für die "öffentliche Sicherheit" herbeizuführen.Mayerhofer-Rieder, StGB2, Anmerkung 7; Bertel im WK, Rz 17 jeweils zu Paragraph 126 und die dort jeweils zitierte Judikatur). Das Einschlagen der Scheibe einer (im Bahnhofsgebäude befindlichen) Kassa untersteht daher nicht der erhöhten Strafsanktion des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB, weil diese Beschädigung mit keiner ins Gewicht fallenden Beeeinträchtigung des Eisenbahnverkehrs verbunden war: Der ungehinderte Verkauf von Fahrkarten ist auch bei fehlender Kassenschalterscheibe grundsätzlich gewährleistet. Schon gar nicht war die Beschädigung geeignet, eine Gefahr für die "öffentliche Sicherheit" herbeizuführen.
Über die von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher gemäß dem § 292 StPO wie im Spruch zu erkennen.Über die von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher gemäß dem Paragraph 292, StPO wie im Spruch zu erkennen.
Bei der Strafneubemessung war auch auf das in der Zwischenzeit ergangene Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 27.Jänner 1989, GZ 11 E Vr 1.154/88-5, gemäß den §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen, mit welchem Johann L*** wegen der am 6.Oktober 1988 begangenen Vergehen des Ungehorsams nach dem § 12 Abs. 1 Z 1 MilStG und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 150 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt worden war.Bei der Strafneubemessung war auch auf das in der Zwischenzeit ergangene Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 27.Jänner 1989, GZ 11 E römisch fünf r 1.154/88-5, gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht zu nehmen, mit welchem Johann L*** wegen der am 6.Oktober 1988 begangenen Vergehen des Ungehorsams nach dem Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, MilStG und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 150 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt worden war.
Als erschwerend wertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die einschlägigen Vorstrafen, wogegen als mildernd die zu den einzelnen Fakten abgelegten Geständnisse des Angeklagten berücksichtigt wurden. Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe und unter Bedachtnahme darauf, daß eine (Gesamt-)Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagessätzen ausreicht, den Schuldgehalt aller in diesen Strafbemessungsvorgang einzubeziehenden Taten zu erfassen, erachtete der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall die Verhängung einer Zusatz-Geldstrafe von 20 Tagessätzen als tatschuldadäquat. Die Höhe des vom Erstgericht mit 120 S festgesetzten Tagessatzes sowie die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz wurden aus dem Ersturteil übernommen.
Die Nachsicht der gesamten bzw. eines Teiles der verhängten Geldstrafe (§§ 43 bzw. 43 a StGB) kam nicht in Betracht, weil es im Hinblick auf die Zahl und die Art der bisher begangenen Delikte nach Lage des Falles der Vollstreckung der gesamten Geldstrafe bedarf, um die Strafzwecke zu erreichen.Die Nachsicht der gesamten bzw. eines Teiles der verhängten Geldstrafe (Paragraphen 43, bzw. 43 a StGB) kam nicht in Betracht, weil es im Hinblick auf die Zahl und die Art der bisher begangenen Delikte nach Lage des Falles der Vollstreckung der gesamten Geldstrafe bedarf, um die Strafzwecke zu erreichen.