I. Zur Beschwerde des Johann A:römisch eins. Zur Beschwerde des Johann A:
Als einen 'Begründungsmangel' des Urteils nach der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO rügt dieser Beschwerdeführer, daß das Erstgericht (schon) für die 'Feststellung' des Bestandes eines öffentlichen Interesses daran, daß Daten aus dem Strafregister nicht (unerlaubt) verwertet werden, mit der Bezugnahme auf den gesamten Zusammenhang des Strafregistergesetzes nur eine Scheinbegründung gegeben habe; dieses Gesetz sei vielmehr sanktionslos und gewähre nur in jenen Fällen, in denen Daten zu Unrecht in das Strafregister aufgenommen oder nicht aufgenommen worden seien (den davon Betroffenen im Verwaltungsverfahren) Rechtsschutz.Als einen 'Begründungsmangel' des Urteils nach der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO rügt dieser Beschwerdeführer, daß das Erstgericht (schon) für die 'Feststellung' des Bestandes eines öffentlichen Interesses daran, daß Daten aus dem Strafregister nicht (unerlaubt) verwertet werden, mit der Bezugnahme auf den gesamten Zusammenhang des Strafregistergesetzes nur eine Scheinbegründung gegeben habe; dieses Gesetz sei vielmehr sanktionslos und gewähre nur in jenen Fällen, in denen Daten zu Unrecht in das Strafregister aufgenommen oder nicht aufgenommen worden seien (den davon Betroffenen im Verwaltungsverfahren) Rechtsschutz.
Gleichfalls einen 'Begründungsmangel' (Z 5) erblickt er - im Rahmen seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) - außerdem darin, daß das Urteil keinerlei 'Feststellung' darüber enthalte, ob die ihm angelastete Mitteilung von Strafregisterauskünften auch geeignet gewesen sei, das angenommene öffentliche Interesse an deren Nichtverwertung zu verletzen; das Vorliegen einer derartigen Eignung müsse in jedem einzelnen Fall einer Weitergabe geprüft werden.Gleichfalls einen 'Begründungsmangel' (Ziffer 5,) erblickt er - im Rahmen seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) - außerdem darin, daß das Urteil keinerlei 'Feststellung' darüber enthalte, ob die ihm angelastete Mitteilung von Strafregisterauskünften auch geeignet gewesen sei, das angenommene öffentliche Interesse an deren Nichtverwertung zu verletzen; das Vorliegen einer derartigen Eignung müsse in jedem einzelnen Fall einer Weitergabe geprüft werden.
Der Sache nach ficht er damit die zuletzt relevierte, seiner Ansicht nach nur im Tenor des Schuldspruchs enthaltene Urteilsannahme als (ausschließlich) rechtsirrig (Z 9 lit a) an; dies indessen zu Unrecht.Der Sache nach ficht er damit die zuletzt relevierte, seiner Ansicht nach nur im Tenor des Schuldspruchs enthaltene Urteilsannahme als (ausschließlich) rechtsirrig (Ziffer 9, Litera a,) an; dies indessen zu Unrecht.
Mag auch das Strafregistergesetz 1968 (idF BGBl. 1972/101 und 1974/797), das in seinen §§ 9 und 10 die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nur in einem eng begrenzten Umfang vorsieht, gegen die Überschreitung dieser Befugnis keine eigenen Sanktionen enthalten, so erhellt doch aus eben jenen Vorschriften (darüber, bloß an wen und unter welchen Voraussetzungen solche Auskünfte erteilt werden dürfen) in der Tat unmißverständlich das eminente kriminalpolitische und sozialpsychologische - also über das rein abstrakte (für sich allein zur Tatbestandsverwirklichung nicht ausreichende) Interesse an der Geheimhaltung an sich weit hinausgehende - konkrete Anliegen des Staates, die im Strafregisteramt gespeicherten Daten ausschließlich den im Gesetz bezeichneten Institutionen und Personen zukommen zu lassen. Durch die unerlaubte Weitergabe derartiger Daten wird demnach - wie das Erstgericht im Kern richtig erkannt hat - in jedem Fall das aufgezeigte (von der Schädigung privater Interessen im Einzelfall unabhängige) generalle öffentliche Interesse an der Nichtverwertung von Strafregisterdaten außer zu den im Gesetz vorgesehenen Zwecken (nicht bloß - bereits dem Tatbild entsprechend - potentiell, sondern sogar tatsächlich) verletzt.Mag auch das Strafregistergesetz 1968 in der Fassung BGBl. 1972/101 und 1974/797), das in seinen Paragraphen 9 und 10 die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nur in einem eng begrenzten Umfang vorsieht, gegen die Überschreitung dieser Befugnis keine eigenen Sanktionen enthalten, so erhellt doch aus eben jenen Vorschriften (darüber, bloß an wen und unter welchen Voraussetzungen solche Auskünfte erteilt werden dürfen) in der Tat unmißverständlich das eminente kriminalpolitische und sozialpsychologische - also über das rein abstrakte (für sich allein zur Tatbestandsverwirklichung nicht ausreichende) Interesse an der Geheimhaltung an sich weit hinausgehende - konkrete Anliegen des Staates, die im Strafregisteramt gespeicherten Daten ausschließlich den im Gesetz bezeichneten Institutionen und Personen zukommen zu lassen. Durch die unerlaubte Weitergabe derartiger Daten wird demnach - wie das Erstgericht im Kern richtig erkannt hat - in jedem Fall das aufgezeigte (von der Schädigung privater Interessen im Einzelfall unabhängige) generalle öffentliche Interesse an der Nichtverwertung von Strafregisterdaten außer zu den im Gesetz vorgesehenen Zwecken (nicht bloß - bereits dem Tatbild entsprechend - potentiell, sondern sogar tatsächlich) verletzt.
