Der angerufene materielle Nichtigkeitsgrund gelangt damit überwiegend nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil dem zur Dartuung des angeblich unterlaufenen Rechtsirrtums angestellten Vergleich des Tätervorgehens mit dem darauf angewendeten Strafgesetz im konkreten Fall, wie schon das bisher Gesagte eindeutig beweist, vornehmlich nicht der urteilsmäßig als erwiesen angenommene, sondern ein willkürlich behaupteter (konstruierter) Sachverhalt zugrundegelegt wird. Als gesetzmäßig kann die Rechtsrüge höchstens insofern angesehen werden, als sie die Rechtsansicht vertritt, der fehlende Wille der Minderjährigen zur Rückkehr in die Macht der Erziehungsberechtigten stehe der Tatbildlichkeit der Unterstützung ihres Fernbleibens grundsätzlich entgegen. Das trifft jedoch nicht zu. Schon das Bestärken der Minderjährigen in ihrem bezüglichen Vorhaben genügt und es ist die Zurechnung eines solchen Bestärkens als tatbestandsmäßiger Entziehungsakt nur dort ausgeschlossen, wo im Zeitpunkt des Handelns des Täters die Muntgewalt faktisch wirklich beendet war, nicht aber, wie etwa vorliegend, bereits bei dem bloßen Vorhaben der minderjährigen Person, nach dem Schulbesuch nicht zu ihren Eltern zurückzukehren.
Daß letztlich nach Erstattung der Abgängigkeitsanzeige durch die Eltern der Minderjährigen auch der Beschwerdeführer auf diese einwirkte, heimzukehren, hat das Erstgericht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ohnedies angenommen (vgl S 322); rechtliche Bedeutung kommt diesem Umstand allerdings angesichts dessen nicht zu, daß § 195 StGB keinen dauernden Entzug des Minderjährigen aus der Machtsphäre des familienrechtlichen Schutzbereichs verlangt. Den Schuldspruch zu V) 1) bekämpft der Beschwerdeführer lediglich mit einer Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5Daß letztlich nach Erstattung der Abgängigkeitsanzeige durch die Eltern der Minderjährigen auch der Beschwerdeführer auf diese einwirkte, heimzukehren, hat das Erstgericht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ohnedies angenommen vergleiche S 322); rechtliche Bedeutung kommt diesem Umstand allerdings angesichts dessen nicht zu, daß Paragraph 195, StGB keinen dauernden Entzug des Minderjährigen aus der Machtsphäre des familienrechtlichen Schutzbereichs verlangt. Den Schuldspruch zu römisch fünf) 1) bekämpft der Beschwerdeführer lediglich mit einer Mängelrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5
StPO unter ähnlichen Aspekten wie jenen lt. Pkt. I. Der Sache nach hat er (am ehesten) eine Aktenwidrigkeit im Auge, wenn er dem Ausspruch des Urteils, C habe (nachdem er zunächst seine den Beschwerdeführer belastenden Angaben aus dem Vorverfahren - offenbar zufolge einer Absprache - nicht mehr aufrecht erhalten hatte, erst) über eindringlichen Vorhalt (wieder) 'zugegeben, von (Heimo) A den Faustschlag ins Gesicht erhalten zu haben', entgegenhält, die tatsächliche Aussage des Zeugen decke sich damit nicht; vom Zeugen sei lediglich deponiert worden, 'er habe angenommen, daß Heimo A ihm den Faustschlag versetzt habe, da nur er ihm gegenüberstand; da er niemand anderen gesehen habe als Heimo A, sei er der Annahme, daß Heimo A ihm den Faustschlag versetzt habe'.StPO unter ähnlichen Aspekten wie jenen lt. Pkt. römisch eins. Der Sache nach hat er (am ehesten) eine Aktenwidrigkeit im Auge, wenn er dem Ausspruch des Urteils, C habe (nachdem er zunächst seine den Beschwerdeführer belastenden Angaben aus dem Vorverfahren - offenbar zufolge einer Absprache - nicht mehr aufrecht erhalten hatte, erst) über eindringlichen Vorhalt (wieder) 'zugegeben, von (Heimo) A den Faustschlag ins Gesicht erhalten zu haben', entgegenhält, die tatsächliche Aussage des Zeugen decke sich damit nicht; vom Zeugen sei lediglich deponiert worden, 'er habe angenommen, daß Heimo A ihm den Faustschlag versetzt habe, da nur er ihm gegenüberstand; da er niemand anderen gesehen habe als Heimo A, sei er der Annahme, daß Heimo A ihm den Faustschlag versetzt habe'.
