Der nur gegen die Diebstahlsqualifikation nach § 131 StGB gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z. 5 und 10 StPODer nur gegen die Diebstahlsqualifikation nach Paragraph 131, StGB gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die Feststellung, daß er das Radio schon bei der Wegnahme vom Verkaufspult eines Würstelstandes, also noch vor seinen Tätlichkeiten gegen Ali B, mit Bereicherungs-
(und Zueignungs-) Vorsatz an sich brachte, findet, der Mängelrüge (Z. 5) zuwider, in seiner eigenen Verantwortung (S. 31) vollauf Deckung.(und Zueignungs-) Vorsatz an sich brachte, findet, der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider, in seiner eigenen Verantwortung (S. 31) vollauf Deckung.
Bei seiner Rechtsrüge (Z. 10) hinwieder geht der Beschwerdeführer vorerst von der Annahme aus, daß er mit seiner eingangs relevierten Gewaltausübung gegen den Genannten nicht beabsichtigt habe, sich das weggenommene Gerät zu erhalten; damit bringt er indessen - übrigens auch ohne (etwa der Sache nach) formelle Begründungsmängel des Urteils (Z. 5) ins Treffen zu führen - den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil er nicht auf den vom Schöffengericht, welches ausdrücklich das Gegenteil konstatierte (S. 51), als erwiesen angenommenen Sachverhalt abstellt. Warum aber der vorliegende Fall sonst nicht geeignet sein sollte, 'den Tatbestand' (gemeint: die Qualifikation) des räuberischen Diebstahls (§ l3l StGB) zu erfüllen, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen; durch die bloße Bezugnahme darauf, daß das Geschehen - in das zwei (miteinander) bekannte Personen, die sich (nach der Tat) in einem Taxi zum gemeinsamen Wohnort begeben haben, als 'Beteiligte der Tat' (gemeint: als Täter und Opfer) verwickelt seien - (nach Auffassung des Angeklagten) nicht einer Konstellation entspreche, die von der in Rede stehenden Strafbestimmung 'in erster Linie' erfaßt werden solle, kann die Unrichtigkeit einer Sachverhaltsubsumtion (und damit auch jene der hier angefochtenen) nicht dargetan werden (vgl. 10 Os 150/80). Insoweit läßt die Rechtsrüge (Z. 10) demnach eine deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285 Abs 1, 285 a Z. 2 StPO), vermissen.Bei seiner Rechtsrüge (Ziffer 10,) hinwieder geht der Beschwerdeführer vorerst von der Annahme aus, daß er mit seiner eingangs relevierten Gewaltausübung gegen den Genannten nicht beabsichtigt habe, sich das weggenommene Gerät zu erhalten; damit bringt er indessen - übrigens auch ohne (etwa der Sache nach) formelle Begründungsmängel des Urteils (Ziffer 5,) ins Treffen zu führen - den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil er nicht auf den vom Schöffengericht, welches ausdrücklich das Gegenteil konstatierte (S. 51), als erwiesen angenommenen Sachverhalt abstellt. Warum aber der vorliegende Fall sonst nicht geeignet sein sollte, 'den Tatbestand' (gemeint: die Qualifikation) des räuberischen Diebstahls (Paragraph l3l StGB) zu erfüllen, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen; durch die bloße Bezugnahme darauf, daß das Geschehen - in das zwei (miteinander) bekannte Personen, die sich (nach der Tat) in einem Taxi zum gemeinsamen Wohnort begeben haben, als 'Beteiligte der Tat' (gemeint: als Täter und Opfer) verwickelt seien - (nach Auffassung des Angeklagten) nicht einer Konstellation entspreche, die von der in Rede stehenden Strafbestimmung 'in erster Linie' erfaßt werden solle, kann die Unrichtigkeit einer Sachverhaltsubsumtion (und damit auch jene der hier angefochtenen) nicht dargetan werden vergleiche 10 Os 150/80). Insoweit läßt die Rechtsrüge (Ziffer 10,) demnach eine deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen (Paragraph 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO), vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Dabei