Rechtssatz RS0095068
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095068
Entscheidungsdatum
05.05.1981
Rechtssatz
Schon das Bestärken einer minderjährigen Person in ihrem Vorhaben, nicht mehr in die Macht der Erziehungsberechtigten zurückzukehren, ist tatbildlich und nur dann nicht dem § 195 Abs 1 StGB zu unterstellen, wenn im Zeitpunkt des Handelns die Muntgewalt faktisch wirklich beendet war.Schon das Bestärken einer minderjährigen Person in ihrem Vorhaben, nicht mehr in die Macht der Erziehungsberechtigten zurückzukehren, ist tatbildlich und nur dann nicht dem Paragraph 195, Absatz eins, StGB zu unterstellen, wenn im Zeitpunkt des Handelns die Muntgewalt faktisch wirklich beendet war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095068
Dokumentnummer
JJR_19810505_OGH0002_0100OS00187_8000000_002