Die Mängelrüge des Angeklagten B ist nicht berechtigt. Zu Unrecht vermißt der Beschwerdeführer eine 'schlüssige und logische' Begründung für die Feststellung, er habe den Mitangeklagten A ausdrücklich über die Vorstrafen des Franz C befragt: Die bekämpfte Urteilsannahme wurde vom Erstgericht ohnehin mit dem Hinweis auf entsprechende Angaben des Angeklagten A vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten begründet (vgl. S 150, 426, 427). Soweit der Beschwerdeführer aber die vom Schöffensenat daraus gezogene (denkmögliche) Schlußfolgerung in Zweifel zieht, die Darstellung AS, wonach B über die Vorstrafen des C Bescheid wissen wollte, könne nur so verstanden werden, daß A sich unter pflichtwidriger Ausnützung seiner Stellung als Kriminalbeamter eine Strafregisterauskunft beschaffen und deren Inhalt an B weitergeben sollte, begibt er sich damit auf das ihm im Nichtigkeitsverfahren verschlossene Gebiet einer Anfechtung der Beweiswürdigung.Die Mängelrüge des Angeklagten B ist nicht berechtigt. Zu Unrecht vermißt der Beschwerdeführer eine 'schlüssige und logische' Begründung für die Feststellung, er habe den Mitangeklagten A ausdrücklich über die Vorstrafen des Franz C befragt: Die bekämpfte Urteilsannahme wurde vom Erstgericht ohnehin mit dem Hinweis auf entsprechende Angaben des Angeklagten A vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten begründet vergleiche S 150, 426, 427). Soweit der Beschwerdeführer aber die vom Schöffensenat daraus gezogene (denkmögliche) Schlußfolgerung in Zweifel zieht, die Darstellung AS, wonach B über die Vorstrafen des C Bescheid wissen wollte, könne nur so verstanden werden, daß A sich unter pflichtwidriger Ausnützung seiner Stellung als Kriminalbeamter eine Strafregisterauskunft beschaffen und deren Inhalt an B weitergeben sollte, begibt er sich damit auf das ihm im Nichtigkeitsverfahren verschlossene Gebiet einer Anfechtung der Beweiswürdigung.
Der Behauptung des Beschwerdeführers zuwider setzte sich das Erstgericht in den Entscheidungsgründen auch hinreichend mit der von der Verantwortung vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten abweichenden (späteren) Verantwortung des Angeklagten A in der Hauptverhandlung auseinander (S 428/429). Der Vorwurf der Unvollständigkeit der Urteilsbegründung ist daher verfehlt. Wenn das Schöffengericht dieses Abweichen AS von seinen B belastenden Angaben im Vorverfahren als Versuch wertete, diesen (aus strafgerichtlicher Verfolgung) herauszuhalten und die alleinige Verantwortung für die Tat zu übernehmen, handelt es sich hiebei abermals um einen Akt der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Diese aber ist im Nichtigkeitsverfahren einer Anfechtung entzogen.
Im Gegensatz zu den Beschwerdeausführungen bedeutet es auch keinen inneren Widerspruch der Urteilsbegründung, wenn das Erstgericht die Sachverhaltsschilderung des Angeklagten A generell als Feststellungsgrundlage heranzog, gleichzeitig aber dessen Darstellung in der Hauptverhandlung insoweit, als sie sich auf das Verhalten des Angeklagten B bezog, (mit denkmöglicher und einleuchtender Begründung) als unglaubwürdig ablehnte; ist doch das Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) auch berechtigt, einem Angeklagten nur einen Teil seiner Aussage zu glauben, in Ansehung anderer Angaben aber ihm den Glauben zu versagen. Ein innerer Widerspruch der Urteilsgründe liegt darin - entgegen der Meinung der Beschwerde - nicht.Im Gegensatz zu den Beschwerdeausführungen bedeutet es auch keinen inneren Widerspruch der Urteilsbegründung, wenn das Erstgericht die Sachverhaltsschilderung des Angeklagten A generell als Feststellungsgrundlage heranzog, gleichzeitig aber dessen Darstellung in der Hauptverhandlung insoweit, als sie sich auf das Verhalten des Angeklagten B bezog, (mit denkmöglicher und einleuchtender Begründung) als unglaubwürdig ablehnte; ist doch das Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) auch berechtigt, einem Angeklagten nur einen Teil seiner Aussage zu glauben, in Ansehung anderer Angaben aber ihm den Glauben zu versagen. Ein innerer Widerspruch der Urteilsgründe liegt darin - entgegen der Meinung der Beschwerde - nicht.
Unberechtigt ist auch die auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rechtsrüge.Unberechtigt ist auch die auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rechtsrüge.
