Rechtssatz RS0096246
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0096246
Entscheidungsdatum
22.01.2008
Rechtssatz
Durch die unerlaubte Weitergabe im Strafregister gespeicherter Daten wird in jedem Fall das generelle öffentliche Interesse an der Nichtverwertung von Strafregisterdaten außer zu den im Gesetz vorgesehenen Zwecken verletzt. Solche Daten werden ihres Geheimnischarakters nicht dadurch entkleidet, dass Strafregisterauskünfte in öffentlichen Verhandlungen verlesen werden dürfen; entscheidend ist allein, dass die im Strafregister gespeicherten Daten in concreto zur Tatzeit tatsächlich geheim, also nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich waren.
Entscheidungstexte
- 13 Os 58/81
Entscheidungstext OGH 11.06.1981 13 Os 58/81
Veröff: SSt 52/35
- 13 Os 56/83
Entscheidungstext OGH 22.09.1983 13 Os 56/83
Vgl auch; nur: Generelle öffentliche Interesse an der Nichtverwertung von Strafregisterdaten außer zu den im Gesetz vorgesehenen Zwecken. (T1) Beisatz: Hier: Vorbestrafung wegen Finanzvergehen. (T2)
- 10 Os 193/84
Entscheidungstext OGH 12.02.1985 10 Os 193/84
Vgl; Beisatz: Seit dem Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes begründet die (wissentlich missbräuchliche) Weitergabe von Strafregisterauskünften durch einen Beamten Amtsmissbrauch, weil durch die unberechtigte Mitteilung dieser personenbezogenen Daten der Betroffene jedenfalls in seinem in § 1 DSG verankerten Grundrecht auf Datenschutz verletzt wird. (T3) Veröff: EvBl 1985/147 S 660 = SSt 56/11 = RZ 1985/66 S 169
- 4 Ob 230/07p
Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 230/07p
Vgl; nur: Strafregisterdaten werden ihres Geheimnischarakters nicht dadurch entkleidet, dass Strafregisterauskünfte in öffentlichen Verhandlungen verlesen werden dürfen. (T4); Beisatz: Diese Rechtsprechung kann nicht auf Steuerakten übertragen werden, die in einem medienöffentlichen Untersuchungsausschuss „Zeile für Zeile" erörtert wurden. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0096246
Dokumentnummer
JJR_19810611_OGH0002_0130OS00058_8100000_001