Der auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a und 10, gemeint jedoch offensichtlich nur Z 10) vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, sowohl seine Angaben über den Grund seiner Abwesenheit von der Truppe, und zwar die Angst, den Sommer über eine noch nicht vollzogene mehrmonatige Freiheitsstrafe verbüßen zu müssen, sowie über den (solcherart deklarierten) Endzeitpunkt der geplanten Abwesenheit, nämlich den Herbst 1983, als auch die Geringfügigkeit seiner restlichen Dienstzeit sprächen eindeutig für eine Beurteilung seines Tatverhaltens nicht als Desertion nach § 9 (Abs 1) MilStG, sondern lediglich als unerlaubte Abwesenheit nach § 8 (zweiter Fall) MilStG; in Ansehung des zuletzt relevierten Umstands vermißt er eine Feststellung über die Dauer der von ihm noch zu verrichtenden Dienstzeit, von der er - im Hinblick darauf, daß sie nur mehr zwei Tage betragen habe - vermeint, sie wäre für die Subsumtion 'von größter Bedeutung' gewesen.Mit seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a und 10, gemeint jedoch offensichtlich nur Ziffer 10,) vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, sowohl seine Angaben über den Grund seiner Abwesenheit von der Truppe, und zwar die Angst, den Sommer über eine noch nicht vollzogene mehrmonatige Freiheitsstrafe verbüßen zu müssen, sowie über den (solcherart deklarierten) Endzeitpunkt der geplanten Abwesenheit, nämlich den Herbst 1983, als auch die Geringfügigkeit seiner restlichen Dienstzeit sprächen eindeutig für eine Beurteilung seines Tatverhaltens nicht als Desertion nach Paragraph 9, (Absatz eins,) MilStG, sondern lediglich als unerlaubte Abwesenheit nach Paragraph 8, (zweiter Fall) MilStG; in Ansehung des zuletzt relevierten Umstands vermißt er eine Feststellung über die Dauer der von ihm noch zu verrichtenden Dienstzeit, von der er - im Hinblick darauf, daß sie nur mehr zwei Tage betragen habe - vermeint, sie wäre für die Subsumtion 'von größter Bedeutung' gewesen.
Soweit er bei diesen Einwänden von seiner eigenen Ver antwortung ausgeht, führt er indessen die Beschwerde nicht gesetzmäßig aus, weil das Erstgericht demgegenüber konstatiert hat, daß er in erster Linie deshalb, weil er sich vom Bundesheer innerlich bereits losgelöst hatte, sowie nur zusätzlich auch aus Angst vor dem Strafvollzug nicht wieder eingerückt ist und daß er keinen bestimmten oder doch wenigstens bestimmbaren Zeitpunkt für eine etwaige Rückkehr (vgl ÖJZ-LSK 1980/111) ins Auge gefaßt hatte (US 4- 6);Soweit er bei diesen Einwänden von seiner eigenen Ver antwortung ausgeht, führt er indessen die Beschwerde nicht gesetzmäßig aus, weil das Erstgericht demgegenüber konstatiert hat, daß er in erster Linie deshalb, weil er sich vom Bundesheer innerlich bereits losgelöst hatte, sowie nur zusätzlich auch aus Angst vor dem Strafvollzug nicht wieder eingerückt ist und daß er keinen bestimmten oder doch wenigstens bestimmbaren Zeitpunkt für eine etwaige Rückkehr vergleiche ÖJZ-LSK 1980/111) ins Auge gefaßt hatte (US 4- 6);
materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können aber nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargetan werden. Die Dauer der vom Täter noch zu verrichtenden Dienstzeit hinwieder, der er sich für immer zu entziehen suchte, ist für den Tatbestand nach § 9 MilStG nicht von Belang, sodaß Feststellungen darüber unter diesem Aspekt entbehrlich waren.materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können aber nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargetan werden. Die Dauer der vom Täter noch zu verrichtenden Dienstzeit hinwieder, der er sich für immer zu entziehen suchte, ist für den Tatbestand nach Paragraph 9, MilStG nicht von Belang, sodaß Feststellungen darüber unter diesem Aspekt entbehrlich waren.