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, das Erstgericht habe die Frage des Schädigungsvorsatzes keiner konkreten Prüfung unterzogen und Feststellungen über die innere Tatseite unterlassen, bringt er den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er jene ohnehin vorgenommenen Konstatierungen übergeht, nach denen ihm bewußt war, daß durch die Preisgabe des Inhalts einer Strafregisterauskunft (zumindest) der Betroffene selbst in seinem Recht auf Geheimhaltung der Vorstrafen geschädigt wird (vgl. S 429 d.A).Soweit der Beschwerdeführer vermeint, das Erstgericht habe die Frage des Schädigungsvorsatzes keiner konkreten Prüfung unterzogen und Feststellungen über die innere Tatseite unterlassen, bringt er den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er jene ohnehin vorgenommenen Konstatierungen übergeht, nach denen ihm bewußt war, daß durch die Preisgabe des Inhalts einer Strafregisterauskunft (zumindest) der Betroffene selbst in seinem Recht auf Geheimhaltung der Vorstrafen geschädigt wird vergleiche S 429 d.A).
Darüber hinausgehender Feststellungen in der Richtung, daß der Vorsatz des Beschwerdeführers darauf gerichtet gewesen ist, ein 'Amtsgeheimnis gefährlicherweise, d.h. unter Umständen zu eröffnen, unter denen aus dem Verrat für Franz C die Gefahr einer Schädigung seiner Ehre und in seinem konkreten Recht, als unbescholten zu gelten, entstehen konnte', bedurfte es nicht.
Mag auch die Weitergabe des Inhaltes von Strafregisterdaten nicht ein konkretes Recht des Staates, sondern ein öffentliches Interesse im Sinn des § 310 StGB verletzen (vgl. die zu einem allerdings vor Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes verwirklichten Sachverhalt ergangene Entscheidung SSt. 52/35), so stellt doch die Mitteilung von personenbezogenen Daten entgegen der Bestimmung des § 7 Datenschutzgesetz an nicht berechtigte Personen eine Handlung dar, die das im § 1 Datenschutzgesetz - als Verfassungsbestimmung - verankerte Grundrecht der Person auf Datenschutz, somit ein konkretes Recht des Betroffenen (§ 3 Z 2 Datenschutzgesetz), verletzt. Der Angeklagte B, dessen Verhalten den Urteilsfeststellungen zufolge darauf abzielte, daß A sich als Beamter eine Strafregisterauskunft beschaffen und ihm deren Inhalt unter Verletzung seiner Geheimhaltungspflicht bekanntgeben sollte (vgl. S 427, 429), haftet daher strafrechtlich für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 302 Abs 1 StGB als Beteiligter (vgl. auch Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze 2 , Anm. B zuMag auch die Weitergabe des Inhaltes von Strafregisterdaten nicht ein konkretes Recht des Staates, sondern ein öffentliches Interesse im Sinn des Paragraph 310, StGB verletzen vergleiche die zu einem allerdings vor Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes verwirklichten Sachverhalt ergangene Entscheidung SSt. 52/35), so stellt doch die Mitteilung von personenbezogenen Daten entgegen der Bestimmung des Paragraph 7, Datenschutzgesetz an nicht berechtigte Personen eine Handlung dar, die das im Paragraph eins, Datenschutzgesetz - als Verfassungsbestimmung - verankerte Grundrecht der Person auf Datenschutz, somit ein konkretes Recht des Betroffenen (Paragraph 3, Ziffer 2, Datenschutzgesetz), verletzt. Der Angeklagte B, dessen Verhalten den Urteilsfeststellungen zufolge darauf abzielte, daß A sich als Beamter eine Strafregisterauskunft beschaffen und ihm deren Inhalt unter Verletzung seiner Geheimhaltungspflicht bekanntgeben sollte vergleiche S 427, 429), haftet daher strafrechtlich für die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB als Beteiligter vergleiche auch Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze 2 , Anmerkung B zu
§ 48Paragraph 48
Datenschutzgesetz). Zum Unterschied von der Bestimmung des § 102 lit c StG 1945 (auf die sich die Nichtigkeitsbeschwerde unter Zitierung von Ausführungen einer hiezu ergangenen Entscheidung ersichtlich bezieht), die zur Tatbestandsverwirklichung die bloße Möglichkeit eines Schadenseintrittes genügen ließ, erfordert das vollendete Delikt des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zwar den wirklichen Eintritt eines Schadens im dargelegten Sinn. Dieser Voraussetzung wurde aber im vorliegenden Fall schon dadurch entsprochen, daß nur durch eine Strafregisterauskunft eruierbare Daten über Vorstrafen des Franz C unberechtigten Personen zur Kenntnis gelangten. Darauf, ob das Amtsgeheimnis 'gefährlicherweise' eröffnet wurde und ob damit für den Betroffenen persönliche Nachteile verbunden waren bzw. nach Vorstellung der Angeklagten verbunden sein sollten, kommt es nach der nunmehrigen Rechtslage nicht an. Ebenso ist unerheblich, ob und in welchem Umfang die Tatsache von Vorverurteilungen CS bereits bekannt war. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Datenschutzgesetz). Zum Unterschied von der Bestimmung des Paragraph 102, Litera c, StG 1945 (auf die sich die Nichtigkeitsbeschwerde unter Zitierung von Ausführungen einer hiezu ergangenen Entscheidung ersichtlich bezieht), die zur Tatbestandsverwirklichung die bloße Möglichkeit eines Schadenseintrittes genügen ließ, erfordert das vollendete Delikt des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zwar den wirklichen Eintritt eines Schadens im dargelegten Sinn. Dieser Voraussetzung wurde aber im vorliegenden Fall schon dadurch entsprochen, daß nur durch eine Strafregisterauskunft eruierbare Daten über Vorstrafen des Franz C unberechtigten Personen zur Kenntnis gelangten. Darauf, ob das Amtsgeheimnis 'gefährlicherweise' eröffnet wurde und ob damit für den Betroffenen persönliche Nachteile verbunden waren bzw. nach Vorstellung der Angeklagten verbunden sein sollten, kommt es nach der nunmehrigen Rechtslage nicht an. Ebenso ist unerheblich, ob und in welchem Umfang die Tatsache von Vorverurteilungen CS bereits bekannt war. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten B nach § 302 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung fand es weder einen erschwerenden noch einen mildernden Umstand.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten B nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, die es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung fand es weder einen erschwerenden noch einen mildernden Umstand.