Mit seiner Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO.) vertritt der Beschwerdeführer (des weiteren) die Auffassung, Strafregisterauskünfte seien keine einem Beamten ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich gewordenen Geheimnisse im Sinn des § 310 StGB., weil man sie täglich in öffentlichen Verhandlungen vor den Strafgerichten verlese und damit einem an sich unbegrenzten, nicht zur Geheimhaltung verpflichteten Personenkreis, also nicht ausschließlich Beamten kraft ihres Amtes, zugänglich mache; außerdem werde im Strafregister nur das Ergebnis öffentlicher Hauptverhandlungen gesammelt, dem durch das Evidenthalten in einem Register allein noch nicht der Charakter eines Geheimnisses verliehen werde.Mit seiner Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.) vertritt der Beschwerdeführer (des weiteren) die Auffassung, Strafregisterauskünfte seien keine einem Beamten ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich gewordenen Geheimnisse im Sinn des Paragraph 310, StGB., weil man sie täglich in öffentlichen Verhandlungen vor den Strafgerichten verlese und damit einem an sich unbegrenzten, nicht zur Geheimhaltung verpflichteten Personenkreis, also nicht ausschließlich Beamten kraft ihres Amtes, zugänglich mache; außerdem werde im Strafregister nur das Ergebnis öffentlicher Hauptverhandlungen gesammelt, dem durch das Evidenthalten in einem Register allein noch nicht der Charakter eines Geheimnisses verliehen werde.
Auch diese Ausführungen des Beschwerdeführers gehen fehl. Denn zum einen enthält das Strafregister keineswegs bloß die Aufzeichnung von Vorgängen, die in öffentlichen Verhandlungen stattfinden (vgl. § 2 Abs 1 Z 4 bis 6 StRegG), und zum anderen kommt es weder darauf an, daß Strafregisterauskünfte überhaupt in öffentlichen Verhandlungen verlesen werden dürfen, noch darauf, ob dies allenfalls im Einzelfall bereits irgend wann geschehen ist oder (hypothetisch) in Zukunft einmal geschehen könnte, sondern einzig und allein darauf, daß die im Strafregister gespeicherten Daten in concreto zur Tatzeit tatsächlich geheim (vgl. die Erl. Bem. zur RV des StGB., 30 der Beilagen zu den sten. Prot. des NR, XIII GP, S 396 - zu § 262 RV = § 255 StGB.), also nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich waren sowie dem Beschwerdeführer de facto ausschließlich kraft seiner Amtsstellung (und nicht etwa bloß durch das Ausnützen einer auch amtsfremden Personen offen gestandenen Möglichkeit) bekannt wurden.Auch diese Ausführungen des Beschwerdeführers gehen fehl. Denn zum einen enthält das Strafregister keineswegs bloß die Aufzeichnung von Vorgängen, die in öffentlichen Verhandlungen stattfinden vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 StRegG), und zum anderen kommt es weder darauf an, daß Strafregisterauskünfte überhaupt in öffentlichen Verhandlungen verlesen werden dürfen, noch darauf, ob dies allenfalls im Einzelfall bereits irgend wann geschehen ist oder (hypothetisch) in Zukunft einmal geschehen könnte, sondern einzig und allein darauf, daß die im Strafregister gespeicherten Daten in concreto zur Tatzeit tatsächlich geheim vergleiche die Erl. Bem. zur Regierungsvorlage des StGB., 30 der Beilagen zu den sten. Prot. des NR, römisch dreizehn GP, S 396 - zu Paragraph 262, Regierungsvorlage = Paragraph 255, StGB.), also nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich waren sowie dem Beschwerdeführer de facto ausschließlich kraft seiner Amtsstellung (und nicht etwa bloß durch das Ausnützen einer auch amtsfremden Personen offen gestandenen Möglichkeit) bekannt wurden.