Im Tatsächlichen aber hat das Schöffengericht bei der den Schuldspruch auf der subjektiven Tatseite tragenden Konstatierung, daß sich der Angeklagte durch sein inkriminiertes Fernbleiben von der Truppe seiner Dienstpflicht für immer entziehen wollte, ohnedies auch seine Verantwortung, er hätte schon in Kürze abrüsten sollen, in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (US 5); von einer Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5) kann daher insoweit keine Rede sein.Im Tatsächlichen aber hat das Schöffengericht bei der den Schuldspruch auf der subjektiven Tatseite tragenden Konstatierung, daß sich der Angeklagte durch sein inkriminiertes Fernbleiben von der Truppe seiner Dienstpflicht für immer entziehen wollte, ohnedies auch seine Verantwortung, er hätte schon in Kürze abrüsten sollen, in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (US 5); von einer Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Ziffer 5,) kann daher insoweit keine Rede sein.
Mit seinem darauf bezogenen weiteren Vorwurf schließlich, das Gericht wäre verpflichtet gewesen, diese Frage 'exakt zu erheben', behauptet er in Wahrheit keinen Begründungsfehler des Urteils, sondern der Sache nach einen Verfahrensmangel (Z 4); zu dessen Geltendmachung fehlt ihm jedoch schon die Beschwerdelegitimation, weil er in der Hauptverhandlung einen dahingehenden Antrag nicht gestellt hat.Mit seinem darauf bezogenen weiteren Vorwurf schließlich, das Gericht wäre verpflichtet gewesen, diese Frage 'exakt zu erheben', behauptet er in Wahrheit keinen Begründungsfehler des Urteils, sondern der Sache nach einen Verfahrensmangel (Ziffer 4,); zu dessen Geltendmachung fehlt ihm jedoch schon die Beschwerdelegitimation, weil er in der Hauptverhandlung einen dahingehenden Antrag nicht gestellt hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 9 Abs 1 MilStG zu acht Monaten Freiheitsstrafe; dabei wertete es seine beiden Vorstrafen nach § 8 (zweiter Fall) MilStG, seinen äußerst raschen Rückfall und seinen schlechten Leumund als erschwerend, sein in Richtung § 8 MilStG abgelegtes (Teil-) Geständnis dagegen als mildernd.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 9, Absatz eins, MilStG zu acht Monaten Freiheitsstrafe; dabei wertete es seine beiden Vorstrafen nach Paragraph 8, (zweiter Fall) MilStG, seinen äußerst raschen Rückfall und seinen schlechten Leumund als erschwerend, sein in Richtung Paragraph 8, MilStG abgelegtes (Teil-) Geständnis dagegen als mildernd.
Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung anstrebt, kommt Berechtigung zu.
Neben einschlägigen Vorstrafen (§ 33 Z 2 StGB) bildet ein schlechter Leumund des Täters keinen zusätzlichen Erschwerungsgrund. Deshalb und im Hinblick darauf, daß der Unrechtsgehalt der hier zu beurteilenden Desertion mit Rücksicht auf die äußerst kurze Dauer der vom Angeklagten noch zu verrichtenden Dienstzeit innerhalb der Bandbreite aller denkbaren Straftaten dieser Art doch nur als sehr gering zu veranschlagen ist, erweist sich nach dessen tat- und persönlichkeitsbezogener Schuld (§ 32 StGB) eine Reduzierung der Strafdauer auf das gesetzliche Mindestmaß trotz seines (auch einschlägig) belasteten Vorlebens als gerechtfertigt. Dahin war der Berufung demnach Folge zu geben.Neben einschlägigen Vorstrafen (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB) bildet ein schlechter Leumund des Täters keinen zusätzlichen Erschwerungsgrund. Deshalb und im Hinblick darauf, daß der Unrechtsgehalt der hier zu beurteilenden Desertion mit Rücksicht auf die äußerst kurze Dauer der vom Angeklagten noch zu verrichtenden Dienstzeit innerhalb der Bandbreite aller denkbaren Straftaten dieser Art doch nur als sehr gering zu veranschlagen ist, erweist sich nach dessen tat- und persönlichkeitsbezogener Schuld (Paragraph 32, StGB) eine Reduzierung der Strafdauer auf das gesetzliche Mindestmaß trotz seines (auch einschlägig) belasteten Vorlebens als gerechtfertigt. Dahin war der Berufung demnach Folge zu geben.