Der Berufung des Angeklagten B, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe sowie die Umwandlung in eine Geldstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Zwar weist die vom Obersten Gerichtshof eingeholte Strafregisterauskunft über den Angeklagten B (weiterhin) eine Vorverurteilung auf. Diese nicht einschlägige Verurteilung, mit der er zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt wurde, erwuchs am 15.November 1979 in Rechtskraft. Die bedingte Strafnachsicht wurde nach dem Inhalt der Strafregisterauskunft nicht widerrufen; Gegenteiliges kann nicht festgestellt werden, weil der bezügliche Akt beim Bezirksgericht Villach unauffindbar ist. Ausgehend von den vorhandenen Unterlagen ist somit die hier in Frage kommende Tilgungsfrist des § 3 Abs 1 Z 1 TilgungsG abgelaufen. Der Berufungswerber ist demnach nunmehr als unbescholten anzusehen. Dies kommt ihm als mildernd zugute.Zwar weist die vom Obersten Gerichtshof eingeholte Strafregisterauskunft über den Angeklagten B (weiterhin) eine Vorverurteilung auf. Diese nicht einschlägige Verurteilung, mit der er zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt wurde, erwuchs am 15.November 1979 in Rechtskraft. Die bedingte Strafnachsicht wurde nach dem Inhalt der Strafregisterauskunft nicht widerrufen; Gegenteiliges kann nicht festgestellt werden, weil der bezügliche Akt beim Bezirksgericht Villach unauffindbar ist. Ausgehend von den vorhandenen Unterlagen ist somit die hier in Frage kommende Tilgungsfrist des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, TilgungsG abgelaufen. Der Berufungswerber ist demnach nunmehr als unbescholten anzusehen. Dies kommt ihm als mildernd zugute.
Der in der Berufung reklamierte weitere Milderungsgrund des § 34 Z 17Der in der Berufung reklamierte weitere Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 17
StGB liegt aber nicht vor: Die Verantwortung des Berufungswerbers stellt sich keineswegs als wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung dar.
Dem von der Berufung hervorgekehrten weiteren Umstand, daß kein Schaden herbeigeführt worden sei, steht jedoch die Tatsache gegenüber, daß ein verfassungsmäßig gewährleistetes Grundrecht verletzt wurde.
überdies fällt dem Berufungswerber - was das Erstgericht überging - als erschwerend zur Last, daß er den Mitangeklagten A zu einer strafbaren Handlung verführte (§ 33 Z 2 StGB).überdies fällt dem Berufungswerber - was das Erstgericht überging - als erschwerend zur Last, daß er den Mitangeklagten A zu einer strafbaren Handlung verführte (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB).
In Anbetracht der solcherart korrigierten Strafzumessunsgründe erscheint die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe keineswegs überhöht. Die Voraussetzungen des § 41 StGB sind nicht gegeben.In Anbetracht der solcherart korrigierten Strafzumessunsgründe erscheint die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe keineswegs überhöht. Die Voraussetzungen des Paragraph 41, StGB sind nicht gegeben.
Ebenso kommt eine Anwendung des § 37 StGB nicht in Frage. Dagegen sprechen gerade wegen der Bedeutung einer Grundrechtsverletzung generalpräventive Erwägungen. Daß über den Mitangeklagten A vom Erstgericht - unangefochten - eine Geldstrafe verhängt wurde, kann sich nicht zum Vorteil des Berufungswerbers auswirken; es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die Relation der über die beiden Angeklagten verhängten Strafen zueinander ausgewogen ist. Auch der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.Ebenso kommt eine Anwendung des Paragraph 37, StGB nicht in Frage. Dagegen sprechen gerade wegen der Bedeutung einer Grundrechtsverletzung generalpräventive Erwägungen. Daß über den Mitangeklagten A vom Erstgericht - unangefochten - eine Geldstrafe verhängt wurde, kann sich nicht zum Vorteil des Berufungswerbers auswirken; es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die Relation der über die beiden Angeklagten verhängten Strafen zueinander ausgewogen ist. Auch der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.