II. Zur Beschwerde des Walter B:römisch zwei. Zur Beschwerde des Walter B:
Mit seinen unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO. erhobenen Einwänden gegen die Annahme, daß die im Strafregister gespeicherten Daten Geheimnisse darstellten, die dem Mitangeklagten A ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich waren, ist dieser Beschwerdeführer, um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden, auf das den im wesentlichen gleichen Argumenten des genannten Mitangeklagten Erwiderte zu verweisen.Mit seinen unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. erhobenen Einwänden gegen die Annahme, daß die im Strafregister gespeicherten Daten Geheimnisse darstellten, die dem Mitangeklagten A ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich waren, ist dieser Beschwerdeführer, um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden, auf das den im wesentlichen gleichen Argumenten des genannten Mitangeklagten Erwiderte zu verweisen.
Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO. reklamiert der Beschwerdeführer einen entschuldbaren Rechtsirrtum im Sinn des § 9Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO. reklamiert der Beschwerdeführer einen entschuldbaren Rechtsirrtum im Sinn des Paragraph 9
StGB. deswegen, weil er die Beschaffung der Daten aus dem Strafregister durch ihn als Privatdetektiv zur Verbrechensbekämpfung als im öffentlichen Interesse gelegen und darum als gerechtfertigt angesehen habe.
Mit diesem Vorbringen führt er aber die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus, weil er nicht den urteilsmäßig festgestellten Sachverhalt mit dem darauf anzuwendenden Strafgesetz vergleicht. Denn das Erstgericht hat nicht nur als erwiesen angenommen, daß dem Beschwerdeführer die Verletzung eines öffentlichen Interesses durch die Weitergabe von Strafregisterauskünften an ihn bewußt war und daß er diese in Kauf nahm (S 256, 260/II), sondern außerdem konstatiert, daß er (auf Grund seiner Ausbildung und Berufspraxis) auch von der Rechtswidrigkeit dieser Weitergabe wußte (S 258, 260/II). Zu näheren Ausführungen über das allfällige Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die nunmehr vom Beschwerdeführer behauptete (irrige) Annahme eines (vorerwähnten) Rechtfertigungsgrundes bestand kein Anlaß.
Denn der Angeklagte hat sich zwar in seiner Verantwortung auf eine Zusammenarbeit mit der Sicherheitsbehörde auf kriminalpolitischem Gebiet berufen (S 242/II), aber niemals vorgebracht, sein Vorgehen in Abwägung widerstreitender Interessen für gerechtfertigt gehalten zu haben. Ob eine solche Verantwortung im Einzelfall - bei nachzuprüfender Interessenabwägung - in seinem Sinn hätte zielführend sein können, muß daher nicht untersucht werden; durch die bloße Behauptung der 'Zusammenarbeit' zwischen einem privaten Detektivunternehmen (mit geradezu zwangsläufig prävalierenden Privatinteressen) und einer Polizeidienststelle allein war jedenfalls nicht indiziert, daß der Beschwerdeführer damit die Annahme eines generellen Dominierens öffentlicher Interessen an einem verbotenen Austausch geheimer Informationen im Sinn eines Rechtfertigungsgrundes hätte vorschützen wollen. Die Rechtsmittelausführungen verlassen sohin mit der Behauptung eines (seiner Ansicht nach entschuldbaren) Irrtums des Beschwerdeführers über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens den Boden der sie bei Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden erstrichterlichen Feststellungen und können deshalb nicht weiter Beachtung finden.