Die auf diese Weise gerügte Passage des Urteils beinhaltet jedoch weder eine Wiedergabe der Bekundungen des Zeugen Rasko C noch eine (durch diese nicht begründete und darum mangelhafte) Feststellung (über einen rechtlich bedeutungsvollen Tatumstand), sondern nur eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung - für den Beschwerdeführer unanfechtbar - vorgenommene Wertung. Denn es soll sachlich damit ersichtlich bloß zum Ausdruck gebracht werden, daß der Zeuge die in der Hauptverhandlung ursprünglich gemachten, den Angeklagten entlastenden Depositionen letztlich doch nicht aufrechterhalten habe und dies für die Richtigkeit seiner Angaben aus dem Vorverfahren spreche, die das Gericht (sohin) als erhöht glaubwürdig ansehen und dem Schuldspruch primär zugrundelegen konnte.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten gemäß §§ 28, 195 Abs 1 StGB, § 11 JGG zu drei Monaten Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die 'mehrfache Qualifikation', das im Urteil einleitend in dem der Person des Heimo A gewidmeten Abschnitt (B = S 314-319) ausführlich geschilderten (durch eine asoziale Einstellung sowie ua auch durch eine Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat gekennzeichnetes) Vorleben, den dabei noch zusätzlich besonders hervorgehobenen Umstand, daß 'weder die angeordnete Fürsorgeerziehung noch die Bewährungshilfe auch nur irgendwie einen Einfluß' hatten und 'die Tatsache, daß es sich ..... bei dem Angeklagten A Heimo .... um eine Person handle, die kriminell bereits so weit abgeglitten sei, daß sie Straßenpassanten grundlos körperlich mißhandle ...';Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten gemäß Paragraphen 28, 195, Absatz eins, StGB, Paragraph 11, JGG zu drei Monaten Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die 'mehrfache Qualifikation', das im Urteil einleitend in dem der Person des Heimo A gewidmeten Abschnitt (B = S 314-319) ausführlich geschilderten (durch eine asoziale Einstellung sowie ua auch durch eine Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat gekennzeichnetes) Vorleben, den dabei noch zusätzlich besonders hervorgehobenen Umstand, daß 'weder die angeordnete Fürsorgeerziehung noch die Bewährungshilfe auch nur irgendwie einen Einfluß' hatten und 'die Tatsache, daß es sich ..... bei dem Angeklagten A Heimo .... um eine Person handle, die kriminell bereits so weit abgeglitten sei, daß sie Straßenpassanten grundlos körperlich mißhandle ...';
als mildernd nahm es hingegen die vernachlässigte Erziehung sowie ein Teilgeständnis und den sonst noch durch seine Angaben geleisteten Beitrag zur Aufklärung einer (ihm nicht angelasteten) Straftat an.
Die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe und bedingten Strafnachsicht anstrebt, ist nicht berechtigt. Wiewohl von einer 'mehrfachen Qualifikation' der Straftaten oder auch nur einer davon keine Rede sein kann, ferner ein erschwerendes Moment in mehrere aufgespalten wird und schließlich die Erfolglosigkeit behördlicher Maßnahmen wie Fürsorgeerziehung und Bewährungshilfe entgegen der Ansicht des Erstgerichtes keinen Erschwerungsumstand begründet, ist die über Heimo A verhängte Strafe nach Lage des Falles nicht überhöht.
Bedingte Strafnachsicht wurde diesem Angeklagten schon einmal gewährt, doch ist er innerhalb der Probezeit - auch einschlägig - rückfällig geworden; unter diesen Umständen fehlt es an Gründen, welche die Annahme rechtfertigen, die bloße Androhung der Strafe werde genügen, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Es war daher (insgesamt) spruchgemäß zu entscheiden.