hat sich jedoch der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das Strafgesetz vom Erstgericht in anderer Hinsicht zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet wurde (§ 290 Abs 1 StPO). Zum Faktum 3. wird nämlich im Urteil lediglich festgestellt, daß Wilhelm B die telefonische Androhung von Schlägen durch den Angeklagten ernst nahm, wobei das Schöffengericht zur Ansicht kam, daß er insbesondere deshalb, weil jener die Geschwister B schon mißhandelt hatte, dadurch in 'Furcht und Unruhe' versetzt wurde (S. 50, 52). Nicht darauf kommt es aber beim Vergehen nach § 107 StGB an, ob der Bedrohte tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde (vgl. ÖJZ-LSK. 1977/124 u.a.m.), sondern zum einen auf die objektive Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Z. 5 StGB), und zum anderen darauf, ob die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Täters dabei auf eine (über die psychische Belastung durch eine derartige Besorgnis hinausreichende, mit dem bloßen Gebrauch der Gesetzesworte allein keineswegs hinlänglich umschriebene) tiefgreifende Beeinträchtigung des Gemütszustands des Opfers durch eine tatbedingt nachhaltige übelsvorstellung gerichtet war (vgl. EvBl 1976/120, RZ. 1979/93, 10 Os 177/80 u.v.a.; Leukauf-Steininger, Komm.2, RN. 4, 6 zu § 107). Mit alledem hat sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Dabei hat sich jedoch der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das Strafgesetz vom Erstgericht in anderer Hinsicht zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet wurde (Paragraph 290, Absatz eins, StPO). Zum Faktum 3. wird nämlich im Urteil lediglich festgestellt, daß Wilhelm B die telefonische Androhung von Schlägen durch den Angeklagten ernst nahm, wobei das Schöffengericht zur Ansicht kam, daß er insbesondere deshalb, weil jener die Geschwister B schon mißhandelt hatte, dadurch in 'Furcht und Unruhe' versetzt wurde (S. 50, 52). Nicht darauf kommt es aber beim Vergehen nach Paragraph 107, StGB an, ob der Bedrohte tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde vergleiche ÖJZ-LSK. 1977/124 u.a.m.), sondern zum einen auf die objektive Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB), und zum anderen darauf, ob die Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Täters dabei auf eine (über die psychische Belastung durch eine derartige Besorgnis hinausreichende, mit dem bloßen Gebrauch der Gesetzesworte allein keineswegs hinlänglich umschriebene) tiefgreifende Beeinträchtigung des Gemütszustands des Opfers durch eine tatbedingt nachhaltige übelsvorstellung gerichtet war vergleiche EvBl 1976/120, RZ. 1979/93, 10 Os 177/80 u.v.a.; Leukauf-Steininger, Komm.2, RN. 4, 6 zu Paragraph 107,). Mit alledem hat sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt.
Dementsprechend war von Amts wegen so vorzugehen, als wäre der aufgezeigte Nichtigkeitsgrund (Z. 9 lit a) geltend gemacht worden, und in Ansehung des davon betroffenen Schuldspruchs sowie des Strafausspruchs nach Anhörung der Generalprokuratur gleichfalls schon bei der nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen, weil in diesem Umfang eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz nicht zu vermeiden ist (§ 285 e StPO).Dementsprechend war von Amts wegen so vorzugehen, als wäre der aufgezeigte Nichtigkeitsgrund (Ziffer 9, Litera a,) geltend gemacht worden, und in Ansehung des davon betroffenen Schuldspruchs sowie des Strafausspruchs nach Anhörung der Generalprokuratur gleichfalls schon bei der nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen, weil in diesem Umfang eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz nicht zu vermeiden ist (Paragraph 285, e StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Aufhebung des (ebenfalls zu erneuernden) Strafausspruchs zu verweisen.