Die unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Johann A und Walter B waren daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte nach § 310 Abs 1 StGB. über Johann A (in Anwendung des § 37 StGB.; S. 262, 263/II) eine Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu je 100 S, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von dreißig Tagen, über Walter B eine Freiheitsstrafe von drei Monaten. Beide Strafen wurden in Anwendung des § 43 Abs 1 StGB. für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Das Schöffengericht verhängte nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB. über Johann A (in Anwendung des Paragraph 37, StGB.; S. 262, 263/II) eine Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu je 100 S, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von dreißig Tagen, über Walter B eine Freiheitsstrafe von drei Monaten. Beide Strafen wurden in Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB. für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
In Bemessung der Strafen erachtete es als erschwerend die Fortsetzung der Angriffe durch einen längeren Zeitraum, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten (trotz einer Vorstrafe des Walter B wegen eines Verkehrsunfalls, der mit den gegenständlichen Straftaten in keinem Zusammenhang stehe). Den Strafausspruch bekämpfen beide Angeklagten und die Staatsanwaltschaft mit Berufungen.
Der Angeklagte A hat seine Berufung nach Zustellung einer Urteilsausfertigung (zusammen mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde) zwar ausgeführt (S. 293, 294/II), aber (anders als diese) nicht (rechtzeitig) angemeldet (siehe S. 271, 272/II), sodaß die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (§ 294 Abs 1 und 4 StPO.). Der Angeklagte B strebt mit seiner Berufung die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe an; die Staatsanwaltschaft begehrt ihrerseits, die über A verhängte Geldstrafe unter gleichzeitiger, schuldangemessener Erhähung in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln, in eventu diese Geldstrafe unter Ausschaltung des § 43 Abs 1 StGB. 'entsprechend', sowie des weiteren auch die über B verhängte Freiheitsstrafe 'schuldangemessen', zu erhöhen. Der Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, daß die Verhängung von Bagatellstrafen, weit davon entfernt, eine generalpräventive Wirkung zu entfalten, geradezu eine Ermunterung für alle jene bedeutet, die zu gleichartiger Delinquenz neigen. Auch muß der lange Zeitraum, durch welchen die Angeklagten ihre kriminellen Verfehlungen begangen haben, bei der Beurteilung ihres Verschuldens Berücksichtigung finden. Die Strafen bedürfen daher als zu mild einer deutlichen Korrektur nach oben, wobei eine Differenzierung des Strafmaßes - B war gewiß der dominierende Partner; bei ihm sind die Belange der Spezialprävention besonders zu beachten - erhalten bleiben muß. Beim Angeklagten A, der schon in erster Instanz zu einer Geldstrafe (von 60 Tagessätzen) verurteilt worden war, war diese in Stattgebung der dies 'in eventu' anstrebenden staatsanwaltschaftlichen Berufung auf 240 Tagessätze zu erhöhen, wobei an der Bemessung der Höhe des Tagessatzes (mit 100 S) nichts zu ändern war. Zufolge § 19 Abs 3, letzter Satz, StGB. beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 120 Tage. Soweit die Staatsanwaltschaft in erster Linie begehrte, die über A verhängte Geldstrafe unter gleichzeitiger schuldangemessener Erhähung in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln, war ihr hingegen ein Erfolg zu versagen, wobei der Hinweis darauf genügen mag, daß die vom Erstgericht angenommenen Voraussetzungen des § 37 Abs 1 StGB. in der Tat vorliegen.Der Angeklagte A hat seine Berufung nach Zustellung einer Urteilsausfertigung (zusammen mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde) zwar ausgeführt (S. 293, 294/II), aber (anders als diese) nicht (rechtzeitig) angemeldet (siehe S. 271, 272/II), sodaß die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (Paragraph 294, Absatz eins und 4 StPO.). Der Angeklagte B strebt mit seiner Berufung die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe an; die Staatsanwaltschaft begehrt ihrerseits, die über A verhängte Geldstrafe unter gleichzeitiger, schuldangemessener Erhähung in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln, in eventu diese Geldstrafe unter Ausschaltung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB. 'entsprechend', sowie des weiteren auch die über B verhängte Freiheitsstrafe 'schuldangemessen', zu erhöhen. Der Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, daß die Verhängung von Bagatellstrafen, weit davon entfernt, eine generalpräventive Wirkung zu entfalten, geradezu eine Ermunterung für alle jene bedeutet, die zu gleichartiger Delinquenz neigen. Auch muß der lange Zeitraum, durch welchen die Angeklagten ihre kriminellen Verfehlungen begangen haben, bei der Beurteilung ihres Verschuldens Berücksichtigung finden. Die Strafen bedürfen daher als zu mild einer deutlichen Korrektur nach oben, wobei eine Differenzierung des Strafmaßes - B war gewiß der dominierende Partner; bei ihm sind die Belange der Spezialprävention besonders zu beachten - erhalten bleiben muß. Beim Angeklagten A, der schon in erster Instanz zu einer Geldstrafe (von 60 Tagessätzen) verurteilt worden war, war diese in Stattgebung der dies 'in eventu' anstrebenden staatsanwaltschaftlichen Berufung auf 240 Tagessätze zu erhöhen, wobei an der Bemessung der Höhe des Tagessatzes (mit 100 S) nichts zu ändern war. Zufolge Paragraph 19, Absatz 3,, letzter Satz, StGB. beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 120 Tage. Soweit die Staatsanwaltschaft in erster Linie begehrte, die über A verhängte Geldstrafe unter gleichzeitiger schuldangemessener Erhähung in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln, war ihr hingegen ein Erfolg zu versagen, wobei der Hinweis darauf genügen mag, daß die vom Erstgericht angenommenen Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, StGB. in der Tat vorliegen.
