Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der in der Mängelrüge (Z 5) erhobene Einwand, das Erstgericht habe nicht begründet, weshalb es der Aussage des Zeugen Ö*** (des Lebensgefährten der Angeklagten) nicht gefolgt sei, geht ins Leere. Denn das Erstgericht versagte der Aussage dieses Zeugen (und jener der Tochter der Angeklagten), wonach die Angeklagte am 23. Dezember 1983 ab etwa 14 Uhr ununterbrochen mit ihnen zusammen war, ohnedies nicht den Glauben, sondern ging davon aus, daß die Angeklagte die vor 14 Uhr gegebene Möglichkeit der Einlösung eines Schecks in der Filiale des Kreditinstitutes in der Währingerstraße genützt hatte (US 12).Der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobene Einwand, das Erstgericht habe nicht begründet, weshalb es der Aussage des Zeugen Ö*** (des Lebensgefährten der Angeklagten) nicht gefolgt sei, geht ins Leere. Denn das Erstgericht versagte der Aussage dieses Zeugen (und jener der Tochter der Angeklagten), wonach die Angeklagte am 23. Dezember 1983 ab etwa 14 Uhr ununterbrochen mit ihnen zusammen war, ohnedies nicht den Glauben, sondern ging davon aus, daß die Angeklagte die vor 14 Uhr gegebene Möglichkeit der Einlösung eines Schecks in der Filiale des Kreditinstitutes in der Währingerstraße genützt hatte (US 12).
Das Vorbringen in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) der Nichtigkeitsbeschwerde macht nicht, wie die Beschwerdeführerin vermeint, Feststellungsmängel geltend, sondern behauptet Begründungsmängel. Als Feststellungsmängel sind nämlich lediglich solche Lücken der tatsächlichen Feststellungen anzusehen, die eine Gesetzesanwendung hindern (Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , E 50 und 85 zu § 281 Abs. 1 Z 5). Weder die Unterlassung der Feststellung einer genauen Uhrzeit bezüglich der Scheckabhebung am 23.Dezember 1983 noch hinsichtlich des Umstandes, ob auch noch andere (zimmerfremde) Personen Zugang zum Zimmer der Angeklagten und der Anna P*** im Allgemeinen Krankenhaus hatten, betreffen einen für die rechtliche Beurteilung der Tat relevanten Umstand, sondern allein die Frage des Erweises der Täterschaft der Angeklagten. Es werden damit in Wahrheit Begründungsmängel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO behauptet.Das Vorbringen in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) der Nichtigkeitsbeschwerde macht nicht, wie die Beschwerdeführerin vermeint, Feststellungsmängel geltend, sondern behauptet Begründungsmängel. Als Feststellungsmängel sind nämlich lediglich solche Lücken der tatsächlichen Feststellungen anzusehen, die eine Gesetzesanwendung hindern (Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , E 50 und 85 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,). Weder die Unterlassung der Feststellung einer genauen Uhrzeit bezüglich der Scheckabhebung am 23.Dezember 1983 noch hinsichtlich des Umstandes, ob auch noch andere (zimmerfremde) Personen Zugang zum Zimmer der Angeklagten und der Anna P*** im Allgemeinen Krankenhaus hatten, betreffen einen für die rechtliche Beurteilung der Tat relevanten Umstand, sondern allein die Frage des Erweises der Täterschaft der Angeklagten. Es werden damit in Wahrheit Begründungsmängel im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behauptet.
Derartige Mängel liegen jedoch nicht vor.
Erhebungen nach der Uhrzeit der Scheckeinlösung wurden angestellt (S 357, Punkt 3), das kontoführende Bankinstitut vermochte darauf nur zu antworten, daß entsprechend dem jeweiligen Vermerk "N" auf den Kassastampiglien die Schecks nachmittags präsentiert wurden (S 367, Punkt 3). Die Feststellung des Erstgerichtes, daß sämtliche Schecks am Nachmittag eingelöst wurden (US 8) findet in diesen Erhebungsergebnissen Deckung. Welche Beweisergebnisse hingegen eine noch nähere Präzisierung der Zeit der Einlösung hätten möglich machen können, unterläßt die Beschwerdeführerin darzutun. Die Scheckeinlösung am 23.Dezember 1983 steht dem nach dem Vorgesagten jedenfalls nicht entgegen. Das Schöffengericht stützte seine Argumentation gar nicht auf ein alleiniges Gelegenheitsverhältnis der drei das Zimmer 8 der psychosomatischen Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses in Wien mit Anna P*** teilenden Mitpatientinnen, sondern ausschließlich auf andere Erwägungen. Es mußte sich daher auch mit dem - im übrigen erstmals in der Rechtsmittelschrift aufgeworfenen - Argument, daß außer den vier Patientinnen dieses Zimmers noch andere Personen Zugang hiezu gehabt haben könnten, gar nicht auseinandersetzen. Aus den angeführten Gründen war daher die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO). Über die von der Staaatsanwaltschaft und der Angeklagten erhobenen Berufungen wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).Erhebungen nach der Uhrzeit der Scheckeinlösung wurden angestellt (S 357, Punkt 3), das kontoführende Bankinstitut vermochte darauf nur zu antworten, daß entsprechend dem jeweiligen Vermerk "N" auf den Kassastampiglien die Schecks nachmittags präsentiert wurden (S 367, Punkt 3). Die Feststellung des Erstgerichtes, daß sämtliche Schecks am Nachmittag eingelöst wurden (US 8) findet in diesen Erhebungsergebnissen Deckung. Welche Beweisergebnisse hingegen eine noch nähere Präzisierung der Zeit der Einlösung hätten möglich machen können, unterläßt die Beschwerdeführerin darzutun. Die Scheckeinlösung am 23.Dezember 1983 steht dem nach dem Vorgesagten jedenfalls nicht entgegen. Das Schöffengericht stützte seine Argumentation gar nicht auf ein alleiniges Gelegenheitsverhältnis der drei das Zimmer 8 der psychosomatischen Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses in Wien mit Anna P*** teilenden Mitpatientinnen, sondern ausschließlich auf andere Erwägungen. Es mußte sich daher auch mit dem - im übrigen erstmals in der Rechtsmittelschrift aufgeworfenen - Argument, daß außer den vier Patientinnen dieses Zimmers noch andere Personen Zugang hiezu gehabt haben könnten, gar nicht auseinandersetzen. Aus den angeführten Gründen war daher die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Über die von der Staaatsanwaltschaft und der Angeklagten erhobenen Berufungen wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).