Rechtssatz RS0087197
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087197
Entscheidungsdatum
10.01.1984
Rechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal "für immer" ist im Hinblick auf seinen Bezug zu einer konkreten Dienstpflicht nicht im Sinne von "ewig" zu verstehen. Es genügt in der Regel vielmehr, daß der zukünftige Zeitpunkt der Rückkehr weder bestimmt noch bestimmbar ist, oder daß die beabsichtigte Entweichungsdauer vom Täter so bemessen wird, daß dadurch der Zweck der konkreten Dienstpflicht unter Umständen sogar gänzlich vereitelt wird (so schon EvBl 1976/188 S 361).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0087197
Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0090OS00029_8000000_001