Beim Angeklagten B, über den in erster Instanz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt worden war, fand der Oberste Gerichtshof gleichfalls die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 37 Abs 1 StGB. als gegeben, weil es nach den konkreten Umständen des Falls, insbesondere der Nachwirkungen der Publizität dieses Strafverfahrens auf die berufliche Sphöre des Angeklagten, wohl nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Anstatt der Freiheitsstrafe war daher in Stattgebung der Berufung des Angeklagten, der dies selbst reklamiert, eine Geldstrafe zu verhängen, die aber, insoweit in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft, in der einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen entsprechenden (§ 19 Abs 3 letzter Satz, StGB.) Höhe von 360 Tagessätzen auszumessen war. In realistischer Erfassung der wirtschaftlichen Potenz des Angeklagten B als Inhaber eines staatlich konzessionierten Detektivinstituts war der Tagessatz dabei mit 200 S festzusetzen.Beim Angeklagten B, über den in erster Instanz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt worden war, fand der Oberste Gerichtshof gleichfalls die Voraussetzungen für eine Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB. als gegeben, weil es nach den konkreten Umständen des Falls, insbesondere der Nachwirkungen der Publizität dieses Strafverfahrens auf die berufliche Sphöre des Angeklagten, wohl nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Anstatt der Freiheitsstrafe war daher in Stattgebung der Berufung des Angeklagten, der dies selbst reklamiert, eine Geldstrafe zu verhängen, die aber, insoweit in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft, in der einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen entsprechenden (Paragraph 19, Absatz 3, letzter Satz, StGB.) Höhe von 360 Tagessätzen auszumessen war. In realistischer Erfassung der wirtschaftlichen Potenz des Angeklagten B als Inhaber eines staatlich konzessionierten Detektivinstituts war der Tagessatz dabei mit 200 S festzusetzen.
Das Erfordernis der Effektivität solcher Geldstrafen gebietet allerdings ihre Vollziehung, sodaß sie jeweils unter Ausschaltung des Ausspruchs nach § 43 StGB. unbedingt zu verhängen waren. Solches konnte beim Angeklagten A in (teilweiser) Stattgebung der Berufung der Anklagebehörde geschehen, die 'in eventu' eine Erhähung der verhängten Geldstrafe unter Ausschaltung des § 43 Abs 1 StGB. fordert.Das Erfordernis der Effektivität solcher Geldstrafen gebietet allerdings ihre Vollziehung, sodaß sie jeweils unter Ausschaltung des Ausspruchs nach Paragraph 43, StGB. unbedingt zu verhängen waren. Solches konnte beim Angeklagten A in (teilweiser) Stattgebung der Berufung der Anklagebehörde geschehen, die 'in eventu' eine Erhähung der verhängten Geldstrafe unter Ausschaltung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB. fordert.
Beim Angeklagten B war die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht unter dem Aspekt der geänderten Strafart als Annex der nunmehr verhängten Geldstrafe, der sie zugeordnet wäre, gesondert zu prüfen (13 Os 143/75 u. v. a.) und - von einem diesbezüglichen Berufungsbegehren unabhängig -
auch diesem Angeklagten aus dem angeführten Grund zu versagen. Schließlich waren die Vorhaftzeiten auf die nunmehr unbedingt verhängten Geldstrafen gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB.auch diesem Angeklagten aus dem angeführten Grund zu versagen. Schließlich waren die Vorhaftzeiten auf die nunmehr unbedingt verhängten Geldstrafen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.
anzurechnen.