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Entscheidung 10 Os 188/82×

Entscheidung 10 Os 188/82

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os188/82

Entscheidungsdatum

23.11.1982

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 1982

durch den zehnten Senat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich sowie in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Kral, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter unter Beiziehung des Richteramtsanwärters Dr. Mekis als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter A wegen des Vergehens des Ungehorsams nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, MilStG. über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 4. Juni 1980, GZ. 12 E römisch fünf r 664/80-11, nach öffentlicher Verhandlung - Vortrag des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini und Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek - zu Recht erkannt:

Spruch

Mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 4. Juni 1980, GZ. 12 E römisch fünf r 664/80-11, wurde durch die Nichtanrechnung der Vorhaft (auch) vom 17. März 1980 ab 9 (bis 16) Uhr das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB verletzt.

Gemäß Paragraph 292, StPO wird das bezeichnete Urteil dahin ergänzt, daß gemäß Paragraph 38, StGB auch diese Vorhaft auf die über Peter A verhängte Strafe angerechnet wird.

Text

Gründe:

Mit dem im Spruch bezeichneten (rechtskräftigen) Urteil wurde Peter A wegen des Vergehens des Ungehorsams nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, MilStG. zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, auf die ihm gemäß Paragraph 38, Absatz eins, (Ziffer eins,) StGB zwar die gerichtliche Vorhaft vom 17. März 1980, 16 Uhr, bis zum 20. März 1980, 16 Uhr, angerechnet wurde, nicht aber auch die vorangegangene, gemäß Paragraph 12, a Absatz eins, HDG. angeordnete verwaltungsbehördliche Verwahrungshaft, in der er schon seit 9 Uhr desselben Tages angehalten worden war.

Rechtliche Beurteilung

Die dem Erstgericht durch die Unterlassung dieser Anrechnung unterlaufene, dem Angeklagten möglicherweise vergleiche Paragraph 148, Absatz 2, StVG.) zum Nachteil gereichende Gesetzesverletzung war in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Spruch festzustellen und nach Paragraph 292, letzter Satz StPO zu beheben.

Anmerkung

E03925

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0100OS00188.82.1123.000

Dokumentnummer

JJT_19821123_OGH0002_0100OS00188_8200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung